
Ein sehr selten betrachtetes Thema sind die Wertangaben, die der Unternehmer zur stofflichen Zusammensetzung seiner im Internet angebotenen Artikel angibt. Hier sollte jeder Unternehmer unbedingt aufpassen, da Irreführungen über die stoffliche Zusammensetzung seiner Artikel leicht wettbewerbswidrig und damit ein Grund zur Ahndung sein können. Der folgende Artikel soll mit Hilfe zahlreicher Beispiele dazu führen, ein besseres Gefühl dafür zu bekommen, wie und auf welche Art und Weise über die Ausführung, Zusammensetzung und der Beschaffenheit von Produkten ohne Probleme geworben werden kann.
Nach einen Urteil des BGH beeinflusst ein Werbeinhalt mit der Bezeichnung ''Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer'' den Konsumenten auch dann nicht in nicht angemessener und unsachlicher Weise laut §§ 3 und 4 Nr. 1 UWG die Entscheidung zum Kaufen, wenn die Werbung erst an dem Tag veröffentlicht wird, an dem der Rabatt in Aussicht gestellt wird.
Wieso das nur zum Teil richtig ist
Unaufhaltsam wächst das Internet. Damit hängen zugleich immer neue Rechtsfragen zusammen. Man sollte bei Geschäften im Netz immer aufmerksam auf das Kleingedruckte – also auf die AGB- achten. Heute betrachtet die IT-Recht Kanzlei einmal besondere Klauseln innerhalb der AGB von Amazon.de – es ist eine Verkaufsplattform, wo Händler die Möglichkeit haben, Artikel anzubieten.