
Nimmt ein Händler Wettbewerbshandlungen vor, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht unerheblich zu beeinträchtigen, handelt er unlauter. Die Rechtsfolgen eines solchen Fehlverhaltens von Händlern regelt ein spezielles Gesetz: das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es soll ein solches Fehlverhalten vermindern oder am besten ganz verhindern. Auch als Onlinehändler kann man schnell gegen dieses Gesetz verstoßen, dass viele Tatbestände aufweist. Hierzu gehören z.B. die unsachliche Beeinflussung, die Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit oder einer Zwangslage, die Verkaufsförderung durch Gewinnspiele, die Schleichwerbung, die Anschwärzung, die irreführende Werbung, die vergleichende Werbung, die belästigende Werbung (z. B. unaufgeforderte Telefonwerbung, unangeforderte Newsletter, Spam-E-Mail), etc.
Sollten Sie nun wissentlich oder unwissentlich gegen einen dieser Punkte verstoßen haben und es wird eine Klage gegen Sie erhoben, kann das die verschiedensten Auswirkungen haben. Geklagt werden kann u.a. auf Schadensersatz, Unterlassung oder Beseitigung. Da vom UWG alle Händler gleichermaßen erfasst werden, wird der Konkurrenzkampf auf dem Markt gemildert und durch das Gesetz darauf geachtet, dass niemand zu Schaden kommt.
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