Es wurden 5 Artikel zu Ihrer Suchanfrage nach "auffassung kläger" gefunden.
Die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" stellen keine AGB dar!Nach Ansicht des OLG Hamm stellen die in einem Reklameprospekt enthaltenen Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Eine Überprüfung auf eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne des AGB-Rechts scheide daher aus.
Mobile.de: Impressumspflicht für Angebote Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.12.2007 (Az.: I-20 U 17/07) entschieden, dass es sich bei Angeboten, die über die Internetplattform mobile.de veröffentlicht werden, um Teledienste im Sinne des Telemediengesetzes handelt und der Anbieter daher verpflichtet sei, ein ordnungsgemäßes Impressum vorzuhalten.
Bagatellverstoß im Rahmen von ImpressumsangabenNach § 3 UWG sind nur solche unlauteren Wettbewerbshandlungen unzulässig, die nicht unerheblich sind. Bloße Bagatellverstöße sollen nicht zu Ansprüchen aus dem UWG führen. Fraglich ist jedoch stets, wo ein Bagatellverstoß aufhört und ein rechtlich relevanter Wettbewerbsverstoß beginnt.
Irreführend: Werbung mit "Heilsteinen"Nach einem Urteil des LG Hamburg ist es irreführend und daher unzulässig sog. „Heilsteinen“ krankheitsvorbeugende oder krankheitslindernde Wirkung zuzumessen. Dies gilt selbst dann, wenn auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis bestimmter Heilwirkungen hingewiesen wird.
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