
Laut § 1 Abs.1 S. 1 der Preisangabenverordnung muss der Händler, welcher Letztverbrauchern geschäfts- oder gewerbsmäßig oder regelmäßig auf sonstige Art Leistungen oder Waren anbietet oder als Anbieter von Leistungen oder Waren den Letztverbrauchern gegenüber unter der Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, welche einschließlich sonstiger Preisbestandteile und der Umsatzsteuer gezahlt werden müssen (Endpreise).
Dass Preisangaben, die auf Umverpackungen gedruckt sind und nicht als ''unverbindlich'' gekennzeichnet sind, ein Verstoß gegen das Kartellrecht darstellen können, hat das Landgericht Düsseldorf festgestellt (14c O 234/09) .
PAngV und BVerfg: Die Exklusivität bei der Pflicht zur Preisauszeichnung wird nicht durch die Exklusivität der Ware gerechtfertigt.
Vor kurzem hatte das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden, ob auch für exklusive und ''kunstvolle'' Schmuckstücke die Ausnahmeregelung der Preisangaben-Verordnung (PAngV) hinsichtlich Antiquitäten und Kunst (siehe § 9 Abs. 7 Nr. 1 PAngV) gelte. Mit sehr überzeugenden Argumenten entschieden sich die Verfassungshüter dagegen (BVerfg, Beschluss vom 15.03.2010, Az. 1 BvR 476/10).
BGH: Nennung von Versandkosten und Umsatzsteuer innerhalb von Online-Angeboten und Werbung mit Testergebnissen.
In seinem Urteil vom 16.07.2009 (Az.: I ZR 50/07) hat der BGH in einer neueren Entscheidung wieder Stellung zu der Frage über die Angabe der enthaltenen Umsatzsteuer und der Versandkosten im Online-Shop genommen und die Rechtsprechung des Jahres 2007 bekräftigt- Außerdem musste der BGH über Werbung mit Testergebnissen entscheiden.
In seinem Urteil vom 21.07.2009 (Az.: 4 U 62/09) musste das OLG Hamm entscheiden, ob Hörgeräte-Attrappen In Fensterauslagen ein Anbieten von Waren ist und hier die Bestimmungen der Preisangabenverordnung gelten.
1.Was war im Fall eigentlich los?
Zwei Fachhändler für Hörgeräte-Akustik stritten sich. Dass die Beklagte entgegen der Preisangabenverordnung in ihren Fensterauslagen Hörgeräte ohne Preisangabe ausstellte, warf die Klägerin ihr vor. Dem entgegen warf die Beklagte ein, dass die ausgestellten Hörgeräte nur Attrappen (Dummys) seien, für welche laut Preisangabenverordnung keine verpflichtende Preisauszeichnung bestehe.
Kurze Frage muss ich bei 1 Liter Milch trotzdem den Grundpreis angeben obwohl ich nur 1 Liter im Verkauf anbiete?