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Abmahnsicher: Der Verkauf von Ersatz- und Zubehörteilen!In der Vergangenheit ist es beim Verkauf von Ersatz – wie auch Zubehörteilen im Internet immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten gekommen. Dabei bestehen sowohl auf Seiten der Originalhersteller wie auch auf Seiten der Drittanbieter erhebliche Rechtsunsicherheiten. Ist es bspw. erlaubt Ersatzsteile zu einer fremden Hauptware zu verbreiten? Wenn ja, wie bewerben Drittanbieter rechtssicher ihre Waren? Darf man für nachgebaute Ersatzteile die Bestellnummern des Originalherstellers benutzen? Der nachfolgende Beitrag gibt Antworten.
Schwarze Liste: 30 Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen abgemahnt werden können!Die IT-Recht Kanzlei veröffentlicht nachfolgend eine „Schwarze Liste“ (samt Erläuterungen des BMJ), die 30 Beispieltatbestände der irreführenden und agressiven Geschäftspraktiken nennt, die unter allen Umständen als unlauter einzustufen sind. Um es klarzustellen: Hat sich ein Händler gegenüber einem Verbraucher einer dieser Geschäftspraktiken zu verantworten, so wird dieser Händler erfolgreich in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht in Anspruch genommen werden können („Per-se-Verbote für bestimmte Handlungsweisen“)!
OLG Köln schließt sich der Rechtsprechung des OLG Hamburg und des KG Berlin zur Widerrufsfrist bei eBay anMit Urteil vom 03.08.2007, Az. 6 U 60/07, hat sich nun auch das OLG Köln der Rechtsprechung des OLG Hamburg (Urteil v. 24.08.2006, Az. 3 U 103/06) und des KG Berlin (Beschluss v. 18.07.2006, Az. 5 W 156/06) zur Dauer der Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften über die Internetplattform eBay angeschlossen.
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