Es wurden 7 Artikel zu Ihrer Suchanfrage nach "wesentliche fall" gefunden.
Werbung mit nicht gesicherten Aussagen über Nahrungsergänzungsmittel – unzulässig!Mikroalgen, die den Körper in seiner natürlichen Selbstreinigung unterstützen? Turboeffekt bei Augenkapseln? Isoflavon und Arganöl und die Wechseljahre sind kein Thema mehr? Vorsicht bei Werbung mit nicht gesicherten Aussagen über die Wirkungen von Nahrungsergänzungsmitteln.
OLG Düsseldorf und OLG Hamburg uneinig bez. Streitwerten bei falscher WiderrufsbelehrungDas OLG Düsseldorf entschied bereits mehrfach, dass der Streitwert in Fällen eines Verstoßes gegen die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten in der Regel zwischen 500,- und 900,- Euro anzusetzen ist. Dies ergäbe eine relativ moderate Abmahngebühr von ca. 100,- Euro. Ganz anders sieht es das OLG Hamburg.
Preissenkungsaktionen bei Online-Shops können schnell wettbewerbswidrig seinEs stellt ein Wesensmerkmal des freien Wettbewerbs dar, dass grundsätzlich jeder Online-Händler in seiner Preisgestaltung weitestgehend frei ist. Schließlich ist es ja auch der Online-Händler, der das Absatzrisiko zu tragen hat. Nur, die Preisunterbietung kann bei Hinzutreten von bestimmten Begleitumständen wettbewerbswidrig sein. So etwa in dem aktuellen Fall, den das OLG Stuttgart (Urt. v. 08.02.2007 - Az. 2 U 136/06) erst kürzlich zu entscheiden hatte.
Auch Hotels haben die Preisangabenverordnung im Internet zu beachten!Es ging konkret um ein Hotel, welches das Internet zur Werbung nutzte. Diese Werbung verstieß, so das OLG Schleswig, gegen die PAngV, da dem Verbraucher bez. der Zimmer lediglich eine Preisspanne "von… bis…" mitgeteilt worden wäre. Eine nähere Aufschlüsselung der Preismargen erfolgte dagegen nicht - was sich als abmahnwürdig herausstellte...
LG Leipzig: Angaben zum Vertragsschluss sind unabdingbarIhnen als Online-Händler(in) wird es nicht leicht gemacht in Deutschland rechtssicher (bzw. abmahnsicher) Waren zu verkaufen. Ein Beispiel gefällig? Wie folgt sieht eine Auswahl der gesetzlichen Pflichten aus, mit denen Sie sich derzeit konfrontiert sehen.
Abmahnsicher: Der Verkauf von Ersatz- und Zubehörteilen!In der Vergangenheit ist es beim Verkauf von Ersatz – wie auch Zubehörteilen im Internet immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten gekommen. Dabei bestehen sowohl auf Seiten der Originalhersteller wie auch auf Seiten der Drittanbieter erhebliche Rechtsunsicherheiten. Ist es bspw. erlaubt Ersatzsteile zu einer fremden Hauptware zu verbreiten? Wenn ja, wie bewerben Drittanbieter rechtssicher ihre Waren? Darf man für nachgebaute Ersatzteile die Bestellnummern des Originalherstellers benutzen? Der nachfolgende Beitrag gibt Antworten.
Schwarze Liste: 30 Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen abgemahnt werden können!Die IT-Recht Kanzlei veröffentlicht nachfolgend eine „Schwarze Liste“ (samt Erläuterungen des BMJ), die 30 Beispieltatbestände der irreführenden und agressiven Geschäftspraktiken nennt, die unter allen Umständen als unlauter einzustufen sind. Um es klarzustellen: Hat sich ein Händler gegenüber einem Verbraucher einer dieser Geschäftspraktiken zu verantworten, so wird dieser Händler erfolgreich in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht in Anspruch genommen werden können („Per-se-Verbote für bestimmte Handlungsweisen“)!
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