
Es wurden 42 Artikel zu Ihrer Suchanfrage nach "widerrufsrecht agb" gefunden.
Über ein im Fernabsatz erworbenes Radarwarngerät – Rückabwicklung eines KaufvertragesDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der unter anderem für das Kaufrecht zuständig ist, entschied, dass innerhalb eines Fernabsatzgeschäftes auch dann ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht, wenn es zum Gegenstand ein einen Kaufvertrag über ein Radarwarngerät hat, der aufgrund Sittenwidrigkeit nichtig ist.
LG Leipzig: Ausschließliche Verwendung einer Rückgabebelehrung bei eBay ist wettbewerbswidrig!Das Landgericht Leipzig entschied, dass eine wirksame Einbeziehung des Rückgaberechts nur für den Fall stattfinde, wenn dieses dem Verbraucher im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Textform gem. § 126 b BGB eingeräumt werde. Genau dies sei aber bei eBay nicht möglich.
OLG Hamburg stiftet weitere Verwirrung im Punkto Wertersatzklausel bei eBayMit Beschluss vom 19.06.2007 (Az. 5 W 92/07) hat das Hanseatische Oberlandesgericht entschieden, dass bei eBay ein Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme gem. § 357 Abs. 3 BGB geltend gemacht werden kann. Mit dieser Entscheidung setzt sich das Gericht in Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung!
LG Berlin: Verwendung einer Rückgabebelehrung bei eBay wettbewerbswidrigWie die IT-Recht-Kanzlei bereits berichtete , ist die Verwendung einer Rückgabebelehrung bei Fernabsatzgeschäften über die Internetplattform eBay wettbewerbsrechtlich problematisch. Diese Auffassung wurde jetzt auch durch eine Entscheidung des LG Berlin (LG Berlin, Beschluss v. 07.05.2007 - Az: 103 O 91/07; nicht rechtskräftig) bekräftigt, nach der einem eBay-Händler bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR untersagt wurde, "Verbrauchern [Waren] anzubieten oder zu verkaufen und dabei statt eines Widerrufsrechts nach § 355 BGB ein Rückgaberecht nach § 356 BGB einzuräumen" (vgl. dazu auch http://www.kremer-legal.com/).
eBay-Panne führte zur AbmahnungAufgrund einer technischen Panne, die der Plattformbetreiber eBay zu verantworten hatte, wurde kürzlich ein eBay-Händler abgemahnt. Der Grund: Seine Widerrufsbelehrung, die er ausschließlich in dem hierfür vorgesehenen eBay-Textfeld „Rücknahme“ abgelegt hatte, wurde bei einer (von hunderten) Auktion nicht angezeigt.
LG Bochum: Sechs wettbewerbsrechtliche Verstöße = 20000 Euro StreitwertDas Landgericht Bochum setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. I-12 O 323/08) einen Streitwert von 20000 Euro fest. Der Antragsgegner (Online-Händler) hatte sich insgesamt sechs wettbewerbsrechtliche Schnitzer erlaubt.
Neuer Rechtswirrwarr – KG Berlin zu Auslandsversandkosten und Telefonnummer in RückgabebelehrungDas KG Berlin äußerte sich in einem aktuellen Urteil zu allerlei Themen des Fernabsatzrechtes, was insbesondere viele Onlinehändler interessieren dürfte. Ist etwa die Angabe einer Telefonnummer in einer Rückgabebelehrung erlaubt? Was gilt bei einer nur unvollständigen Angabe der Auslandsversandkosten?
LG Berlin: Über den Inhalt des BGB braucht der Unternehmer den Verbraucher nicht aufzuklären!Haben Online-Händler ihre Kunden zu belehren über 1) Angaben zur Speicherung des Vertragstextes, 2) die technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen und 3) über die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Lieferung?
Hin- und Rücksendekosten bei Ausübung des WiderrufsrechtsWird dem Verbraucher (Käufer) durch den Unternehmer (Verkäufer) im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d BGB eingeräumt, wirft die Ausübung dieses Widerrufsrechts stets einige Fragen auf. Die uns am häufigsten gestellte Frage ist, wer bei Ausübung des Widerrufsrechts die Hin- und Rücksendekosten zu tragen hat. Zur Beantwortung dieser Frage muss zunächst strikt zwischen den Hin- und Rücksendekosten unterschieden werden.
LG Bremen: Fünf wettbewerbsrechtliche Verstöße = 30.000 Euro StreitwertDas Landgericht Bremen setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Beschluss vom 21.10.2008 / Az. 12-O-479/08) einen Streitwert von 30.000 Euro fest. Der Antragsgegner (Online-Händler) hatte sich insgesamt fünf wettbewerbsrechtliche Schnitzer erlaubt.