

Es gibt für Kakaoprodukte eine eigene Kakao-Verordnung (KakaoV)
Das Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen ist eine zentrale Regelung des Verbraucherschutzes. Allerdings gibt es auch Konstellationen, bei denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Aufgrund der schwammigen Gesetzesformulierung ist diesbezüglich beim Onlinehandel mit Lebensmitteln immer noch vieles unklar.
Für natives und natives Olivenöl extra gilt ab 1. Juli 2009 eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung. Die EU-Mitgliedstaaten haben einen entsprechenden Vorschlag der EU-Kommission angenommen.
Der Verkauf von sog. Nahrungsergänzungsmitteln und der damit verbundenen Werbung ist rechtlich nicht unproblematisch. Die Verkäufer werben oft mit einer scheinbar gesundheitsfördernden Wirkung der verschiedenen Mittel, wobei diese regelmäßig nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist. Auf der anderen Seite schützt der Gesetzgeber die Verbraucher durch diverse Verbote vor irreführender Werbung hinsichtlich solcher Nahrungsergänzungsmittel.
Seit 01. Januar 2009 ist eine neue EG-Ökoverordnung (EG 834/2007 Verordnung über die ökologisch-biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologisch/biologischen Erzeugnissen) in Kraft. Diese ersetzt die bisherige Ökoverordnung EWG 2092/91 von 1991. Nachfolgend sollen insbesondere die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (Gemeinschaftslogo, Ökokontrollnummer) beleuchtet werden.
Es rührt sich etwas im Paragraphendickicht: nachdem kürzlich bereits die für den E-Commerce geltenden Kennzeichnungs- und Informationspflichten aus dem Lebensmittelrecht besprochen wurden (vgl. den Beitrag „Update: Kennzeichnungspflichten bei Lebensmitteln im Online-Bereich“), soll nun ein Blick auf die absehbare zukünftige Rechtslage geworfen werden.
Momentan bereiten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union eine Verordnung vor, die die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen europaweit einheitlich regeln soll. Diese Verordnung soll die bisherige Richtlinienrechtsprechung auf diesem Gebiet ersetzen und wird voraussichtlich in Laufe des Jahres 2009 in Kraft treten. Im Folgenden soll ein erster Blick auf dieses Vorhaben geworfen werden.
Wer im Internet mit Lebensmitteln handelt, sieht sich mit einem wuchernden Paragraphendschungel konfrontiert – die Zahl der Informations- und Kennzeichnungspflichten ist mittlerweile kaum noch überschaubar und treibt bisweilen auch recht skurrile Blüten.
Online-Händler haben im Internet den Gehalt an Zusatzstoffen in Lebensmittel kenntlich zu machen, vgl. § 9 VI Nr. 4 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV). Dies dient dem Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsgefahren wie auch vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln.
Ein Erzeugnis, das einen Stoff enthält, der auch mit der normalen Nahrung aufgenommen wird, ist nicht als Arzneimittel anzusehen, wenn durch das Erzeugnis keine gegenüber den Wirkungen bei normaler Nahrungsaufnahme nennenswerte Einflussnahme auf den Stoffwechsel erzielt wird.
Seit 1. Juli 2007 gilt die sog. Health-Claims-Verordnung (Verordnung Nr. 1924/2006). Dabei handelt es sich um eine unmittelbar in Deutschland geltende gesetzliche Regelung, die im Rahmen von Lebensmittelwerbung einen stärken Verbraucher- und Gesundheitsschutz bezweckt. In ihr ist geregelt, was Hersteller und Händler bei krankheits-, gesundheits- und nährwertbezogenen Werbeangaben zu beachten haben. Die IT-Recht Kanzlei stellt im Folgenden vor, was diese Verordnung im Kern regelt und was Sie als betroffener Händler in jedem Fall beachten müssen.
Eine am 01. Januar 2008 in Kraft getretene Verordnung (EG / Nr. 1182/2007) des Rates der Europäischen Union bestimmt, dass Obst und Gemüse nur noch in Verkehr gebracht werden darf, wenn (unter anderem) auch das Ursprungsland mit angegeben ist.
Durch einstweilige Verfügung wurde es einem Online-Händler untersagt, für die Lebensmittel „Cellulose, Calcium, Biozink und Veikang“ mit der Aussage zu werben, dass die Lebensmittel zur Korrektur von Allergieerkrankungen führen würden. Streitwert zunächst: 30.000 Euro.
Eine Werbung für Lebensmittel darf keine Aussagen enthalten, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezieht, vgl. das in § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB normierte Verbot krankheitsbezogener Werbung.
Die Zahl der Informations- und Kennzeichnungspflichten im Bereich des Lebensmittelrechts ist kaum noch zu überschauen – es herrscht hier ein nahezu unüberschaubarer Dickicht diverser (in manchen Fällen schon als abwegig zu bezeichnender) Kennzeichnungsflichten.