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Rechtssicherheit: Online-Händler müssen nicht über gesetzliche Gewährleistungsbestimmungen informieren!Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) stellt es keinen Abmahngrund dar, wenn die AGB eines Online-Händlers keine Bestimmungen zu den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften enthalten.
LG Berlin: Über den Inhalt des BGB braucht der Unternehmer den Verbraucher nicht aufzuklären!Haben Online-Händler ihre Kunden zu belehren über 1) Angaben zur Speicherung des Vertragstextes, 2) die technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen und 3) über die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Lieferung?
Sie hilft nicht, ist keinesfalls ungefährlich, aber jeder hat sie - Die salvatorische KlauselFüttert man Google mit den Schlagwörtern „Salvatorische Klausel” und „AGB”, spuckt die Suchmaschine einem etwa 290.000 Treffer aus – folglich enthalten immer noch eine irrwitzige Zahl an Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine solche Klausel. Dies ist nicht wirklich verständlich, da die „salvatorische” Klausel bestenfalls unschädlich ist, sich aber im ungünstigsten Falle bei einer schlampigen Formulierung gar als Abmahngefahr entpuppen kann.
Die Aussage „24 Monate Garantie auf dieses Produkt!“ kann wettbewerbswidrig sein!Die IT-Recht Kanzlei hat bereits mehrfach vor dem leichtfertigen Gebrauch von Aussagen zu Herstellergarantien gewarnt. Rechtlich unzureichende Formulierungen zu Garantien sind mittlerweile ein beliebter Abmahngrund. Auch das OLG Frankfurt hatte sich nun mit dem Fall eines Händlers zu beschäftigen, der seine Produkte mit einer 24-monatigen Garantie beworben hat – und daraufhin abgemahnt wurde.
Sind Teillieferungs- und Vorkasseklauseln in AGB sowie die Werbung mit Selbstverständlichkeiten wettbewerbswidrig?Einen sehr interessanten Beschluss hat das OLG Hamburg (Beschluss vom 13.11.2006 5 W 162/06) Ende letzten Jahres erlassen. Dabei ging es insbesondere um die Frage der Abmahnfähigkeit mehrerer AGB-Klauseln, die sich immer wieder in typischen Onlineshop-AGB befinden - wie etwa die Klausel „Teillieferungen sind zulässig“ ( = 332.000 Google-Treffer) oder „Versand der Ware erfolgt gegen Vorkasse“ ( = 732.000 Google-Treffer).
Denken Sie, dass Sie bei Amazon.de verkaufen?Wieso das nur zum Teil richtig ist ![]()
Unaufhaltsam wächst das Internet. Damit hängen zugleich immer neue Rechtsfragen zusammen. Man sollte bei Geschäften im Netz immer aufmerksam auf das Kleingedruckte – also auf die AGB- achten. Heute betrachtet die IT-Recht Kanzlei einmal besondere Klauseln innerhalb der AGB von Amazon.de – es ist eine Verkaufsplattform, wo Händler die Möglichkeit haben, Artikel anzubieten.
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