
Bundesverwaltungsgericht über die Ergänzungsregistrierung bei dem Inverkehrbringen von Elektrogeräten unter einem neuen Markennamen
Hat ein Händler, der registriert ist, laut § 3 Abs. 11 ElektroG das Recht, Geräte unter einem neuen Markennamen und/oder Geräte anderer Gerätearten in Verkehr zu bringen, ohne dass sie ergänzend registriert sind? In einem neuen Urteil spricht sich das Bundesverwaltungsgericht strikt dagegen aus.
Jeder Hersteller steht laut § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 ElektroG in der Pflicht, sich bei der Stiftung EAR registrieren zu lassen, bevor es zum Inverkehrbringen von Elektro- oder Elektronikgeräten in Deutschland kommt. Nur, wann ist die Rede eines tatsächlichen Inverkehrbringens in Deutschland? Der folgende Beitrag der IT-Recht Kanzlei beschäftigt sich mit diesem Thema.
Heute entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass das Elektro- und Elektronikgesetz die Hersteller dieser Geräte rechtens dazu verpflichtet, die auf den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellten und mit alten Geräten gefüllten Behältnisse auf eigene Kosten zurück zu nehmen und für die Entsorgung zu sorgen, auch soweit dort fremde Altgeräte enthalten sind.
Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof entschied mit dem Beschluss vom 07.09.2009 (Az. 20 ZB 09.1694), dass eine Registrierung mehrerer Geräte unter dem Markennamen ,,fremde/wechselnde Marke'' nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Registrierung erfüllt.