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OLG Hamm: Für den Ausfall eines Konzerts haftet der Wiederverkäufer von Konzerttickets nicht und darf seinen Gewinn aus dem Ticketverkauf behaltenIn einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 30.07.2009; Az.: 4 U 69/09 ) urteilte das OLG Hamm darüber, ob jemand, der Konzerttickets wieder verkauft für den Ausfall eines Konzerts haften muss und ob er bei einem Ausfall seinen Gewinn aus der Differenz zwischen Karten- und Verkaufspreis behalten dürfe.
Landgericht Bochum: Sieben falsche AGB Klausel rechtfertigen einen Streitwert von 25.000 EuroIm vorliegenden Fall hat der Kläger sieben falsche AGB-Klauseln des Beklagten (Online-Händler) abgemahnt. Das Landgericht Bochum hält hier die Bemessung des Streitwerts auf 25.000 Euro für angemessen. Dies ergibt vorliegend ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers i.H.v. 911,8 Euro (inklusive der Auslagenpauschale).
Fehlender Vor- und Zuname in Geschäftsbriefen nicht abmahnfähigDas OLG Brandenburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die fehlende Angabe der Person des Inhabers eines Unternehmens (kein Vor- und Zuname genannt) einen Abmahngrund darstellt. Während die Vorinstanz noch dem Abmahner Recht gab, konnte das OLG Brandenburg hierin kein abmahnwürdiges Verhalten erkennen.
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Unaufhaltsam wächst das Internet. Damit hängen zugleich immer neue Rechtsfragen zusammen. Man sollte bei Geschäften im Netz immer aufmerksam auf das Kleingedruckte – also auf die AGB- achten. Heute betrachtet die IT-Recht Kanzlei einmal besondere Klauseln innerhalb der AGB von Amazon.de – es ist eine Verkaufsplattform, wo Händler die Möglichkeit haben, Artikel anzubieten.
Achtung Abmahnung: Können Sie sich auf Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirklich verlassen?Nachfolgend präsentiert die IT-Recht Kanzlei eine Übersicht derjenigen AGB-Klauseln, die immer mal wieder gerne abgemahnt werden. Schon an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Gerichte in Deutschland die Abmahnfähigkeit von AGB-Klauseln recht unterschiedlich bewerten. So sind manche Gerichte der Ansicht, dass AGB-Klauseln so gut wie gar nicht abmahnfähig sind. Andere setzen dagegen bereits jeden kleineren rechtlichen Fehler mit einem „nicht nur unerheblichen“ (und damit auch abmahnfähigen) Wettbewerbsverstoß gleich.
Streitwert bei wettbewerbswidrigen AGB-KlauselnDas Landgericht Berlin hat im Rahmen eines erst kürzlich ergangenen Beschlusses entschieden, dass falsche AGB durchaus abgemahnt werden können. Pro wettbewerbswidrige AGB-Klausel wurde dabei ein Streitwert von bis zu 5000 Euro zugebilligt. Insgesamt wurde im vorliegenden Verfahren der Streitwert auf 47.000 Euro festgesetzt.
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