

Gemäß § 1 Abs. 1 PKW-EnVKV haben Onlinehändler, die im Internet neue Personenkraftwagen bewerben, für jedes beworbene Fahrzeugmodell zumindest die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der CO2 Emissionen anzugeben. Nur, sind PKW mit sogenannter Tageszulassung auch „neu“ im Sinne der PKW-EnVKV?
Onlinehändler, welche im Internet Werbung für neue Personenkraftwagen machen, müssen laut § 1 Abs. 1 PKW-EnVKV für jedes beworbene Fahrzeugmodell mindestens die Werte der CO2 Emissionen und des offiziellen Kraftstoffverbrauchs angegeben werden. Aber, sind nach der PKW-EnVKV PKW mit einer sogenannten Tageszulassung auch ''neu''?
Spätestens seitdem vermehrt Verstöße gegen die PKW- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ("PKW-EnVKV"), abgemahnt werden, sehen sich Onlinehändler vor die Aufgabe gestellt, bei ihrer Werbung für neue Personenkraftwagen die komplizierten Bestimmungen der Verordnung umzusetzen. Die IT-Recht Kanzlei hilft und beantwortet im Folgenden die häufigsten Fragen bei der Umsetzung der sich aus der PKW-EnVKV ergebenden Kennzeichnungspflichten.