
Es wurden 17 Artikel zu Ihrer Suchanfrage nach "hersteller online" gefunden.
Können Hersteller eigentlich Online-Händler abmahnen?Vor kurzem wendete sich ein Online-Händler (von Textilien) an die IT-Recht Kanzlei, der von einem Textilhersteller abgemahnt worden ist. Der Händler war der Meinung, dass der Hersteller ihn gar nicht hätte abmahnen dürfen – schließlich fehle es an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Ist dies richtig?
Achtung: Auch der Handel mit Elektrogeräten kann nach dem ElektroG registrierungspflichtig sein!Die IT-Recht-Kanzlei hatte bereits darüber berichtet , dass es bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht nach dem ElektroG zu drastischen Geldbußen kommen kann. Nun wurde der IT-Recht-Kanzlei ein neuer Fall zugetragen, in dem ein Online-Händler, der über einen Hersteller in Deutschland Elektrogeräte bezogen hatte, vom Umweltbundesamt wegen Verstoßes gegen die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 5 ElektroG zur Zahlung einer Geldbuße aufgefordert wird. Grund: Der Hersteller war selbst nicht bei der Stiftung EAR registriert. Die Höhe der vom Umweltbundesamt festgesetzten Geldbuße: 15.000,- €!
Verstöße gegen die Registrierungspflicht des ElektroG sind abmahnfähig!Vor kurzem wurde ein Online-Händler abgemahnt, der gegen seine Registrierungspflicht aus § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG verstoßen hatte. Keine Rolle spielte es hierbei, dass der Händler seinen entsprechenden Antrag noch innerhalb der Frist stellte, die ihm die "Stiftung Elektro-Altgeräte Register" zuvor gesetzt hatte.
Existenzgefährdend: Umweltbundesamt verlangt von Online-Händler 8860 Euro!Ein Online-Händler, der unter anderem auch auf der Plattform eBay tätig ist, importiert seit einigen Jahren "Schwimmschalter" (für Wasserpumpen) aus der Türkei. Nun erhielt er einen Bußgeldbescheid des Umweltbundesamtes: Er habe ordnungswidrig gehandelt, da er sich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 des ElektroG nicht in das von der Stiftung EAR geführte Verzeichnis hat eintragen lassen. Die Höhe des Bußgeldes: 8868, 1 Euro.
Klimagerätehersteller „Remko“ veröffentlicht Prospekt mit unzureichenden Angaben zur Energiekennzeichnung! Beim Verkauf von sog. „Weißer Ware“ im Internet haben Online-Händler umfangreiche technische Leistungsdaten (zur Energiekennzeichnung) zu veröffentlichen. Aber woher bezieht man derlei Informationen? Hersteller-Prospekten sollte man jedenfalls nicht blindlings trauen – wie ein aktueller Fall der IT-Recht Kanzlei zeigt!
Klimagerätehersteller "UNIMET GmbH & Co. Zentral-KG" versorgt Online-Händler mit unzureichenden Angaben zur Energiekennzeichnung! Die IT-Recht Kanzlei berichtete bereits von der Unsitte so manchen Klimageräteherstellers, der seine Zwischenhändler mit unzureichenden Leistungsdaten zur Energiekennzeichnung seiner Produkte versorgte. Nun wurde erneut ein Online-Händler abgemahnt, der sich beim Verkauf eines Klimageräts auf die Leistungsdaten des Herstellers - diesmal der UNIMET GmbH & Co. Zentral KG - verlassen hatte. Das Problem: Die Daten erwiesen sich im nachhinein als unvollständig.
Verhütung juristischer Unfälle im Online-Handel mit KondomenDen Umgang mit Kondomen sollte nicht nur der Endverbraucher sicher beherrschen, auch die Händler müssen einige Vorkenntnisse mitbringen. Denn wer Kondome bisher unter der Kategorie „Spielzeug“ verortet hat, wird umdenken müssen – der Gesetzgeber sieht die Sache nämlich anders.
Handlungsanleitung: Wie verkauft man rechtssicher Kosmetika?Die Zahl der Informations- und Kennzeichnungspflichten im Bereich des gewerblichen Anbietens von Kosmetika ist kaum noch zu überschauen und daher für so manchen Online-Händler auch schon zum Minenfeld geworden. Es ist tatsächlich auch alles andere als einfach, die vielfältigen gesetzlichen Vorgaben in diesem Bereich einzuhalten. Der folgende Beitrag beschäftigt sich daher einmal ausführlich mit den Kennzeichnungspflichten für kosmetische Artikel im Online-Handel. Dabei geht es unter anderem um Warnhinweise, Herstellerangaben, Füllmengenangaben etc. etc..
LG Dresden: Falsche Energieetikettierungen bei Haushaltswaschmaschinen sind abmahnfähigDas LG Dresden stellte kürzlich fest, dass die Bezeichnung "Energie-Effizienzklasse A Plus" im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waschmaschinen eine fehlerhafte Kennzeichnung und damit eine wettbewerbswidrige Werbung darstelle.
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