
Dem Verbraucher steht bei Abschluss eines Vertrags im Internet regelmäßig ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher jedoch vom Unternehmer ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden. Über dieses Rückgaberecht hat der Verkäufer den Kunden bei Vertragsabschluss regelmäßig zu informieren. Egal wo Sie im Internet einkaufen, ob bei eBay, Amazon oder Yatego, jeder Internetverkäufer ist verpflichtet Angaben zum Widerrufs- oder Rückgaberecht zu machen. Viele Händler, die in mehreren Internetplattformen gleichzeitig vertreten sind, wissen oft gar nicht, dass es Unterschiede im Rückgaberecht geben kann. Es ist z.B. möglich, dass Sie bei eBay andere Angaben machen müssen als bei Amazon. Da es im Internet so viele Plattformen gibt, muss man hier auch eine Menge beachten, um jede Plattform auch nach den individuellen Vorgaben rechtssicher zu gestalten. Onlinehändler wählen anstelle des Widerrufsrechts häufig das Rückgaberecht, da der Kunde sich hierbei nur vom Kaufvertrag lösen kann, wenn er zugleich die Kaufsache zurückgibt. Allerdings muss der Unternehmer beim Rückgaberecht stets die Rücksendekosten tragen, während diese beim Widerrufsrecht in bestimmten Fällen durch Vereinbarung auf den Käufer umgelegt werden können. Zudem besteht für den Käufer beim Rückgaberecht nur eine Nachweispflicht darüber, dass er die Ware abgeschickt hat. Ganz egal, ob Sie nun Ihrem Käufer das Widerrufs- oder das Rückgaberecht einräumen, bei Nichteinhaltung der Informationspflichten über das jeweilige Recht riskieren Sie gleichermaßen eine Abmahnung durch Mitbewerber oder klageberechtigte Verbände.
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