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Abmahngefahr: Leistungszeitangaben wie "in der Regel" oder "ca." müssen vermieden werden!Die Verunsicherung, wie im Internet rechtssicher Ware angeboten werden kann, wächst weiter. Hierzu trägt auch die neuste Entscheidung des Kammergerichts Berlin bei. Demnach sei es gegenüber Verbrauchern wettbewerbswidrig, bei Angaben über den Zeitpunkt der Übergabe der gekauften Ware an das Transportunternehmen die Wendung „in der Regel“ zu gebrauchen.
Achtung Abmahnung: Können Sie sich auf Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirklich verlassen?Nachfolgend präsentiert die IT-Recht Kanzlei eine Übersicht derjenigen AGB-Klauseln, die immer mal wieder gerne abgemahnt werden. Schon an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Gerichte in Deutschland die Abmahnfähigkeit von AGB-Klauseln recht unterschiedlich bewerten. So sind manche Gerichte der Ansicht, dass AGB-Klauseln so gut wie gar nicht abmahnfähig sind. Andere setzen dagegen bereits jeden kleineren rechtlichen Fehler mit einem „nicht nur unerheblichen“ (und damit auch abmahnfähigen) Wettbewerbsverstoß gleich.
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