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Werbung mit Testergebnissen ohne Fundstellenangabe ist wettbewerbsrechtlich unzulässigErst kürzlich hat sich die IT-Recht Kanzlei ausführlich mit der Problematik der "Werbung mit Testergebnissen" auseinandergesetzt. In dem Beitrag ging es insbesondere darum, dass den Werbenden bestimmte Hinweispflichten treffen können, wenn er mit Testergebnissen von Untersuchungsorganisationen (etwa der Stiftung Warentest) wirbt. Dazu gehört auch, dass Testergebnissen eine ordnungsgemäße Fundstellenangabe beizufügen ist - wie erst kürzlich das Oberlandesgericht Hamburg entschied.
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