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Wettbewerbszentrale lehnt Annahme von Drittunterwerfungserklärungen abIn letzter Zeit sind immer mehr Händler, die wegen Wettbewerbsverstößen von Mitbewerbern abgemahnt wurden, dazu übergegangen, die geforderte Unterwerfungserklärung nicht gegenüber dem unliebsamen Abmahner sondern im Wege einer so genannten Drittunterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale mit Hauptsitz in Frankfurt am Main abzugeben.
Abmahngefahr - Verstöße gegen das neue Elektronikgesetz haben Folgen!Die IT-Recht Kanzlei hat zur Zeit vermehrt mit Abmahnungen aufgrund von Verstößen gegen das neue ElektroG („Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“) zu tun.
Achtung: Der Satz "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" in Widerrufsbelehrungen ist abmahnfähig!Laut der Suchmaschine „Google“ gibt es zur Zeit ca. 1.560.000 (!) Internetseiten, die sich der Formulierung ("Die Frist beginnt frühestens...") bedienen, welche in der Form auch dem gesetzlichem Widerrufsmuster zu entnehmen ist. Zu Unrecht, wie das OLG Hamm nun in einem erst wenigen Tage alten Beschluss (15.03.2007 - Az. 4 W 1/07) entschied.
Voraussehbar - neue Abmahnwelle gegenüber eBay-Anbietern!Es musste ja so kommen und es wurde in der Form auch von der IT-Recht Kanzlei prophezeit (s. News vom 04.09.06: „Gerichte schaffen neues ABM-Betätigungsgebiet für Abmahnhaie“). Eine Vielzahl von eBay-Verkäufern werden zur Zeit abgemahnt, da Sie den Verbrauchern „nur“ ein Widerrufsrecht von zwei Wochen einräumen.
Wettbewerbsverstöße: Missachtung von Impressumspflichten und irreführende Werbung in Form von abgeänderten MengenangabenIst eine Impressumsseite technisch bedingt für kurze Zeit unaufrufbar, so liegt kein Verstoß gegen die in § 5 Telemediengesetz (TMG) geforderte dauernde Verfügbarkeit der Impressumsseite vor. Ein erheblicher Wettbewerbsverstoß ist allerdings dann gegeben, wenn im Impressum der vollständige Name des persönlich haftenden Gesellschafters fehlt. Wettbewerbswidrig handelt auch, wer die tatsächliche Menge einer Bestellung erst im Kleingedruckten richtig angibt.
Die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" stellen keine AGB dar!Nach Ansicht des OLG Hamm stellen die in einem Reklameprospekt enthaltenen Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Eine Überprüfung auf eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne des AGB-Rechts scheide daher aus.
Achtung: Klauseln zur "Nichtannahme unfrei zurückgesandter Ware" sind abmahnfähigZur Zeit sind es vor allem zwei Gerichte, die sich gemeinsam zum Ziel gesetzt zu haben scheinen, die von Onlinehändlern zu beachtenden rechtlichen Vorgaben höher und höher zu schrauben und damit das Leben der Onlinehändler immer weiter zu erschweren - nämlich das OLG Hamburg, wie auch das KG Berlin.
Achtung: Die e-Tail GmbH mahnt falsche Gewährleistungsklauseln bei eBay ab"Gegenüber Verbrauchern beträgt die Gewährleistung bei gebrauchten Artikeln 12 Monate." Dieser (oder jeder ähnlich lautender) Satz wird zur Zeit von zehntausenden eBay-Händlern auf der eBay-Plattform in den jeweiligen Artikelbeschreibungen eingesetzt - und mittlerweile leider auch seitens der abmahnfreudigen e-Tail GmbH abgemahnt.
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