
Zur Zeit sind einige Abmahnungen im Umlauf, die sich an diejenigen Anbieter von chemikalischen Produkten richten, die dem Chemikaliengesetz nicht genügend Beachtung schenken. Dieses sieht beispielsweise vor, dass bei der Werbung für Biozid-Produkte ein ausdrücklicher Warnhinweis erfolgt.
So traf es erst kürzlich einen eBay-Händler, der auch an Letztverbraucher mehrere Kilogramm Chlor Liquid (als Pool-Chemikalie) anbot. Der Abmahner bemängelte, dass
Kommentar: Tatsächlich hat der eBay-Händler gegen das Chemikaliengesetz (ChemG) verstoßen. So regelt § 15a Abs. 2 Satz 1 ChemG folgendes:
§ 15a Gefahrenhinweis bei der Werbung
(1) Es ist verboten, für einen gefährlichen Stoff zu werben, ohne die den Stoff betreffenden Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a Abs. 1 anzugeben.
(2) Es ist verboten, für ein Biozid-Produkt zu werben, ohne in einer sich deutlich vom Rest der Werbung abhebenden Weise die folgenden Sätze hinzuzufügen: "Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen". In dem Warnhinweis nach Satz 1 darf das Wort "Biozide" auch durch eine genauere Bezeichnung der Produktart ersetzt werden, für die geworben wird. Die Werbung für Biozid-Produkte darf im Hinblick auf mögliche Risiken des Produkts für Mensch und Umwelt nicht verharmlosend wirken. Sie darf nicht die Angaben "Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential", "ungiftig", "unschädlich" oder ähnliche Hinweise enthalten.
Online-Händler, die Biozid-Produkte i.S.d. § 15a ChemG anbieten, haben also zu beachten, dass das ChemG es verbietet, für ein Biozid-Produkt zu werben, ohne in einer sich deutlich vom Rest der Werbung abhebenden Weise die folgenden Sätze anzuführen: „Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen”. Des weiteren sind auch konkrete Angaben zum Gefährlichkeitsmerkmal im Rahmen der Werbung unerlässlich.
§ 3b des ChemG enthält hierzu die folgende Definition:
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Biozid-Produkte:
2. Biozid-Wirkstoffe:
Kann ein Verstoß gegen § 15a ChemG auch tatsächlich eine Abmahnung rechtfertigen? Diese Frage ist zu bejahen. So hat etwa das Oberlandesgericht Hamburg erst kürzlich in seinem „Anti-Marder-Spray”- Urteil (vom 16.05.2007, Az. 5 U 220/06) festgestellt, dass es sich bei § 15 a Abs. 2 ChemG um eine Vorschrift handele, die im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dies komme schon darin zum Ausdruck, dass sich die Vorschrift ausdrücklich mit der Werbung für Biozid-Produkte befasst und entsprechende Hinweispflichten zugunsten des Verbrauchers statuiert.