28.04.2009
Augen auf beim Spiele-Verkauf: (Online-Händler) aufgepasst beim Verkauf von Computer-Spielen
Bei dem Verkauf von jugendgefährdenden Medien handelt es sich nicht nur um einen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz, sondern auch um eine wettbewerbswidrige Handlung. Man kann nicht die Verantwortung für die Überwachung des eigenen Bestands auf den Großhändler oder auf den Lieferanten delegieren. Dabei können die Folgen eines Verstoßes sehr teuer werden, weil ein Streitwert von 30.000 Euro laut dem OLG Hamburg gerechtfertigt
ist.
Die Sachlage:
was war los?
Eine Mitbewerberin mahnte einen Händler für
Online-Spiele ab, da er das Spiel ''50 Cent Bulletproof'' für die PlayStation2 zum Verkauf über seine Internetadresse anbot.
Die Problematik: Im Bundesanzeiger wurde nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) am 31.03.2006 veröffentlicht, dass das Spiel in Zukunft auf dem Index für jugendgefährdende Medien steht. Aber noch am 07.04.2006 ermöglichte der Onlinehändler über seine Plattform die Bestellung dieses Spiels.
Der Händler gab auf die
Abmahnung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Aber er weigerte sich, die Zahlung der Rechtsanwaltskosten aus dem veranschlagten Streitwert von mehr als 30.000 Euro zu tragen, sondern nur aus einem Streitwert von 5.000 Euro.
Die Mitbewerberin erhob dagegen Klage.
OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2008, Az.: 5 U 81/07 – die Entscheidung
Der Beklagte wurde im vollen Umfang dazu verpflichtet, die Zahlung der vorgerichtlichen Kosten und der Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen. Auch den hohen Streitwert bestätigte das Gericht. Die Begründung dafür war, dass es
hier nicht um das wirtschaftliche Interesse der Klägerin ginge, sondern vielmehr um den ''Angriffsfaktor'':
,,…Der von der Klägerin für den Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz festgesetzte vorgerichtliche Streitwert von € 30.000.- ist nicht zu beanstanden. Eine Wertfestsetzung in dem Bereich von rund € 25.000.- bis € 30.000.- € entspricht insoweit auch der Rechtsprechung des Senats. Die Wertfestsetzung orientiert sich in Fällen von Verstößen gegen das JuSchG nicht in erster Linie an den gefährdeten Umsatzinteressen des Klägers, sondern an der Gefährlichkeit der angegriffenen Handlung und damit an dem Angriffsfaktor. Denn ein (auch nur kurzzeitiger) Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Nr. 6 kann gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.…''
Deswegen spielte es hier auch keine Rolle, wie viele Zugriffe auf die Angebotsseite in der Woche nach der Veröffentlichung der Indizierung erfolgten. Es genügt schon die Tatsache, dass der Händler einen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz begangen hat.
Zudem stellte das OLG Hamburg klar, dass es bei dem Verkauf indizierter Spiele auch um einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb (
UWG) ginge. Es gilt: Es soll kein Händler einen Vorteil davon haben, dass er gegen ein Gesetz verstößt, welches auch das Marktverhalten regulieren soll (§§ 3, 4 Nr.11 UWG).
Das Gericht hierzu: „…Die Beschränkung des Versandhandels mit indizierten Medien dient insbesondere dem Schutz der Kinder und Jugendlichen, bei denen es sich um besonders schutzwürdige
Verbraucher handelt. Die erhebliche Bedeutung dieses Jugendschutzes findet Ausdruck in der strafrechtlichen Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des
Versand- und damit auch Internethandels mit derartigen Medien […]… ''
Außerdem konnte der Händler sich nicht darauf verlassen, dass sein Großhändler ihn dank seines EDV-Systems warnen werde, wenn Spiele auf dem Index landen sollten. Es steht vielmehr jeder Händler in der Pflicht, sein Angebot regelmäßig darauf zu überprüfen, ob indizierte Produkte enthalten sind oder ob es zu einer Änderung des Status der Produkte kommt, so nach dem OLG Hamburg. Ob dafür eine Umstellungsfrist gewährt werden müsse, ließ das Gericht offen. Das OLG Hamburg befand, dass die 7 Tage jedenfalls, die die Klägerin bis zur Abmahnung gewartet hat, mehr als reichlich.
Fazit
Händler von Spielen müssen ihren Warenbestand immer so prüfen, wie es um die freie Verkäuflichkeit ihrer Produkte steht. Es kann also nur heißen: gut informieren, den Markt im Auge behalten und aufpassen!