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Achtung Abmahnung: Werbung für eine Seife als dermatologisches Heilmittel ist ohne wissenschaftliche Absicherung irreführendDie Werbung für eine "Naturblock-Seife” ist dann irreführend wenn, ihr die unterschiedlichsten Heilwirkungen im dermatologischen Bereich zugeschrieben werden, sie aber die beschriebenen Wirkungen tatsächlich nicht hat oder diese nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert sind.
Irreführend: Werbung mit "Heilsteinen"Nach einem Urteil des LG Hamburg ist es irreführend und daher unzulässig sog. „Heilsteinen“ krankheitsvorbeugende oder krankheitslindernde Wirkung zuzumessen. Dies gilt selbst dann, wenn auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis bestimmter Heilwirkungen hingewiesen wird.
Der rechtssichere Verkauf von NahrungsergänzungsmittelnDer Verkauf von sog. Nahrungsergänzungsmitteln und der damit verbundenen Werbung ist rechtlich nicht unproblematisch. Die Verkäufer werben oft mit einer scheinbar gesundheitsfördernden Wirkung der verschiedenen Mittel, wobei diese regelmäßig nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist. Auf der anderen Seite schützt der Gesetzgeber die Verbraucher durch diverse Verbote vor irreführender Werbung hinsichtlich solcher Nahrungsergänzungsmittel.
KOM (2008) 40 – ein Blick in die Zukunft der LebensmittelkennzeichnungEs rührt sich etwas im Paragraphendickicht: nachdem kürzlich bereits die für den E-Commerce geltenden Kennzeichnungs- und Informationspflichten aus dem Lebensmittelrecht besprochen wurden (vgl. den Beitrag „Update: Kennzeichnungspflichten bei Lebensmitteln im Online-Bereich“), soll nun ein Blick auf die absehbare zukünftige Rechtslage geworfen werden.