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Es wurden 4 Artikel zu Ihrer Suchanfrage nach "herstellern aufgaben" gefunden.

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06.09.2007

Achtung: Auch der Handel mit Elektrogeräten kann nach dem ElektroG registrierungspflichtig sein!

Die IT-Recht-Kanzlei hatte bereits darüber berichtet , dass es bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht nach dem ElektroG zu drastischen Geldbußen kommen kann. Nun wurde der IT-Recht-Kanzlei ein neuer Fall zugetragen, in dem ein Online-Händler, der über einen Hersteller in Deutschland Elektrogeräte bezogen hatte, vom Umweltbundesamt wegen Verstoßes gegen die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 5 ElektroG zur Zahlung einer Geldbuße aufgefordert wird. Grund: Der Hersteller war selbst nicht bei der Stiftung EAR registriert. Die Höhe der vom Umweltbundesamt festgesetzten Geldbuße: 15.000,- €!

31.07.2007

Existenzgefährdend: Umweltbundesamt verlangt von Online-Händler 8860 Euro!

Ein Online-Händler, der unter anderem auch auf der Plattform eBay tätig ist, importiert seit einigen Jahren "Schwimmschalter" (für Wasserpumpen) aus der Türkei. Nun erhielt er einen Bußgeldbescheid des Umweltbundesamtes: Er habe ordnungswidrig gehandelt, da er sich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 des ElektroG nicht in das von der Stiftung EAR geführte Verzeichnis hat eintragen lassen. Die Höhe des Bußgeldes: 8868, 1 Euro.

17.08.2007

Verstöße gegen die Registrierungspflicht des ElektroG sind abmahnfähig!

Vor kurzem wurde ein Online-Händler abgemahnt, der gegen seine Registrierungspflicht aus § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG verstoßen hatte. Keine Rolle spielte es hierbei, dass der Händler seinen entsprechenden Antrag noch innerhalb der Frist stellte, die ihm die "Stiftung Elektro-Altgeräte Register" zuvor gesetzt hatte.

19.11.2008

Abmahnung bei eBay, Amazon und Online-Shops - Auflistung gängiger Abmahngründe (Update: 223 Abmahngründe!)

Abmahnungen bei eBay, Amazon und Online-Shops: Die IT-Recht-Kanzlei veröffentlicht nachfolgend eine Liste, die mehr als 200 gängige Abmahngründe auflistet. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sagt nichts darüber aus, ob die genannten Abmahngründe tatsächlich wettbewerbsrechtlich relevant sind. Eines wird jedoch deutlich: Nahezu unüberschaubar sind die Rechtsvorschriften geworden, die beachtet werden müssen - beinahe endlos scheinen die Informations- und Hinweispflichten der Händler zu sein.

 

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