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Aromatisierter weinhaltiger Cocktail darf Sekt enthaltenEin Mischgetränk, das sich u.a. aus mehr als 50 % Sekt und Orangennektar zusammensetzt, darf als aromatisierter weinhaltiger Cocktail bezeichnet und unter der Angabe „mit Sekt & Orange“ in den Verkehr gebracht werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
OVG Rheinland-Pfalz: Deutscher Wein darf französische Bezeichnung Réserve/Grande Réserve führenEin deutscher Wein darf bei Einhaltung einer besonderen Qualität mit den französischen Begriffen „Réserve/Grande Réserve“ oder der deutschen Angabe „Privat-Reserve“ bezeichÂnet und in den Verkehr gebracht werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Bezeichnungen wie „Réserve“ oder „Grande Réserve“ für einen deutschen Wein möglicherweise irreführendDas Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG 3 C 5.08 – Urteil vom 18. Juni 2008) hat vorgestern entschieden, dass die französische Bezeichnung „Réserve“ oder „Grande Réserve“ für einen deutschen Wein unter Umständen irreführend sein kann und dann nicht verwendet werden darf.