

Rechtsvorschriften, die zu einem Verbot von Werbung für medizinisch-chirurgische Behandlungen über nationale Fernsehsender führen, währen sie eine solche Werbung über lokale Fernsehsender erlauben, sind gemeinschaftwidrig.
Die Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung wurde im BGBl. I 2008, 855 vom 26.05.2008 Nr. 19 verkündet. Sie tritt mit Wirkung vom 31.12.2007 in Kraft.
Die Werbung für eine "Naturblock-Seife” ist dann irreführend wenn, ihr die unterschiedlichsten Heilwirkungen im dermatologischen Bereich zugeschrieben werden, sie aber die beschriebenen Wirkungen tatsächlich nicht hat oder diese nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert sind.
Die Zahl der Informations- und Kennzeichnungspflichten im Bereich des gewerblichen Anbietens von Kosmetika ist kaum noch zu überschauen und daher für so manchen Online-Händler auch schon zum Minenfeld geworden. Es ist tatsächlich auch alles andere als einfach, die vielfältigen gesetzlichen Vorgaben in diesem Bereich einzuhalten. Der folgende Beitrag beschäftigt sich daher einmal ausführlich mit den Kennzeichnungspflichten für kosmetische Artikel im Online-Handel. Dabei geht es unter anderem um Warnhinweise, Herstellerangaben, Füllmengenangaben etc. etc..