
Sie sind Händler und vertreiben Potenzmittel, Muskelpräparate oder ähnliches? Achten Sie darauf, dass es sich bei Ihrer Ware nicht um verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt. Ansonsten laufen Sie Gefahr, wegen eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz angezeigt zu werden bzw. eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu erhalten.
Gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG (Arzneimittelgesetz) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 Satz 1 AmG mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese Arzneimittel abgibt.
Dies ist in § 2 AMG geregelt. Gemäß § 2 I AMG sind Arzneimittel Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper
Arzneimittel sind dagegen nicht
Anmerkung: Solange ein Mittel nach dem Arzneimittelgesetz als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich nicht um ein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.
Sie vertreiben Waren und sind sich nicht sicher, ob es sich dabei um Arzneimittel i.S.d. AMG handelt? Vergewissern Sie sich unbedingt – da das unberechtigte Vertreiben verschreibungspflichtiger Arzneimittel eine Straftat darstellt und uns bereits Fälle bekannt geworden sind, bei denen Verstöße gegen das AMG zu Hausdurchsuchungen der betroffenen Händlern geführt haben. Zudem stellt § 43 AMG eine Norm dar, die das Marktverhalten regelt (vgl. nur Urteil des OLG Hamburg vom 15.11.2007, Az. 3 U 231/06). Verstöße gegen § 43 AMG können folglich auch ohne weiteres abgemahnt werden.