heizung beleuchtung klimatisierung
Textilerzeugnisse einschließlich Seile, Taue und Bindfäden, vorbehaltlich der Nummer 12 der Anlage 4, die normalerweise bestimmt sind a) zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern, b) zum Einbau in Maschinen, Anlagen (Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw....