Fragen und Antworten:
Was im Zusammenhang mit dem neuen Muster konkret zu beachten ist, möchten wir Ihnen anhand der nachfolgend dargestellten FAQ, die von unserem Kooperationspartner, der IT-Recht Kanzlei aus München, erarbeitet wurden, nochmals verdeutlichen:
1. Frage: Ab wann muss ich das neue Muster für die Widerrufsbelehrung einsetzen?
Antwort: Das neue Muster muss ab dem 11.06.2010 (0.00 Uhr!) eingesetzt werden.
2. Frage: Darf das neue Muster schon vor dem 11.06.2010 eingesetzt werden?
Antwort: Nein! Davor darf das neue Muster keinesfalls eingesetzt werden.
3. Frage: Darf ich nach dem 11.06.2010, 0.00 Uhr noch das vor diesem Termin gültige Muster zur Widerrufsbelehrung verwenden?
Antwort: Nein! Das alte Muster darf ab dem 11.06.2010 nicht mehr verwendet werden.
4. Frage: Gibt es eine gesetzliche Übergangsfrist?
Antwort: Nein! Der Gesetzgeber sieht keine Übergangsfrist vor. Insbesondere müssen auch eBay-Anbieter dafür Sorge tragen, dass alle Angebote ab dem 11.06.2010, 0.00 Uhr entsprechend angepasst sind.
5. Frage: Gilt ab dem 11.06.2010 auch für Verträge, die über eBay geschlossen werden ein 14-tägiges Widerrufsrecht?
Antwort: Ja, unter der Voraussetzung dass die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher unverzüglich nach Vertragsschluss etwa durch die Übermittlung per Email, Computerfax oder Telefax mitgeteilt wird. Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt zur Wahrung der Unverzüglichkeit, die Widerrufsbelehrung generell in die Erstkontakt-Email, die unmittelbar nach Abschluss der Bestellung versandt wird, aufzunehmen.
6. Frage: Unterscheidet sich die im Internet darzustellende Widerrufsbelehrung von der dem Verbraucher nach seiner Bestellung per Email, Computerfax oder Telefax zu übermittelnden Widerrufsbelehrung?
Antwort: Nein! Der Gesetzgeber sieht insoweit keine Differenzierung für das Muster vor. Der Händler muss dem Verbraucher daher die gleiche Widerrufsbelehrung per Email, Computerfax oder Telefax übermitteln, die er im Internet darstellt.
7. Frage: Ich wurde in der Vergangenheitbereits wegen einer falschen Widerrufsbelehrung abgemahnt und habe auch eine Unterlassungserklärung abgegeben. Wie habe ich mich zu verhalten?
Antwort: Durch die Verwendung des neuen Musters könnten Sie evtl. einer in der Vergangenheit abgegebenen Unterlassungserklärung zuwider handeln und dadurch ggf. eine Vertragsstrafe provozieren. Dies hängt entscheidend davon ab, was genau Gegenstand der Unterlassungserklärung ist und wie diese im Einzelfall formuliert wurde. Hierzu sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen!
8. Frage: Wird das neue Muster der Widerrufsbelehrung denn nun dauerhaft Bestand haben oder zeichnen sich bereits weitere Änderungen des Musters ab?
Antwort: Wie lange das neue Muster tatsächlich Bestand haben wird bleibt abzuwarten. Es zeichnet sich aber schon jetzt ab, dass das neue Muster wegen einer Entscheidung des EuGH vom 03.09.2009 im Hinblick auf die Wertersatzproblematik bald schon wieder geändert werden muss. Diese Entscheidung wurde vom Gesetzgeber beim Entwurf des neuen Musters noch nicht berücksichtigt. Wann mit einer entsprechenden Gesetzesänderung zu dieser Problematik zu rechnen ist, kann derzeit noch nicht abgesehen werden.
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