
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem aktuellen Beschluss eine ganze Reihe von (oftmals von eBay-Händlern eingesetzten) rechtlichen Formulierungen als abmahnfähig eingestuft. Darüber hinaus hat es sich zum fliegenden Gerichtsstand geäußert.
Dazu gehört,
Fazit: Der eBay-Händler hat im vorliegenden Fall so alles falsch gemacht, was sich so falsch machen lässt. Das Gericht setzt dabei den Streitwert bei 30.000 Euro an – dies ergibt schnell einen finanziellen Schaden im mittleren bis oberen vierstelligen Bereich. Das zuerst eingeschaltete Landgericht Dortmund hatte übrigens keine Lust gehabt, sich mit der Sache zu beschäftigen (wohl wegen des langen Verfügungsantrags). Begründung: Angeblich sei die örtliche Zuständigkeit nicht gegeben.
Dies ließ aber das OLG Hamm nicht gelten:
„Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist nach § 14 Abs. 2 S. 1 UWG, anders als das Landgericht es gemeint hat, zu bejahen. In Bezug hierauf ist de lege lata nach allgemeiner Auffassung davon auszugehen, dass bei Internetangeboten, die hier von beiden Parteien eingestellt werden, bezogen auf Mitbewerber für die Beurteilung des Begehungsortes das gesamte bestimmungsgemäße Verbreitungsgebiet maßgebend ist. (…) Begehungsort ist insoweit nicht nur der Ort des Erscheinens, sondern grundsätzlich jeder Ort ihrer Verbreitung. Bei solchen Internetangeboten und Bewerbungen deutschlandweit tätiger Unternehmen i Internet können daher Klagen bzw. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insofern bei jedem Landgericht in Deutschland einreichen, ohne dass ansonsten ein weiterer sachlicher Grund hierfür gegeben sein muss, zumal sich in wettbewerblich relevanter Weise übergreifend dort die angesprochene und gemeinsame Kundschaft befindet.“