28.01.2010
Batteriegesetz in Kraft getreten: Was haben Händler zu beachten?
Vorab: An Händler, vorwiegend an
Online-Händler soll sich dieser Beitrag richten. Einen weiteren Beitrag zum Thema ''Batteriegesetz'', wo es nur um die Pflichten von Herstellern und/oder Importeuren geht, hat die IT-Recht Kanzlei publiziert.
Übersicht:
1.Was versteht man überhaupt unter Batterien?
2.Für welche Batterien ist das BattG gültig?
3.Sind mit dem BattG auch Batterien umfasst, welche in andere Produkte eingebaut oder zu anderen Produkten hinzugefügt werden?
4.Für welche Batterien ist das BattG nicht anwendbar?
5.Welche Batterien darf man gemäß Batteriegesetz nicht verkaufen?
6.Welche Pflichten gibt es nach dem Batteriegesetz für Händler von Batterien?
7.Haben Händler Batterien zurückzunehmen?
8.Haben Händler auch Batterien zurückzunehmen, welche sie nicht im eigenen Sortiment führen?
9.Haben Händler auch Akkus zurückzunehmen?
10.Hat der Händler die Kosten einer Rücksendung von Altbatterien zu tragen?
11.Welche Hinweispflichten müssen Händler beachten?
12.Wie erfüllen Händler diese Hinweispflichten?
13.Darf eine getrennte Ausweisung der Kosten für Verwertung, Sortierung und Beseitigung von Geräte-Altbatterien bei dem Verkauf von neuen Gerätebatterien dem Endnutzer gegenüber erfolgen?
14.Worauf müssen Vertreiber von Fahrzeugbatterien achten?
15.Sind im Batteriegesetz sonstige Anzeige- und Anmeldepflichten vorgesehen?
16.Haben Händler kostenverursachende Verträge mit Entsorgungsunternehmen abzuschließen (wie es z.B. bei der Verpackungsverordnung der Fall ist)?
17.Müssen sich Händler von Batterien laut Batteriegesetz registrieren lassen?
18.Müssen auch private
eBay-Verkäufer nach den Vorgaben des Batteriegesetzes vorgehen (Rücknahme- und Hinweispflicht)?
19.Was müssen Händler beachten, die fahrlässig oder vorsätzlich Batterien von Herstellern vertreiben, die das Inverkehrbringen dieser Batterien nicht beim Umweltbundesamt angemeldet haben?
20.Wenn Händler sich nicht an die vorgegebenen Hinweispflichten zur Rückgabemöglichkeit halten, handeln sie ordnungswidrig?
21.Sollten Händler nicht auf die kostenlose Rückgabemöglichkeit verweisen,besteht dann die Gefahr von Abmahnungen?
22. Welche Möglichkeit haben Händler, Altbatterien, die sie von Verbrauchern zurück erhalten haben, zu entsorgen?
Im Detail:
1.Was versteht man überhaupt unter Batterien?
''Batterien'' sind Quellen elektrischer Energie, die aus einer oder mehrerer Primärzellen, die nicht wieder aufladbar sind oder aus Sekundärzellen, die wieder aufladbar sind bestehen. Diese Quellen elektrischer Energie werden aus unmittelbarer Umwandlung chemischer Energie gewonnen, siehe „ § 2 Nr. 2 BattG. Nach dem Batteriegesetz sind darin selbstverständlich auch Akkus umfasst.
2.Für welche Batterien ist das BattG gültig?
Unabhängig von der Masse, Größe, Form, stofflichen Zusammensetzung oder Verwendung ist das Batteriegesetz für alle Arten von Batterien gültig, siehe § 1 I S. 1 BattG.
3.Sind mit dem BattG auch Batterien umfasst, welche in andere Produkte eingebaut oder zu anderen Produkten hinzugefügt werden
Laut § 1 I S. 2 BattG: Ja.
4.Für welche Batterien ist das BattG nicht anwendbar?
Für Batterien, die genutzt werden
* in Ausrüstungsgegenständen, welche mit dem Schutz der haupten Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind,
* in Munition, Wehrmaterial oder Waffen, außer Erzeugnisse, welche nicht extra für militärische Zwecke eingesetzt oder beschafft werden, oder
* in Ausrüstungsgegenständen, die für den Einsatz im Weltraum gedacht sind.
5.Welche Batterien darf man gemäß Batteriegesetz nicht verkaufen?
Ergänzend zu dem schon geltenden Verbot von Batterien, die quecksilberhaltig sind (bei mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber, vgl. § 3 Abs. I BattG) gibt es jetzt ein zusätzliches Verbot von Batterien, die cadmiumhaltig sind. Das Inverkehrbringen von Batterien ist laut § 3 Abs. 2 BattG verboten, wenn sie mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten. Gerätebatterien, welche für Alarm- oder Notsysteme inkl. Notbeleuchtung, schnurlose Elektrowerkzeuge oder medizinische Ausrüstung vorgesehen sind und Knopfzellen und Batterien, die aus Knopfzellen zusammengesetzt sind, die einen Quecksilbergehalt von maximal 2 Gewichtsprozent ausweisen.
6.Welche Pflichten gibt es nach dem Batteriegesetz für Händler von Batterien?
Gebrauchte Altbatterien müssen Händler unentgeltlich zurücknehmen (siehe folgende Frage 7). Zudem müssen Händler die Verbraucher auf bestimmte Angelegenheiten hinweisen („Hinweispflichten für Vertreiber, vgl. Frage 8). Auch die noch aktuelle Batterrieverordnung sieht diese Pflichten vor.
7.Haben Händler Batterien zurückzunehmen?
Ja, jeder steht in der Pflicht, wenn er Batterien gewerblich an Endnutzer
weiter gibt, die vom Endnutzer gebrauchten Altbatterien an der Verkaufsstelle oder in direkter Nähe der Verkaufsstelle
kostenlos zurück zu nehmen – dabei ist es egal, ob die Batterien unmittelbat bei Händler gekauft wurden oder nicht.
Achtung: Beim Verkauf über den Versandhandel ist mit der ''Verkaufsstelle'' das Versandlager des Online-Händlers gemeint.
Bei dieser Rücknahmeverpflichtung müssen drei Einschränkungen beachtet werden:
* Nur auf solche Altbatterien, die der Händler als Neubatterien in seinem Sortiment anbietet oder angeboten hat, beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung.
* Auf die Menge, derer sich Endnutzer normalerweise entledigen, beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung.
* Die Rücknahmeverpflichtung gilt nicht für Produkte, in denen Altbatterien eingebaut sind (dazu sollte man aber das Elektrogesetz beachten).
8.Haben Händler auch Batterien zurückzunehmen, welche sie nicht im eigenen Sortiment führen?
Ja, die Rücknahmeverpflichtung bezieht sich immerhin nur auf solche Altbatterien, welche Händler als Neubatterien in ihrem Sortiment anbieten oder angeboten haben.
9.Haben Händler auch Akkus zurückzunehmen?
Ja.
10.Hat der Händler die Kosten einer Rücksendung von Altbatterien zu tragen?
Dies ist leider noch nicht geklärt.
11.Welche Hinweispflichten müssen Händler beachten?
Jeder, der Batterien an Endnutzer weiter gibt, muss bei diesen in gut leserlichen und lesbaren Schrift- und Bildtafel, die im direkten Sichtbereich des Hauptkundenstroms platziert sind, darauf aufmerksam machen,
* dass nach Gebrauch der Batterien diese unentgeltlich an der Verkaufsstelle zurück gegeben werden können,
* dass der Endnutzer dazu in der Pflicht steht, Altbatterien zurückzugeben,
* was die durchgestrichene Mülltonne (Symbol nach § 17 Absatz 1 BattG) für eine Bedeutung hat und
* was für eine Bedeutung die folgenden chemischen Zeichen haben: Hg, Pb, Cd (Zeichen nach § 17 Absatz 3 BattG).
Hintergrund: Batterien werden mit diesen Kennzeichen versehen, wenn sie über 0,0005 Masseprozent Quecksilber, über 0,004 Masseprozent Blei oder über 0,002 Masseprozent Cadmium enthalten. Das chemische Zeichen (Hg, Cd oder Pb) befindet sich unterhalb der durchgestrichenen Mülltonne. Die Größe des chemischen Symbols muss mindestens eine Fläche von einem Viertel der Fläche der durchgestrichenen Mülltonne betragen.
12.Wie erfüllen Händler diese Hinweispflichten?
,,Wer Batterien über den Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat diesem Hinweise in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien (Prospekt, Katalog,
Internet, Fernsehen) )zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.“
Händler haben also zwei Optionen, ihre Hinweispflichten zu erfüllen:
1. Option: Die Hinweise können unmittelbar in den Angeboten (Katalog, Prospekt, Artikelbeschreibung) erfolgen, wenn es klar, leicht erkennbar und deutlich lesbar ist
2. Option: Man kann die Hinweise auch der Warensendung in Schriftform mitgeben (E-Mail ist nicht genügend). Es scheint wohl nicht auszureichen, innerhalb der
AGB, welche der Warensendung mitgegeben werden, auf die Hinweispflichten hinzuweisen, die sich aus dem BattG ergeben. Es würde kaum einem Verbraucher dieser Hinweis ins Auge stechen – damit würde man dem Sinn und Zweck der Hinweispflichten, die sich aus dem Batteriegesetz ergeben, nicht nachkommen.
13.Darf eine getrennte Ausweisung der Kosten für Verwertung, Sortierung und Beseitigung von Geräte-Altbatterien bei dem Verkauf von neuen Gerätebatterien dem Endnutzer gegenüber erfolgen?
Laut § 9 IV BattG., nein.
14.Worauf müssen Vertreiber von Fahrzeugbatterien achten?
Bei Fahrzeugbatterien handelt es sich um Batterien, welche für den Anlasser, für die Zündung oder für die Beleuchtung von Fahrzeugen vorgesehen sind. Gemäß Satz 1 sind Fahrzeuge Landfahrzeuge, welche durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne dass sie an Bahngleise gebunden sind (siehe § 2 Nr. 4 BattG).
Pro Fahrzeugbatterie, die an Endnutzer weiter gegeben werden, müssen Vertreiber ein Pfand über 7,50 Euro inkl. Mehrwertsteuer erheben, sollte der Endnutzer zum Kaufzeitpunkt einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgeben. Bei der Rückgabe der Fahrzeug-Altbatterie muss das Pfand erstattet werden. Bei der Pfanderhebung kann der Vertreiber eine Pfandmarke ausgeben und die für die Pfanderstattung die Rückgabe der Pfandmarke zugrunde legen, siehe § 10 I BattG.
Die Pfandpflicht entfällt, wenn in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer weiter- oder abgegeben werden.
15.Sind im Batteriegesetz sonstige Anzeige- und Anmeldepflichten vorgesehen?
Dem ist nicht so. Solche Pflichten bestehen lediglich für Importeure und/oder Hersteller, also für jeden der, abgesehen von der Verkaufsmethode, Batterien innerhalb Deutschlands zum ersten Mal in Verkehr bringt.
16.Haben Händler kostenverursachende Verträge mit Entsorgungsunternehmen abzuschließen (wie es z.B. bei der Verpackungsverordnung der Fall ist)?
Nein!
17.Müssen sich Händler von Batterien laut Batteriegesetz registrieren lassen?
Nein! Es besteht nur eine Anzeigepflicht für Importeure oder Hersteller von Batterien.
18.Müssen auch private eBay-Verkäufer nach den Vorgaben des Batteriegesetzes vorgehen (Rücknahme- und Hinweispflicht)?
Generell gilt das Batteriegesetz lediglich für Vertreiber und Hersteller. Nach § 2 Nr. 15 des Batteriegesetzes wird erklärt, wer demnach Vertreiber ist:
,,Vertreiber“ ist, wer Batterien gewerblich an den Endnutzer abgibt.“
Wann ein Verkäufer gewerblich ist und wann nicht, dieses Problem stellt sich allgemein bei eBay & Co.. Von den Gerichten liegen dazu völlig unterschiedliche Urteile vor. Daher besteht eine sehr große Rehtsunsicherheit. Daher kann man nur sagen: von dem Batteriegesetz sind Private nicht betroffen. Im Streitfall, wenn jemand meint, er sei ein Privater, er aber rechtlich als gewerblich angesehen wird, entscheiden die Gerichte.
19.Was müssen Händler beachten, die fahrlässig oder vorsätzlich Batterien von Herstellern vertreiben, die das Inverkehrbringen dieser Batterien nicht beim Umweltbundesamt angemeldet haben?
Sehr wichtig: Nach § 2 Nr. 15 S. 2 BattG sind die Zwischenhändler und Vertreiber, die fahrlässig oder vorsätzlich Batterien von Herstellern weiter geben, die sich nicht beim Umweltbundesamt angemeldet haben, selber Hersteller und haben daher die Pflicht, Entsorgungs- und sonstige Pflichten der Hersteller wahrzunehmen! Wichtig ist, dass es nur zu einem Eintreten dieser Fiktion kommt, wenn der Online-Händler (als Vertreiber) schuldhaft gehandelt hat. Wenn der Händler billigend in Kauf nimmt, weiß oder wegen mangelnder Sorgfalt nicht erkennt, dass er Batterien von Herstellern weiter gibt, die sich nicht beim Umweltbundesamt angemeldet haben, dann ist dies immer der Fall.
Anmerkungen:
Diese Herstellerfiktion ist erst ab dem 1. März 2010 gültig
Auch im ElektroG kann man eine ähnliche Herstellerfiktion finden
Ein Teil der Anzeigedaten sind laut dem Umweltbundesamt zur Veröffentlichung im Internet gedacht. So soll der Markt für Endnutzer und Wettbewerber transparent gemacht werden und eine Selbstkontrolle der Wirtschaft bewirkt werden.
20.Wenn Händler sich nicht an die vorgegebenen Hinweispflichten zur Rückgabemöglichkeit halten, handeln sie ordnungswidrig?
Ordnungswidrig handelt der Händler, der seine Hinweispflichten nicht in der Weise, wie sie vorgeschrieben ist, erfüllt. Mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro kann dies geahndet werden.
21.Sollten Händler nicht auf die kostenlose Rückgabemöglichkeit verweisen,besteht dann die Gefahr von Abmahnungen?
Um wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden zu können, muss die Voraussetzung vorliegen, das nach dem UWG ein Wettbewerbsverstoß bei der Person vorliegt, die abgemahnt wird. Nur die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG ist bei Verstößen gegen das Batteriegesetz in Erwägung zu ziehen. Jeder, der gegen eine gesetzliche Vorschrift handelt, die auch dafür vorgesehen ist, im Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten zu regulieren, handelt unlauter.
Im Zusammenhang mit der Batterieverordnung wurde schon darüber diskutiert, ob ein unterlassener Hinweis auf die unentgeltliche Rückgabemöglichkeit von Batterien tatsächlich abgemahnt werden kann. Damals war in jedem Fall das OLG Hamburg, in dessen Verfahren es aber keine ausschlaggebende Frage war, der Meinung, dass die Klausel zur Hinweispflicht, die in der BattV enthalten ist, keine solche sog. Marktverhaltensregel sei. Mit der Batterieverordnung würde man ja vor allem abfallwirtschaftliche Ziele verfolgen und kein Marktverhalten regeln.
Ein dringender Rat an Online-Shops ist aber, sich für den sichersten Weg zu entscheiden und die Hinweispflichten, die sich aus dem Batteriegesetz ergeben, zu beachten. Zu diesem Thema wird die IT-Recht Kanzlei Sie weiter auf dem Laufenden halten.
22.Welche Möglichkeit haben Händler, Altbatterien, die sie von Verbrauchern zurück erhalten haben, zu entsorgen?
Dazu sollten Sie bitte die Information beachten, welche die „Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien“
hier publiziert hat.
Fazit
Im Batteriegesetz sind lediglich wenige ernsthaft relevante Aktualisierungen für Händler vorgesehen:
1.Dass Händler die sich aus dem Batteriegesetz ergebenden Rücknahme- und Hinweispflichten beachten müssen, ist klar. Bei der Frage, wie jetzt Online-Händler diese Hinweispflichten genau befolgen können, hat das Batteriegesetz immerhin mehr Rechtsklarheit geschaffen.
2.Das Verbot der cadmiumhaltigen Batterien (§ 3 II BattG) und die Herstellerfiktion des § 2 Nr. 15 Satz 2 BattG. Sind wohl die wichtigsten Neuerungen. Vor allem die Letzte kann vielen Vertreibern von Batterien unangenehme Überraschungen bereiten, wenn sie auf einmal wegen einer fehlenden Registrierung selbst als Hersteller angesehen werden.