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Achtung: Der Satz "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" in Widerrufsbelehrungen ist abmahnfähig!Laut der Suchmaschine „Google“ gibt es zur Zeit ca. 1.560.000 (!) Internetseiten, die sich der Formulierung ("Die Frist beginnt frühestens...") bedienen, welche in der Form auch dem gesetzlichem Widerrufsmuster zu entnehmen ist. Zu Unrecht, wie das OLG Hamm nun in einem erst wenigen Tage alten Beschluss (15.03.2007 - Az. 4 W 1/07) entschied.
Achtung: Klauseln zur "Nichtannahme unfrei zurückgesandter Ware" sind abmahnfähigZur Zeit sind es vor allem zwei Gerichte, die sich gemeinsam zum Ziel gesetzt zu haben scheinen, die von Onlinehändlern zu beachtenden rechtlichen Vorgaben höher und höher zu schrauben und damit das Leben der Onlinehändler immer weiter zu erschweren - nämlich das OLG Hamburg, wie auch das KG Berlin.
Verkauf von Waffen über das InternetIm Internet wird hierzulande rege mit Waffen gehandelt, und zwar ohne dass hierbei die Vermarktung von Kriegsgerät stattfindet – viele Gegenstände, die nach der Wahrnehmung des Handels eher als Spielzeug oder Sportgeräte angepriesen werden, fallen in den Anwendungsbereich des deutschen Waffenrechts. Um eine irrtümliche (und hart sanktionierte) Betätigung als Waffenschieber zu vermeiden, sollten sich vor allem Online-Händler, die in den Bereichen Outdoor und Sport tätig sind, einen genauen Überblick über diesen Anwendungsbereich verschaffen.
Schwarze Liste: 30 Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen abgemahnt werden können!Die IT-Recht Kanzlei veröffentlicht nachfolgend eine „Schwarze Liste“ (samt Erläuterungen des BMJ), die 30 Beispieltatbestände der irreführenden und agressiven Geschäftspraktiken nennt, die unter allen Umständen als unlauter einzustufen sind. Um es klarzustellen: Hat sich ein Händler gegenüber einem Verbraucher einer dieser Geschäftspraktiken zu verantworten, so wird dieser Händler erfolgreich in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht in Anspruch genommen werden können („Per-se-Verbote für bestimmte Handlungsweisen“)!
LG Bückeburg: „abenteuerlich“ überhöhter Gegenstandswert in einer Abmahnung spricht für RechtsmissbrauchMit Urteil vom 22.04.2008 (Az. 2 O 62/08) wies das LG Bückeburg den Antrag eines Online-Händlers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Wettbewerber wegen Rechtsmissbrauchs zurück. Darüber hinaus nahm es zu einigen beliebten Abmahngründen im Internet Stellung und kam dabei zu teilweise überraschenden Ergebnissen.
Denken Sie, dass Sie bei Amazon.de verkaufen?Wieso das nur zum Teil richtig ist ![]()
Unaufhaltsam wächst das Internet. Damit hängen zugleich immer neue Rechtsfragen zusammen. Man sollte bei Geschäften im Netz immer aufmerksam auf das Kleingedruckte – also auf die AGB- achten. Heute betrachtet die IT-Recht Kanzlei einmal besondere Klauseln innerhalb der AGB von Amazon.de – es ist eine Verkaufsplattform, wo Händler die Möglichkeit haben, Artikel anzubieten.
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