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Wettbewerbsverstöße: Missachtung von Impressumspflichten und irreführende Werbung in Form von abgeänderten MengenangabenIst eine Impressumsseite technisch bedingt für kurze Zeit unaufrufbar, so liegt kein Verstoß gegen die in § 5 Telemediengesetz (TMG) geforderte dauernde Verfügbarkeit der Impressumsseite vor. Ein erheblicher Wettbewerbsverstoß ist allerdings dann gegeben, wenn im Impressum der vollständige Name des persönlich haftenden Gesellschafters fehlt. Wettbewerbswidrig handelt auch, wer die tatsächliche Menge einer Bestellung erst im Kleingedruckten richtig angibt.