

Der Begriff „bekömmlich“ darf weder bei der Etikettierung von Wein noch bei der Werbung für Wein verwandt werden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 23. April 2009 entschieden.
In Deutschland aus italienischem IGT-Wein hergestellter Perlwein darf als „Vino frizzante IGT“ in Verkehr gebracht werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier in zwei Urteilen vom 23. April 2009 ausgesprochen.
Ein deutscher Wein darf bei Einhaltung einer besonderen Qualität mit den französischen Begriffen „Réserve/Grande Réserve“ oder der deutschen Angabe „Privat-Reserve“ bezeichÂnet und in den Verkehr gebracht werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Ein Mischgetränk, das sich u.a. aus mehr als 50 % Sekt und Orangennektar zusammensetzt, darf als aromatisierter weinhaltiger Cocktail bezeichnet und unter der Angabe „mit Sekt & Orange“ in den Verkehr gebracht werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG 3 C 5.08 – Urteil vom 18. Juni 2008) hat vorgestern entschieden, dass die französische Bezeichnung „Réserve“ oder „Grande Réserve“ für einen deutschen Wein unter Umständen irreführend sein kann und dann nicht verwendet werden darf.
Wie verkauft man eigentlich rechtssicher alkoholische Getränke im Internet? Der nachfolgende Beitrag stellt im Einzelnen dar, welche rechtlichen Besonderheiten hierbei zu beachten sind. Dabei geht es insbesondere um die Auseinandersetzung mit drei rechtlichen Hürden, nämlich der Preisangabenverordnung, der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sowie dem Jugendschutzgesetz.