
Wird dem Verbraucher (Käufer) durch den Unternehmer (Verkäufer) im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d BGB eingeräumt, wirft die Ausübung dieses Widerrufsrechts stets einige Fragen auf. Die uns am häufigsten gestellte Frage ist, wer bei Ausübung des Widerrufsrechts die Hin- und Rücksendekosten zu tragen hat. Zur Beantwortung dieser Frage muss zunächst strikt zwischen den Hin- und Rücksendekosten unterschieden werden.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschied mit Urteil vom 02.07.2009 (Az.: 4 U 43/09), dass die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung eines Internethändlers gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der unter anderem für das Kaufrecht zuständig ist, entschied, dass innerhalb eines Fernabsatzgeschäftes auch dann ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht, wenn es zum Gegenstand ein einen Kaufvertrag über ein Radarwarngerät hat, der aufgrund Sittenwidrigkeit nichtig ist.
Beinahe schon aus Tradition hält die Online-Handelsplattform Amazon.de für ihre kommerziellen Nutzer die eine oder andere rechtliche ''Fußangel'' bereit. Klärung scheint aber bei einer der umstrittenen Rechtsfragen abzusehen zu sein: momentan festigt sich innerhalb der Rechtsprechung die Meinung, dass die Widerrufsfrist bei Amazon Marketplace zwei Wochen beträgt.