27.11.2009
Über ein im Fernabsatz erworbenes Radarwarngerät – Rückabwicklung eines Kaufvertrages
Pressemitteilung von Seiten des BGH:
Die Klägerin bestellte nach einem telefonischen Werbegespräch vom 01. Mai 2007 am folgenden Tag per
Fax einen Pkw-Innenspiegel mit einer Radarwarnfunktion, die unter anderem für Deutschland codiert
ist zu einem Preis von 1.129,31 € (brutto) zuzüglich
Versandkosten. Der Bestellschein, den die Klägerin ausfüllte, enthält unter anderem die vorformulierte Anmerkung:
"Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten."
Am 09. Mai 2007 erfolgte die Lieferung per Nachname. Am 19. Mai 2007 sandte sie das gerät an die Beklagte zurück mit der Bitte um Rückerstattung des Kaufpreises. Die Beklagte weigerte sich, das Gerät wieder anzunehmen und den Kaufpreis zurück zu zahlen.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage vor allem, dass die Beklagte verurteilt wird, auf das ihr der Kaufpreis zuzüglich der 8,70 € Rücksendungskosten, insgesamt 1.138,01 € zurück erstattet wird.
Dieser Klage hat das Berufungsgericht statt gegeben. Die Revision der Beklagten, die vom Berufungsgericht zugelassen wurde, hatte keinerlei Erfolg.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Klägerin als Verbraucherin wegen des ausgeübten Widerrufs einen Anspruch auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages hat. Sie kann die Erstattung der Kosten für die Rücksendung des Artikels (§ 357 Abs. 2 Satz 2
BGB) und die Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 BGB) verlangen.
Wenn der Kauf nach dem für beide Seiten zu erkennenden Vertragszweck auf eine Nutzung des Radarwarngeräts innerhalb des Geltungsbereichs der deutschenStraßenverkehrsordnung gerichtet ist (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 – VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490 f.), ist zwar der Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts der Rechtsprechung des Senats nach sittenwidrig und so auch laut § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Davon wird aber nicht das
Recht der Klägerin, sich von dem
Fernabsatzvertrag zu lösen, berührt. Laut §§ 312d, 355 BGB* ist ein
Widerrufsrecht beim Fernabsatzvertrag nicht davon abhängig, ob der Vertrag oder die Willenserklärung des Verbrauchers wirksam ist. Innerhalb des Fernabsatzvertrags besteht der Sinn des Widerrufsrechts darin, dass der
Verbraucher ein einfach auszuübendes Recht, welches an keine materiellen Voraussetzungen gebunden ist, zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand bekommt, welches neben den allgemeinen Rechten besteht, auf die jeder einen Anspruch hat, der einen Vertrag abschließt.
Der Senat trat der Meinung entgegen, wonach sich der Verbraucher bei einer Nichtigkeit des Vertrages dann nicht auf sein Widerrufsrecht berufen könne, sofern er den Umstand, der die Vertragsnichtigkeit laut §§ 134, 138 BGB begründet, auf jeden Fall zum Teil selbst zu vertreten hat.
Lediglich bei einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Unternehmers kann ein Ausschluss des Widerrufsrechts aufgrund unzulässiger Rechtsausübung in Erwägung gezogen werden. Wenn -wie im heute entschiedenen Fall- beide Parteien einen Verstoß gegen die guten Sitten begangen haben, fehlt es daran aber.
Dieser heute entschiedene Fall hat somit den Unterschied zu dem anderen, welcher dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490, zugrunde lag. Dort hatte der Käufer ein Widerrufsrecht laut § 312d BGB nicht geltend gemacht und konnte die Rückzahlung des Kaufpreises für ein Radarwarngerät nicht verlangen, weil es zu einer Scheiterung des dort zu beurteilenden Anspruchs auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (siehe § 812 BGB) an der Konditionssperre des § 817 S. 2 BGB* kam. Fällt beiden Parteien ein Sittenverstoß zur Last, ist nach dieser Bestimmung die Rückforderung einer zur Erfüllung eines aufgrund Sittenwidrigkeit nichtigen Vertrages erbrachten Leistung ausgeschlossen. Diese Konditionssperre ist nicht für den dem Verbraucher im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts zustehenden Rückzahlungsanspruch auf den Kaufpreis aus § 346 BGB gültig.
Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08
Quelle: PM des BGH
Regelungen, die auszugsweise wiedergegeben wurden:
§ 312 d BGB
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. …
§ 355 BGB
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. …
§ 817 BGB
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.