Es wurden 8 Artikel zu Ihrer Suchanfrage nach "euro antragsgegnerin" gefunden.
LG Detmold : Sieben wettbewerbsrechtliche Verstöße = 30.000 Euro StreitwertDas Landgericht Detmold setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 8 O 1/09) einen Streitwert von 30.000 Euro fest. Die Antragsgegnerin (Online-Händlerin) hatte sich insgesamt sieben wettbewerbsrechtliche Schnitzer erlaubt.
LG Dortmund: Acht wettbewerbsrechtliche Verstöße = 15.000 Euro StreitwertDas Landgericht Dortmund setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 16 O 1/09) einen Streitwert von 15000 Euro fest. Die Antragsgegnerin (Online-Händlerin) hatte sich insgesamt acht wettbewerbsrechtliche Schnitzer erlaubt.
LG Arnsberg : Sieben wettbewerbsrechtliche Verstöße = 20.000 Euro StreitwertDas Landgericht Arnsberg setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 1-8 O 200/08) einen Streitwert von 20.000 Euro fest. Die Antragsgegnerin (Online-Händlerin) hatte sich insgesamt sieben wettbewerbsrechtliche Schnitzer erlaubt.
OLG Düsseldorf und OLG Hamburg uneinig bez. Streitwerten bei falscher WiderrufsbelehrungDas OLG Düsseldorf entschied bereits mehrfach, dass der Streitwert in Fällen eines Verstoßes gegen die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten in der Regel zwischen 500,- und 900,- Euro anzusetzen ist. Dies ergäbe eine relativ moderate Abmahngebühr von ca. 100,- Euro. Ganz anders sieht es das OLG Hamburg.
Verstöße gegen die Registrierungspflicht des ElektroG sind abmahnfähig!Vor kurzem wurde ein Online-Händler abgemahnt, der gegen seine Registrierungspflicht aus § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG verstoßen hatte. Keine Rolle spielte es hierbei, dass der Händler seinen entsprechenden Antrag noch innerhalb der Frist stellte, die ihm die "Stiftung Elektro-Altgeräte Register" zuvor gesetzt hatte.
LG Bochum: Elf wettbewerbsrechtliche Verstöße = 30.000 Euro StreitwertDas Landgericht Bochum setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Beschluss vom 16.10.2008 / Az. I-13 O 216/08) einen Streitwert von 30.000 Euro fest. Der Antragsgegner (Online-Händler) hatte sich insgesamt elf wettbewerbsrechtliche Schnitzer erlaubt.
Streitwert bei wettbewerbswidrigen AGB-KlauselnDas Landgericht Berlin hat im Rahmen eines erst kürzlich ergangenen Beschlusses entschieden, dass falsche AGB durchaus abgemahnt werden können. Pro wettbewerbswidrige AGB-Klausel wurde dabei ein Streitwert von bis zu 5000 Euro zugebilligt. Insgesamt wurde im vorliegenden Verfahren der Streitwert auf 47.000 Euro festgesetzt.
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