

Vor kurzem entschied das LG Bielefeld (Beschluss, Az.16 O 112/09), dass es wettbewerbswidrig sei, kennzeichnungspflichtiges Haushaltsleuchtstofflampen und Haushaltslampen über das Internet nach dem § 3 Abs. 1 EnVKV zu verkaufen oder anzubieten, ohne dass diese mit Angaben über den Energieverbrauch und anderen wichtigen Ressourcen und zusätzlichen Angaben gekennzeichnet sind.
Anfang 2009 beginnt die Umsetzung eines von der EU-Kommission beschlossenen Vorhabens zur Reduzierung des europäischen Energieverbrauchs, in dessen Verlauf herkömmliche Glühbirnen schrittweise vom Markt verschwinden sollen.