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OLG Hamm zur Geltung gesetzlicher Informationspflichten bei Apps
Auslandsversandkosten: Verlinkung auf externe Grafikdatei reicht nicht ausDas OLG Frankfurt hat bereits klargestellt, dass es wettbewerbswidrig sei, die Widerrufsbelehrung in Form einer Grafikdatei darzustellen. Der IT-Recht Kanzlei liegt nun eine Entscheidung des LG Berlin vor, die sich mit einem ähnlichen Thema beschäftigt: Die Darstellung der Versandkosten mittels einer externen Grafikdatei.
Wende bei Spruchpraxis bez. hoher Streitwerte bei wettbewerbsrechtlich einfach gelagerten Abmahnungen?Das OLG Düsseldorf fällte eine wirklich bemerkenswerte Entscheidung. So hatte das Gericht über den Streitwert einer Abmahnung zu befinden und setzte sich (im Gegensatz zu vielen anderen) im Einzelnen mit der konkreten Streitwertfestsetzung auseinander. Ergebnis: Ein äußerst maßvoller Streitwert von nur 500 Euro wurde festgesetzt.
Achtung Abmahnung: Werbung für eine Seife als dermatologisches Heilmittel ist ohne wissenschaftliche Absicherung irreführendDie Werbung für eine "Naturblock-Seife” ist dann irreführend wenn, ihr die unterschiedlichsten Heilwirkungen im dermatologischen Bereich zugeschrieben werden, sie aber die beschriebenen Wirkungen tatsächlich nicht hat oder diese nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert sind.
KG Berlin: Rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des so genannten fliegenden GerichtsstandesFür wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten ist in Deutschland gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Wettbewerbshandlung begangen ist. Bei Wettbewerbsverstößen, die über das Internet begangen werden, trifft dies auf jedes deutsche Landgericht zu. Der Anspruchsteller kann sich demnach einen Gerichtsstand aussuchen. Man spricht insoweit vom so genannten fliegenden Gerichtsstand.
Verstöße gegen die Impressumspflicht können nicht immer abgemahnt werdenWer über das Internet geschäftsmäßig Waren oder Dienstleistungenanbietet ist nach dem Telemediengesetz verpflichtet, einordnungsgemäßes Impressum vorzuhalten. Das Telemediengesetz sieht in §5 einen Katalog von Angaben vor, die der Diensteanbieter im Einzelfallzu beachten hat.
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