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Unzulässig: Werbung mit krebshemmender oder cholesterinsenkender Wirkung von grünem TeeEine Werbung für Lebensmittel darf keine Aussagen enthalten, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezieht, vgl. das in § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB normierte Verbot krankheitsbezogener Werbung.