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Batterieverordnung - Was beim Verkauf von Batterien beachtet werden mussWer Batterien herstellt oder verkauft, hat eine ganze Reihe von Vorschriften bezüglich der Entsorgung und Kennzeichnung der Batterien zu beachten. Die folgenden Leitfragen/-punkte können bei der Auffindung der entscheidenden Regelungen behilflich sein.
RoHS-ige Zeiten?Die Abkürzung RoHS steht für „Restriction of the use of certain hazardous substances in electrical and electronic equipment” (=“Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten“) und ist die Bezeichnung der EG-Richtlinie 2002/95/EG, die so etwas wie eine kleine Revolution in der Elektrobranche darstellt. Denn mit dieser Richtlinie sollen nach und nach umwelt- und gesundheitsgefährdende Schadstoffe aus Elektro- und Elektronikgeräten verschwinden – was so manchen Hersteller vor Probleme stellt.
OLG Köln schließt sich der Rechtsprechung des OLG Hamburg und des KG Berlin zur Widerrufsfrist bei eBay anMit Urteil vom 03.08.2007, Az. 6 U 60/07, hat sich nun auch das OLG Köln der Rechtsprechung des OLG Hamburg (Urteil v. 24.08.2006, Az. 3 U 103/06) und des KG Berlin (Beschluss v. 18.07.2006, Az. 5 W 156/06) zur Dauer der Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften über die Internetplattform eBay angeschlossen.
Achtung Abmahnung: Können Sie sich auf Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirklich verlassen?Nachfolgend präsentiert die IT-Recht Kanzlei eine Übersicht derjenigen AGB-Klauseln, die immer mal wieder gerne abgemahnt werden. Schon an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Gerichte in Deutschland die Abmahnfähigkeit von AGB-Klauseln recht unterschiedlich bewerten. So sind manche Gerichte der Ansicht, dass AGB-Klauseln so gut wie gar nicht abmahnfähig sind. Andere setzen dagegen bereits jeden kleineren rechtlichen Fehler mit einem „nicht nur unerheblichen“ (und damit auch abmahnfähigen) Wettbewerbsverstoß gleich.
Schwarze Liste: 30 Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen abgemahnt werden können!Die IT-Recht Kanzlei veröffentlicht nachfolgend eine „Schwarze Liste“ (samt Erläuterungen des BMJ), die 30 Beispieltatbestände der irreführenden und agressiven Geschäftspraktiken nennt, die unter allen Umständen als unlauter einzustufen sind. Um es klarzustellen: Hat sich ein Händler gegenüber einem Verbraucher einer dieser Geschäftspraktiken zu verantworten, so wird dieser Händler erfolgreich in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht in Anspruch genommen werden können („Per-se-Verbote für bestimmte Handlungsweisen“)!