30.06.2010
Das Impressum: FAQ und Rechtsprechungsübersicht
Folgende Fragen werden beantwortet:
Erstes Thema: Allgemeine rechtliche Fragen zum Thema
ImpressumWelchen Zweck verfolgt der Gesetzgeber mit der Pflicht, ein Impressum anzugeben?
Von wem muss die Informationspflicht erfüllt werden?
Müssen
Online-Händler ein Impressum angeben?
Haben private
Internet Seiten ein Impressum zu veröffentlichen?
Müssen ebenso ausländische Teledienstanbieter ein Impressum angeben?
Ist die
Impressumspflicht auch für Newsletter gültig?
Wie müssen laut TMG Werbe E-Mails gekennzeichnet werden?
Ist man auch zur Impressumsangabe beim Anbieten auf Mobile.de verpflichtet?
Müssen Betreiber von Internetportalen Impressumsverstöße eindämmen?
Zweites Thema: Das Platzieren und Gestalten eines Impressums
Darf ein Impressum auch ''Kontakt'' oder ''Backstage'' genannt werden?
Ist es Pflicht, dass das Impressum bei einem Bestellvorgang im Internet immer komplett angezeigt wird oder genügt ein Hinweis wie z.B. ein Link
Genügt es, wenn der Impressum Link nur von der Startseite aus abgerufen werden kann?
Ist es genug, das Impressum unten am Rand des Bildschirms zu verlinken?
Ist es erforderlich, einen automatisierten Link zu der E-Mail Adresse des Anbieters anzugeben?
Kann man die Informationen auch in
PDF Form liefern?
Vier leichte Ratschläge zur Platzierung eines Impressums
Drittes Thema: Wichtiger Inhalt eines Impressums, das rechts sicher ist
Muss die Telefonnummer im Website Impressum angegeben werden?
Ist es genug, eine Telefonnummer anzugeben, unter der man nur den Anrufbeantworter erreichen kann?
Muss im Impressum zusätzlich eine Faxnummer angegeben werden?
Darf der Vorname des Anbieters der Dienste abgekürzt werden?
Ist im Impressum auch die Steuernummer anzugeben?
Genügt es als gewerblicher
eBay-Händler in seinem Impressum lediglich das eBay-Pseudonym anzugeben?
Sind Anfragemasken in elektronsicher Form ein schneller und effezienter Kommunikationspfad?
Müssen Anbieter von Telemedien mit redaktioenell-journalistisch gestalteten Angeboten noch zusätzliche Angaben tätigen?
Viertes Thema: Übersicht über Rechtsprechungen (2008-2010)
Themen:
Geschäftsführer einer GmbH wird nicht erwähnt
In dem Angebot, das über das ''eBay'' Wap Portal abrufbar ist, ist kein Impressum angegeben
Lediglich auf der Mich-Seite bei eBay existiert ein komplettes Impressum
Das Handelsregister mit der entsprechenden Nummer und Steueridentifikationsnummer ist nicht genannt
Ein Zahnarzt hat in seinem Impressum keine kompletten Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, Kammer etc. getätigt
Der Link, der auf das Impressum hinweist befindet sich lediglich in äußerst kleiner Schrift und drucktechnisch nicht hervorgehoben am rechten unteren Ende der Homepage
Vorübergehende Unerreichbarkeit der Impressumseite innerhalb der Zeit der Bearbeitung der Impressumseite
Gekürzter Vorname des Geschäftsführers
Die zuständige Aufsichtsbehörde eines Immobilien Unternehmens ist im Impressum nicht genannt
Fehlen des Hinweises ''haftungsbeschränkt'' im Impressum eines Unternehmens
Hinweis auf Komplementär-GmbH ist im Impressum nicht erwähnt
Nutzung der Abkürzung ''HRB''
Kontaktformular als Ersatz für die E-Mail Adresse
Im Einzelnen:
Erstes Thema: Allgemeine Rechtsfragen zu dem Thema Impressum
Frage: Welchen Zweck verfolgt der Gesetzgeber mit der Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums?
Bereits seit August 1997 besteht die Impressumspflicht, die zwischenzeitlich mehrfach verändert wurde – vor allem aufgrund der Durchführung der E-Commerce-Richtlinie in deutschem Recht. Die Impressum Pflicht soll ein Mindestmaß an Information und Transparenz im Internet und weiterhin das Vertrauen in den E-Commerce (ebenso auch M-Commerce) schaffen. Die in § 5 TMG enthaltenen allgemeinen Informationspflichten sollen die Feststellung der Identität vereinfachen. So können auch eventuelle Rechtsverfolgungen im Streitfall minimiert werden.
Frage: Wer hat die Informationspflichten zu erfüllen?
Die Impressumspflicht besteht für alle Anbieter von Diensten, die geschäftsmäßige, meist gegen Entgelt angebotene gestellte Telemedien zur Verfügung stellen.
Als Diensteanbieter bezeichnet man jede juristische oder natürliche Person, die fremde oder die eigenen Telemedien zur Verfügung stellt oder den Zugang zur Nutzung sicher stellt (vgl. § 2 Satz 1 TMG) .
Hier sind alle Domaininhaber inbegriffen, weil laut § 2 TMG Personengesellschaften mit juristischen Personen gleichgestellt werden, soweit sie die Eigenschaft der Rechtsfähigkeit besitzen.
Alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht unter Telekommunikation oder Rundfunk fallen werden als Telemedien bezeichnet. Zu den Telemedien zählen z.B. Blogs, private Websites und E-Mails. Ausgeschlossen davon ist die reine Datenübertragung, wie VoIP oder ''Call Center''. Fast alles, was im Internet angeboten wird wird somit als Telemedium bezeichnet. Diese Anbieter sind verpflichtet ein Impressum zu veröffentlichen.
Frage: Sind Online-Anbieter dazu verpflichtet, ein Impressum anzugeben?
Da Sie geschäftsmäßig andauernde Internetpräsenz für die individuelle Nutzung durch mobile Endgeräte wie Notebook, Handy u.s.w und durch PCs betreiben, müssen Sie selbstverständlich ein Impressum angeben.
Frage: Müssen auch private Internetseiten über ein Impressum verfügen?
Wenn die Internetseiten geschäftsmäßige Telemedien darstellen, dann muss dies gemacht werden. Unter ''Geschäftsmäßigkeit'' muss mehr verstanden werden als unter ''Gewerbsmäßigkeit''. Laut Gesetz und dem OLG Hamburg (Az.: 3 W 64/07) ist schon dann von Geschäftsmäßigkeit die Rede, wenn die Internetseiten kommerziell gestaltet sind. Es müssen keine kostenpflichtigen Telemediendienste vorliegen, da sonst der Anwendungsbereich des § 5 TMG zu weit eingeschränkt werden würde. Nur Internet Angebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, also absolut nicht-komerzielle Angebote- sind aus der Impressumspflicht. Grundsätzlich ausgeschlossen. Aber auch Betreiber privater Internetseiten unterliegen der Impressumspflicht, wenn Werbeanzeigen oder Werbebanner oder andere Links zu einem Verdienst führen. Es ist dabei egal, wie hoch der Verdienst ist. Jedes Setzen von Links, die einen Verdienst erzielen, lösen eine Geschäftsmäßigkeit aus, was die Website impressumspflichtig macht. Für die Geschäftsmäßigkeit ist es nicht wichtig, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht.
Fazit: Um sicher zu gehen, sollten Sie besonders auch dann ein Impressum erstellen, wenn es Zweifel über Ihre Pflicht zur Anbieterkennzeichnung gibt. Nur Telemedien, die nur für private und familiäre Zwecke dienen und mit keinerlei Werbung oder oder verdienstbringenden Links versehen sind, kann auf die Pflichtangaben verzichtet werden.
Müssen auch ausländische Telediensteanbieter ein Impressum angeben?
Auch Unternehmen, die im Ausland registriert sind, sind dazu verpflichtet, eine Handelsregisternummer (bzw. eine Nummer eines vergleichbaren Gesellschaftsregisters) laut § 5 Nr. 4 TMG anzugeben, sofern sie ihre geschäftlichen Tätigkeiten im Inland ausüben und nicht zeitgleich im Inland registriert sind (hier: englische ''Limited'' mit deutschem Verwaltungssitz). Daher gilt auch für ausländische Unternehmer bezüglich des ausländischen Registers die Pflicht, bei juristischen Personen das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister mit der entsprechenden Registernummern anzugeben. (LG Frankfurt/ M., Urt. v. 28.03.2003 – Az. 3-12 O 151/02).
Begründung des LG Frankfurt/M:
„Die Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Diese Zweckbestimmung beschränkt sich nicht auf und endet nicht bei Dienste-Anbietern für geschäftsmäßige Teledienste, die in das Inländische Handelsregister eingetragen sind. Vielmehr greift auch bei im Ausland registrierten Teledienste-Anbietern, die im Inland ihre Geschäftstätigkeit entfalten, das Transparenzgebot. Diesem Gebot und dem damit bewirkten Verbraucherschutz würde zuwidergehandelt, wenn es dem im Ausland registrierten Unternehmen, das im Inland der elektronischen Kontaktaufnahme nachgeht, gestattet wäre, sich in der Anonymität des "Limited"-Zusatzes zu verlieren. Auch und gerade bei im Ausland registrierten Gesellschaften besteht das Interesse des Verbrauchers, leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Informationen darüber zu erlangen, welchem Recht die ausländische "Limited" unterliegt, wer die Gesellschafter sind und wie die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft im einzelnen aussehen. Auf diesem Hintergrund fordern es Sinn und Zweck des § 6 Ziff. 4 TDG, dass im Ausland registrierte Teledienste-Anbieter, die im Inland ihre geschäftliche Tätigkeit entfalten und nicht zugleich auch im Inland registriert sind, das ausländische Register und die Registernummer offenlegen, bei dem und unter der sie dort eingetragen sind.”
Frage: ist die Impressumspflicht auch für Newsletter gültig?
Ja, zum TMG weist die Gesetzesbegründung explizit darauf hin, dass unter dem Begriff ''Telemediendienste'' auch das kommerzielle Verbreiten von Informationen über Waren-/Dienstleistungsangebote mit elektronischer Post (wie beispielsweise Werbe-Mails) zu verstehen ist.
Hinweis: Dem jeweiligen Anbieter bleibt es selbst überlassen, ob er in seinem Newsletter das Impressum komplett ausschreibt oder ob er mit Hilfe eines Links auf sein Impressum hinweisen möchte- dies muss leicht erkennbar und deutlich sein.
Frage: Wie müssen Werbe-E-Mails laut TMG gekennzeichnet werden?
Laut § 6 Abs. 2 TMG muss darauf geachtet werden, dass Werbe-E-Mails in der Betreff- und Kopfzeile keineswegs den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verheimlichen oder verschleiern dürfen. Man redet dann von einem Verheimlichen oder Verschleiern, wenn die Betreff- und Kopfzeile mit Absicht so gestaltet ist, dass vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation der Empfänger irreführende oder gar keine Informationen hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Absenders oder den kommerziellen Zweck der Nachricht erkennt.
Frage: Ist auch bei Angeboten bei Mobile.de eine Impressumspflicht geboten?
Laut eines Urteils des OLG Düsseldorf vom 18.12.2007 (Az: I-20 U 17/07) wurde entschieden, dass Angebote, die über die Internet Plattform mobile.de ausgeschrieben werden, Teledienste im Sinne des Telemediengesetzes sind. Deswegen ist der Verkäufer verpflichtet, ein ordnungsgemäßes Impressum zu veröffentlichen.
Frage: Müssen Betreiber von Internetportalen Impressums-Verstöße eindämmen?
Laut LG Frankfurt (Urteil vom 13.05.2009, Az. 2-06 O 61/09) soll dies so sein. Es werden jedoch keine Vorschriften über die Intensität und Art der hierzu erforderlichen Maßnahmen bestimmt. Man könnte gegen Impressums-Verstöße z.B. so vorgehen, dass die gewerblichen Anzeigenkunden vor dem Abgeben Ihres Anzeigen-Auftrags in einer korrekten Form über die Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums belehrt werden. Ferner sollen Sie zur Preisgabe der Tatsache, dass sie gewerblich anbieten bei der Anmeldung ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. In diesem Fall sollen sie gezwungen werden, ihren Namen und ihre Anschrift anzugeben. Solche vorbeugenden Maßnahmen könnten Impressums-Verstöße zwar nur im geringen Maße verhindern, sie bedeuten jedoch nur einen vergleichsweise geringen Aufwand. Ferner könnte man die veröffentlichten Anzeigen darauf untersuchen, ob es sich ansatzweise um geschäftliche Angebote handelt. Diese Nachsorge-Maßnahmen würden einen größeren Erfolg nach sich ziehen, sind aber mit wesentlich höherem Aufwand verbunden.
Es sei in jedem Fall unzureichend, nur innerhalb der Anmeldemaske außer der Informationen für den gewerblichen Verkäufer, auf die in dieser Maske in einem Link verwiesen wird, darüber zu informieren, dass Anbieter im geschäftlichen Verkehr zur Veröffentlichung eines Impressums verpflichtet sind. Das Gericht erläuterte:
„ Dies ist zur Eindämmung von Verstößen gegen die Impressumspflicht nicht ausreichend. Zwar stellt der aufgenommene Hinweis einen Fortschritt im Verhältnis zu dem Verhalten der Antragsgegnerinnen in der Vergangenheit, als in der Anmeldemaske überhaupt kein Hinweis auf eine Impressumspflicht vorgesehen war, dar. Es ist jedoch -im Gegensatz bspw. zu einer sog. Pflichtfeldmaske, deren Implementierung nach dem Bekunden der Antragsgegnerinnen kurzfristig erfolgen soll - weiterhin möglich, dass sich auch gewerbliche Anbieter völlig anonym anmelden können, ohne sich hinsichtlich der Frage des gewerblichen Handels auch nur einmal festlegen zu müssen und damit eine bewusste Falschangabe zu riskieren. Im Ergebnis wird deshalb von den Antragsgegnerinnen zwar entsprechend ihrer Verkehrspflicht über das Bestehen von Impressumspflichten belehrt, deren Einhaltung aber nicht ausreichend nachdrücklich verfolgt. Da keine sonstigen Maßnahmen der „Vor- oder Nachsorge" der Antragsgegnerinnen vorgetragen ist, genügt sie im Ergebnis den ihr obliegenden Verkehrspflichten nicht.“
Zweites Thema: Das Gestalten und Platzieren eines Impressums
Frage: Darf das Impressum auch ''Backstage'' oder ''Kontakt'' genannt werden?
Hier muss man unterscheiden: § 5 TMG sagt aus, dass man die wichtigen Informationen optisch leicht wahrnehmbar ("leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar") platzieren muss. Durch die Nutzung unverständlicher Bezeichnungen kann der Zugriff auf die Informationen auch vereitelt werden. Abgesehen davon, dass dem Nutzer auch die originelle Gestaltung und Kreativität der Internetpräsenz wichtig ist, und er mit dem Suchen nach einer Website auch oft Erwartungen an eine unterhaltsame Art und Weise der Darstellung knüpft, sollen laut § 5 TMG nach dem Zweck der Informationspflichten der Dienste-Anbieter gängige Bezeichnungen verwendet werden. „Seine Gestaltungsfreiheit unterliegt insoweit Beschränkungen; der Diensteanbieter hat sich bei diesen Angaben an den Gepflogenheiten der beteiligten Verkehrskreise zu orientieren” (vgl. dazu auch OLG Hamburg, Beschl. vom 20.11.2002 – Az. 5 W 80/02).
Laut eines Urteils des OLG München vom 11.09.2003 (Az. 29 U 2681/03) haben sich im Internet die Bezeichnungen ''Kontakt'' und ''Impressum'' behauptet. Doch das OLG Karlsruhe war dem Begriff ''Kontakt'' abweisend gesinnt, was aber schon allein deswegen nicht überzeugend war, da das OLG Karlsruhe damals selbst diese Bezeichnung auf Ihrer damaligen Homepage verwendete.
Die Bezeichnung ''Backstage'' ist jedoch irreführend. Diese Bezeichnung wird allgemein mehr in der Musikbranche genutzt – so laut OLG Hamburg (Beschl. v. 20.11.2002 – 5 W 80/02).
Laut BGH (Urteil vom Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03) heißt es ebenfalls, dass man davon ausgehen kann, dass dem durchschnittlich informierten Nutzer inzwischen bekannt sei, dass mit den Begriffen ''Impressum'' und ''Kontakt'' Links gemeint seien, wo der Nutzer zu einer Website mit Angaben zur Kennzeichnung des Anbieters komme. Laut BGH sind die Anbieter-Informationen leicht erkennbar dargestellt, da sich im Internet-Verkehr die Begriffe ''Kontakt'' und ''Impressum'' zur Bezeichnung von Links behauptet haben und dem durchschnittlichen Verbraucher bekannt ist, dass diese zur Kennzeichnung des Anbieters führen.
Frage: Ist es Pflicht, dass das Impressum innerhalb eines Bestellvorgangs im Internet immer komplett angezeigt wird, oder reicht ein Hinweis wie z.B. ein Link aus?
Das BGH (Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03) sprach sich hier zugunsten der Praktikabilität aus. Laut Gesetz sei es nicht festgesetzt, dass ein Impressum an einer bestimmten Stelle, wie z.B. in Online-Shops platziert werden müsste. Das einzig wichtige sei, dass eine verständliche und klare Information erfolgt. So könnte es auf jeden Fall reichen, dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-
InfoV vorgeschriebenen Angaben mit Hilfe eines Links vom Verbraucher ersehen werden können.
Frage: Ist es ausreichend, wenn der Link zum Impressum nur von der Startseite aus abzurufen ist?
Es war längere Zeit das umstrittenste Thema im Bereich ''Impressum'', wo man innerhalb seines Internetauftritts den Link platzieren muss. Laut BGH (Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03) ist es seit Ende 2006 wettbewerbsrechtlich nicht mehr zu beanstanden, wenn man das Impressum erst durch mehrere Links von der Startseite aus aufrufen kann. Laut § 5 TMG reiche es aus, wenn man das Impressum über zwei Links erreichen kann. Die Angaben eines Impressums müssen also nicht mehr zwingend auf der Startseite bereitgehalten werden.
Zitat des BGH:
„Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt Diesen Anforderungen genügt der Internetauftritt der Beklagten. Ein langes Suchen ist, anders als die Revision meint, nicht wegen der konkreten Gestaltung der Homepage der Beklagten erforderlich, die neben dem Link "Kontakt" weitere Links enthält. Der Link "Kontakt" befindet sich deutlich abgesetzt in der linken sogenannten Navigationsspalte, in der die einzelnen Links übersichtlich angeordnet sind.”
Tipp: Man sollte am besten darauf achten, dass das Erreichen des Impressums nicht von Browser-Plug-Ins oder Scripten abhängig gemacht wird (beispielsweise Impressum per JavaScript-Popup).
Frage: Ist es ausreichend, das Impressum in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu platzieren?
Laut Landgericht Stuttgart (Urteil vom 11.03.2003, Az. 20 O 12/03) ist dies nicht ausreichend, wenn das Impressum nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen platziert wird. In der Regel sei das Impressum nämlich kein Bestandteil von Geschäftsbedingungen. Nach kaufmännischen Grundsätzen (vgl. § 37a HGB ) müsste das Impressum in allen Geschäftspapieren angegeben sein, auch wenn deren Verwendung nichts mit Vertragsabschlüssen zu tun habe. Daher würde man das Impressum nicht auf der Seite einer Website erwarten, wo die Überschrift nur die Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellt.
Frage: Genügt es, eine Verlinkung des Impressums am unteren Bildschirm-Rand durchzuführen?
Nach § 5 TMG müssen die Informationen des Impressums immer verfügbar, unmittelbar zu erreichen und leicht zu erkennen sein. In einem vor dem OLG Frankfurt laufenden Rechtsstreit (Az.: 6 U 187/07) war vor allem der Punkt der leichten Erkennbarkeit unklar.
Der Diensteanbieter hatte nämlich am unteren Ende rechts den Link ''Impressum'' der entsprechenden Internetseite in blasser, äußerst kleiner und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift so platziert, dass er nur mit Schwierigkeiten auffindbar war und so leicht übersehen werden konnte.
Nach Urteil des OLG Frankfurt hieß es, dass man der Pflicht zur hinreichenden Anbieterkennzeichnung (§ 5 TMG) nicht nachkommen würde, wenn man den Link, der mit ''Impressum'' gekennzeichnet ist und über den man die Angaben des Anbieters ersehen kann, nur in äußerst kleiner und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift am unteren Ende rechts innerhalb der Homepage erwähnt. Zugleich verdeutlichte es, dass eine leichte Erkennbarkeit aber dann gegeben ist, wenn man den Link zwar in sehr kleiner Schrift am unteren Ende platziert, dort jedoch ein Informationsblock oder eine Informationsleiste eingezogen wird. Diese Informationsleiste oder der Informationsblock sollten derart auffallen und den Nutzer auf die enthaltenen einzelnen Verlinkungen lenken, wo der der Nutzer in solch einem Informationsblock mit den üblichen Gepflogenheiten rechnet.
Tipp: Man sollte mit der Beurteilung, ob der Link, der zum Impressum führt sehr auffällig ist oder nicht, kein unnötiges Risiko eingehen. Am besten sollte man daher sein Impressum leicht sichtbar setzen, damit der Link bzw. die Angaben für den Nutzer problemlos ersichtlich sind.
Frage: Ist es nötig, einen automatisierten Link zur E-Mail Anschrift des Verkäufers zu platzieren?
Dies ist nicht nötig. Laut § 5 I Nr. 2 TMG müssen Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste Angaben, die für eine zügige elektronische Kontaktaufnahme und direkte Kommunikation sorgen sowie die Adresse der elektronischen Post zur Verfügung stellen. Der deutsche Gesetzgeber ging mit dieser Pflicht über die in der E-Commerce Richtlinie angegebene Forderung hinaus, wo nur eine E-Mail Adresse notwendig war. Nach allgemeiner Meinung ist das Aufführen eines autorisierten Links zur E-Mail Adresse des Verkäufers nicht von Nöten, da das Abtippen der Adresse zwar umständlich sein mag, aber doch zuzumuten ist.
Frage: Kann man die Informationen auch innerhalb eines PDFs angeben?
Es ist grundsätzlich nicht zulässig, für den Zugang zum Impressum eine vorherige Installation eines Plugins oder einer anderen Software zu verlangen. Da der faktisch standardisierte Acrobat Reader stark verbreitet ist, erscheint dies fraglich. Da er
kostenlos und plattformunabhängig verfügbar ist, die Angebote an PDF-Dokumenten stets steigen und die Software auf neuen Computern meist vorinstalliert ist, könnte man schnell zu dem Schluss kommen, dass diese Software ein grundlegender Bestandteil eines jeden Computers ist. Bisher gibt es keine aktuelle Rechtsprechung zu dieser Problematik. So bleibt es zunächst bei der herrschenden Ansicht, dass ein Impressum im PDF-Format unzulässig ist.
Frage: Vier unkomplizierte Ratschläge zur Platzierung und Gestaltung eines Impressums?
1.Das Impressum muss leicht zu erkennen, immer verfügbar und direkt erreichbar gehalten werden. Dies kann man am einfachsten sicherstellen, wenn das Impressum bei einer Bildschirmauflösung von 1024*768 Pixel lang anhaltend zu erkennen ist.
2.Man sollte es verhindern, dass das Impressum erst nach einem langen Scrollen der Website erkennbar wird. So ist ein Scrollen über 4 Bildschirmseiten bei der Platzierung des Impressums auf der letzten Seite nicht mehr leicht zu erkennen i.S.d. § 5 TMG.
3.Man sollte die allgemeinen Informationspflichten i.S.d. § 5 TMG am besten innerhalb der Bezeichnung ''Anbieterkennzeichnung'' oder ''Impressum'' veröffentlichen.
4.Am besten ist es, wenn das Impressum von jeder Seite der Website aus mit nur einem Klick erreicht werden kann.
Drittes Thema: Der Inhalt, der für ein rechtssicheres Impressum wichtig ist
Frage: Muss eine Telefonnummer im Website-Impressum angegeben werden?
Laut § 5 TMG sollten Angaben, die eine zügige elektronische Kontaktaufnahme und direkte Kommunikation bewirken, inklusive der Adresse der elektronischen Post im Impressum angegeben werden. Dem TMG liegt die europäische Richtlinie vor, die besagt, dass abgesehen von der elektronischen Post ein zusätzlicher, direkter und effizienter Kommunikationsweg angeboten werden muss.
Ob die Telefonnummer eine Möglichkeit der direkten Kommunikation im Sinne einer Rede und Gegenrede mit angegeben werden muss, war in der Rechtsprechung umstritten (vgl. Drittes Thema 2. Frage). Mit dem Urteil vom 16.10.2009;Az.: C-298/07 hat jetzt der EuGH die Unklarheit beseitigt und ausgesagt, dass eine Telefonnummer unter Umständen nicht unbedingt erforderlich ist.
Begründung: Eine direkte Kommunikation bedeutet nicht, dass ein tatsächlicher Dialog mit Rede und Gegenrede statt finden muss, sondern dass nur ein Dritter zwischen die Beteiligten geschaltet wird. Weiterhin ist die Kommunikation als effizient zu bezeichnen, wenn sie es zulässt, dass der Nutzer innerhalb einer
Frist angemessene Informationen erhält, die er mit seinen berechtigten Erwartungen oder Bedürfnissen vereinbaren kann. Dies könnte auch ein persönlicher Kontakt mit einer verantwortlichen Person in den Räumen des Diensteanbieters oder ein Telefax bieten.
Somit ist es nicht zwingend erforderlich, eine Telefonnummer anzugeben. Bei Nichtangabe sollte man aber beachten, dass eine andere gleichwertige Kommunikationsart oder auf Wunsch des Nutzers eine Telefonnummer angegeben werden muss.
Frage: Reicht es aus, eine Telefonnummer anzugeben, wenn unter ihr nur der Anrufbeantworter zu erreichen ist?
Bis heute gibt es diesbezüglich noch keine Gerichtsentscheidung. Nach Rechtsliteratur sollte man jedoch davon ausgehen, dass es nicht ausreichend ist, eine Telefonnummer anzugeben, unter der man nur den Anrufbeantworter erreichen kann.
Frage: Muss im Impressum auch eine Faxnummer angegeben werden?
Wenn eine Faxnummer vorhanden ist, sollte man diese angeben.
Frage: Ist es zulässig, den Vornamen des Diensteanbieters abzukürzen?
Wie das LG Düsseldorf (Urteil vom 06.05.2008; Az.: 37 O 47/08) feststellte, ist die Abkürzung des Vornamens des Geschäftsführers nicht relevant, den Wettbewerb hinreichend zu beeinflussen; somit handelt es sich hier nicht um einen Wettbewerbs-Verstoß. Im Urteil vom 04.11.2008; 20 U 125/08 äußerte das übergeordnete OLG Düsseldorf die Ansicht, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG der komplette Name des Geschäftsführers angegeben werden muss, weil er vorwiegend für etwaige Rechtsstreitigkeiten eine große Bedeutung hat.
Entgegen dieser Ansicht hat das LG Erfurt (Urteil vom 06.05.2008; Az.: 2 HK O 44/08) eine Klage abgewiesen, in der es gegen die Abkürzung von Vornamen der Gesellschafter einer GbR ging, weil mit der Angabe des Initial-Buchstabens des Vornamens und den nachfolgenden Nachnamen weitere Marktteilnehmer die Möglichkeit haben, den Anbieter unter genannter Anschrift ausfindig zu machen. Die GbR ist nicht zur Angabe eines Vertreters im Impressum verpflichtet, wenn die Geschäftsführungsbefugnis, wie in der Regel, ausschließlich durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich ausgeführt werden kann.
Tipp: Wenn man auf der rechtlich sicheren Seite stehen möchte, sollte man im Impressum den vollständigen Vornamen angeben.
Frage: Muss auch die Steuernummer im Impressum veröffentlicht werden?
Die Steuernummer muss im Impressum nicht veröffentlicht werden.
Frage: Genügt es, wenn ein gewerblicher eBay-Verkäufer in seinem Impressum lediglich sein eBay-Pseudonym veröffentlicht?
Dies reicht nicht aus. Laut § 5 TMG müssen alle Dienstanbieter (unter anderem) nachfolgende Informationen direkt erreichbar, leicht erkennbar und ständig verfügbar anbieten:
Anschrift und Namen, unter dem sie sich niedergelassen haben
das Handelsregister, wo sie eingetragen sind,
die entsprechende Registernummer und
die Umsatzsteueridentifikationsnummer.
Diese Informationspflichten sollen den Verbraucher schützen und die Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten wahren. Nach § 4 Nr. 1 UWG handelt es sich hier um Marktverhaltensregeln.
Wenn man jetzt als ebay-Verkäufer in seinem Impressum nur das eBay-Pseudonym angibt, verstößt man gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 hinsichtlich der Tatsache, dass Name und Anschrift für die gebotenen Leistungen aufgeführt sein müssen.
Frage: Handelt es sich bei elektronischen Anfragemasken um einen unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg?
Laut einer Vorlagefrage des BGH (Urteil vom 26.04.2007; Az.: I ZR 190/04) an den EuGH bestätigte der EuGH, dass eine elektronische Internet-Anfragemaske als ein weiterer Kommunikationspfad die notwendige Unmittelbarkeit und Effizienz darstellt. Dies sei auch gültig, wenn die Antwort auf die Frage des Nutzers in Form von einer E-Mail und erst innerhalb 30 bis 60 Minuten erfolgt. Handelt es sich aber um Situationen, wo ein Nutzer des Dienstes nach der elektronischen Kontakt-Aufnahme mit dem Diensteanbieter über keinen Zugang zum elektronischen Netz verfügt und diesen für einen Zugang zu einem anderen, nicht elektronischem Kommunikationspfad sucht, ist diese Möglichkeit nicht ausreichend.
So sollte eine Anfragemaske nur zusätzlich als eine Möglichkeit genutzt werden, die es dem Nutzer vereinfacht, mit dem Diensteanbieter in Kontakt zu treten und sich von anderen Websites abzuheben.
Frage: Müssen Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell ausgestalteten Angeboten noch zusätzliche Angaben tätigen?
Ja, ergänzend zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes müssen Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, wo besonders teilweise oder vollständig Inhalte periodischer Druck-Erzeugnisse in Bild oder Text abgebildet werden, einen Verantwortlichen mit Anschrift und Name aufführen.
Benennt man mehrere Verantwortliche, so muss erkennbar sein, für welchen Bereich des Dienstes der entsprechend Benannte verantwortlich ist. Folgende Voraussetzungen muss ein Verantwortlicher vorweisen:
er muss seinen ständigen Aufenthalt im Inland haben
er darf nicht aufgrund eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben
er muss voll geschäftsfähig sein
man muss ihn unbeschränkt strafrechtlich verfolgen können.
Viertes Thema: Übersicht über Rechtsprechungen (2008 bis 2010)
Oft sind unvollständige oder fehlende Impressen ein Grund für Abmahnungen. Anbei eine aktuelle Rechtsprechungsübersicht.
Die Nennung des Geschäftsführers einer GmbH wurde versäumt
Wettbewerbswidrig, so das OLG Hamm (Urteil vom 17.11.2009, Az. 4 U 148/09): „Die fehlende Angabe der Geschäftsführer im Impressum und die unvollständige und unklare Angabe in den "rechtlichen Informationen des Anbieters" verstoßen gegen § 312 c Abs. 1 BGB und § 5 TMG.“
Im über das ''eBay''-WAP-Portal zur Verfügung stehenden Angebot ist kein Impressum abgebildet
Wettbewerbswidrig, so das LG Köln(Urteil vom 06.08.2009, Az. 31 O 33/09): “Die Beklagte hat dafür einzustehen, dass die vorgenannten Informationen im Zusammenhang mit ihrem im WAP-Portal eingestellten Angebot fehlten. Indem sie den offerierten Artikel auf der Internetplattform "eBay" eingestellt hat, hat sie die Weiterleitung des Angebots ins WAP-Portal erst ermöglicht. Dass die Beklagte vom dortigen Fehlen der Zusatzinformationen vor Zugang der
Abmahnung des Klägers keine Kenntnis hatte, enthebt sie im Rahmen des geltend gemachten Unterlassungsbegehrens nicht ihrer Verantwortlichkeit. Voraussetzung ist insoweit lediglich ein objektiver Wettbewerbsverstoß, ohne dass der Verletzer schuldhaft handeln muss. (…)Ebenso wenig kann sich die Beklagte damit entlasten, sie sei zu einer wettbewerbskonformen Präsentation ihres ins Internet eingestellten Angebots wegen dessen automatischer Weiterleitung ins WAP-Portal nicht in der Lage gewesen. Ob der Unternehmer persönlich in der Lage ist, den an eine geschäftliche Handlung zu stellenden Erfordernissen nachzukommen, ist für die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung unerheblich (vgl. Köhler a. a. O. § 3 UWG Rn. 38). Im Übrigen konnte die Beklagte Wettbewerbsverstöße im "eBay"-WAP-Portal ohne Weiteres vermeiden, indem sie in die dortige Handelsplattform keine Produkte mehr einstellte.“
Nur auf der Mich-Seite bei eBay ist ein komplettes Impressum aufgeführt
Wettbewerbswidrig, so das OLG Hamm (Urteil vom 04.08.2009, Az. 4 U 11/09): „An diesem Gesetzesverstoß ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin auf einer anderen sog. Mich-Seite das Impressum bereithält und auch die weiteren erforderlichen Angaben klar und zutreffend gemacht hat. Eine klare und verständliche Information ist zwar im Regelfall auch dann gegeben, wenn auf jeder Angebotsseite ein Link auf das an anderer Stelle vorhandene Impressum vorhanden ist, der durch seine Kennzeichnung erkennen lässt, dass Informationen über den Verkäufer und seinen Vertreter darüber abgerufen werden können. Es mag auch sein, dass im vorliegenden Fall die Seite mit den zutreffenden Informationen auf jeder Angebotsseite über einen sprechenden Link "Impressum/
AGB" und gegebenenfalls einen weiteren Link erreicht werden konnte. Denn es ist nicht erforderlich ist, dass die entsprechenden Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen, um den Anforderungen des § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. v. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen. Eine bestimmte Stelle, an der die Informationen zu erteilen sind, schreibt das Gesetz nämlich nicht vor. Es ist nur eine klare und verständliche Information erforderlich (vgl. BGH MMR 2007, 40, 42 - Anbieterkennzeichnung im Internet). Hier ist aber schon fraglich, ob der sprechenden Link, den man unter dem deutlichen Link zum
Widerrufsrecht quasi mit der Lupe suchen muss, deutlich genug erkennbar ist. Entscheidend kommt aber hinzu, dass eine über zwei Links erreichbare zutreffende Information jedenfalls dann nicht mehr genügt, wenn auf den Angebotsseiten tatsächlich auch die erforderlichen Informationen vorhanden sind und dabei unrichtig oder jedenfalls unklar sind. Dann muss sich der Unternehmer die gesetzeswidrigen Angaben zurechnen lassen. Er kann sich nicht darauf zurückziehen, dass es sich insoweit um die unzuverlässigen F-Angaben zum Verkäufer handele, auf die es im Gegensatz zu seinen eigenen zuverlässigeren Angaben nicht ankommen könne. Entscheidend ist, dass der Internetnutzer die Angaben auf der Angebotsseite als "Rechtliche Informationen des Verkäufers" besonders ernst nimmt und deshalb überhaupt keine Veranlassung mehr sieht, nach dem Link zum Impressum und einer weiteren Informationsseite zu suchen. Es wäre vielmehr reiner Zufall, wenn er vor dem Bestellvorgang auf diese Seite noch gelangen würde.“
Nicht wettbewerbswidrig, so das KG Berlin (Urteil vom 11.05.2007, Az. 5 W 116/07): „Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt es, wenn die Anbieterkennzeichnung über zwei Links "Kontakt" und "Impressum" erreichbar ist (BGH GRUR 2007, 159 ff. - Anbieterkennzeichnung im Internet). Die Schaltfläche "mich" ist in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als die Schaltflächen "Kontakt" und "Impressum". Wer mit den Gepflogenheiten bei eBay vertraut ist, erwartet unter besagter Schaltfläche die in Rede stehenden Anbieterdaten. Wer erstmals über eBay einkauft und sich für solche Daten interessiert, wird - nahe liegend - solche unter "mich" vermuten, die Schaltfläche anklicken und das Gesuchte finden.“
Nicht wettbewerbswidrig, so das OLG Köln (Urteil vom 04.07.2008, Az. 6 U 60/08): „Der Senat ist mit dem Kammergericht (GRUR-RR 2007, 326) der Ansicht, dass dies in Fällen der vorliegenden Art nicht anzunehmen ist, so dass die Abmahnung in diesem Punkt ungerechtfertigt war.“
Die Angabe des Handelsregisters und der entsprechenden Nummer und der Umsatzsteueridentifikationsnummer ist nicht erfolgt
Wettbewerbswidrig, so das OLG Hamm (Urteil vom 02.04.2009, Az. 4 U 213/08): „Hinsichtlich der Handelsregisternummer gemäß § 5 I Nr. 4 TMG kann von einer Unwesentlichkeit zweifelsohne nicht ausgegangen werden. Die Angabe der Handelsregisternummer dient einerseits der Identifizierung des Anbieters und andererseits einer Art Existenznachweis. Wer im Handelsregister eingetragen ist, existiert zumindest formell und ist nicht nur ein Phantasiegebilde (Fezer-Mankowski, UWG, 2005, § 4-S12 Rn. 168). Außerdem ergeben sich hieraus die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen. Diese Umstände sind für den Verbraucher, der den Anbieter nötigenfalls in Anspruch nehmen und verklagen will, von überaus großer Bedeutung. Allein die Möglichkeit der Kontaktierung durch die Angabe des Namens und der Adressdaten reicht insofern keinesfalls aus. Das - völlige - Fehlen der Angabe des Handelsregisters und der Registernummer kann jedenfalls seit Inkrafttreten der UGP-Richtlinie und damit auch zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht mehr als eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle angesehen werden. (…)Da sich eine Differenzierung nach den einzelnen Informationsangaben verbietet, gilt entsprechendes auch in Bezug auf die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer i.S.v. § 5 I Nr. 6 TMG. Zweifel mögen in diesem Zusammenhang zwar daraus resultieren, dass die Angabe dieser Identifikationsnummern, die - so bei der Umsatzsteueridentifikationsnummer - für Auslandsgeschäfte benötigt und vom Bundesamt für Finanzen vergeben werden, weniger dem Kunden- bzw. Verbraucherschutz als vielmehr dem Fiskus dient (vgl. Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, TMG, § 5 Rn. 65). Diese Nummer ist Teil des steuerlichen Kontrollmechanismus im europäischen Binnenmarkt, wobei hierauf freilich auch ein außen stehender Dritter vertrauen kann (Bunjes-Leonard, UStG, 7. Aufl. 2003, § 27 a Rn. 2). Mit dem Argument, dass insofern beim Fehlen der Steueridentitätsnummer kein nennenswerter oder ersichtlicher Wettbewerbsvorteil erzielt werde, wird mitunter die Auffassung vertreten, die Nichtangabe stelle keine relevante Wettbewerbswidrigkeit dar (Ernst, GRUR 2003, 759, 762; Fezer-Mankowski, a.a.O., § 4-S12 Rn. 170). Gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes spricht hier, wie zuvor bereits ausgeführt, jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.“
Wettbewerbswidrig, so das OLG München (Urteil vom 01.10.2009, Az. 29 U 2298/09): „Das OLG Hamm (MMR, 2008, 469) hat die fehlende Angabe des Handelsregisters und der Registernummer, das OLG Düsseldorf (MMR 2008, 682) die fehlende Information über die Handelsregistereintragung und die Umsatzsteueridentifikationsnummer als Verstoß gegen § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr.1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG beurteilt. Es besteht - auch nach Auffassung der Senats - kein Zweifel, dass es sich dabei um "wesentliche" Informationen gehandelt hat, die geschäftlich relevant waren.“
Das Impressum eines Zahnarztes verfügt über keinerlei Angaben zur zuständigen Kammer, Aufsichtsbehörde etc.
Wettbewerbswidrig, so das LG Essen (Urteil vom 11.02.2009, Az. 41 O 5/09): “Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auf der Internetseite www............de das vorgehaltene Impressum unvollständig und irreführend war, weil die nach dem TMG erforderlichen Angaben dort nicht enthalten waren. So wurde der Benutzer der Seite weder über die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung der Mitarbeiter und den Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen worden ist, noch über die zuständige Aufsichtsbehörde informiert. Es ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht aus § 5 Abs. 1 TMG einen Wettbewerbsverstoß darstellt, weil es dem Benutzer der entsprechenden Seite erschwert wird, ohne weitere Recherchen seinen Vertragspartner und dessen Status zu erkennen. Die Durchsetzung etwaiger Ansprüche wird dadurch erschwert. Der Wettbewerber verschafft sich einen Vorsprung vor dem Wettbewerber, der die erforderlichen Angaben ordnungsgemäß mit einstellt.“
Der Link, der mit der Bezeichnung ''Impressum'' gekennzeichnet ist, ist nur in einer äußerst kleinen Schrift und drucktechnisch nicht hervorgehoben am unteren Ende rechts auf der Homepage aufgeführt
Wettbewerbswidrig, so das OLG Frankfurt (Urteil vom 04.12.2008, Az.6 U 187/07): „Zwar kann die leichte Erkennbarkeit im Sinne von § 5 TMG auch dann zu bejahen sein, wenn der Link „Impressum“ zwar am unteren Ende der Homepage in relativ kleiner Schrift gesetzt wird, dort aber in eine Informationsleiste oder einen Informationsblock einbezogen wird, der als solcher ins Auge springt und der die Wahrnehmung des Nutzers auch auf die in ihm enthaltenen einzelnen Verlinkungen lenkt, mit denen der Nutzer in einem solchen Informationsblock aufgrund der üblichen Gepflogenheiten rechnet. Die hier zu beurteilende Internetseite weist aber keinen Informationsblock oder eine Informationsleiste auf, die als solche ins Auge fallen. Vielmehr kann die in kleiner Schrift gehaltene und vom übrigen Text wenig abgesetzte Aufzählung „AGB/Verbrauchsinformationen/Datenschutz . Impressum“, die rechtsbündig angeordnet ist und sich in etwa über ein Viertel der Seitenbreite erstreckt, im Ganzen leicht übersehen werden. Die hier gewählte Aufmachung entspricht auch keiner Gestaltung, an die die Nutzer gewöhnt sind und für die sie deshalb einen geschärften Blick haben.“
Innerhalb der Dauer der Bearbeitung kurzzeitige Nichterreichbarkeit während der Dauer der Bearbeitung
Nicht wettbewerbswidrig, so das OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.11.2008, Az. I-20 U 125/08, 20 U 125/08): „Eine nur während der Dauer der Bearbeitung der Impressumseite technisch bedingte Unerreichbarkeit stellt sich jedoch schon nicht als Verstoß gegen die von § 5 TMG geforderte ständige Verfügbarkeit dar, denn wenn dies technisch bei einer Bearbeitung der Datei erforderlich ist, dann würde ein Verbot insoweit dazu verpflichten, falsche Angaben im Impressum unendlich fortzuführen. (…) Jedenfalls aber wäre ein derartiger nur wenige Minuten dauernder Verstoß gegen die Impressumpflicht nicht geeignet, die Interessen der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).“
Der Name der Geschäftsführers ist abgekürzt
Wettbewerbswidrig, so das OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.11.2008, Az. I-20 U 125/08, 20 U 125/08): „Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG erforderliche Angabe ist insbesondere für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung (…). Zudem ist ein Verstoß gegen eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht stets erheblich.“ (wie hier: OLG Hamm, MMR 2008, 469).
Nicht wettbewerbswidrig wenn es sich um Vertretungsperson einer juristischen Person handelt, so das KG Berlin (Beschluss vom 11.04.2008, Az. 5 W 41/08): "Auf der anderen Seite ist jedoch in Rechnung zu stellen, dass im Streitfall - anders als bei der vorstehend angeführten Senatsentscheidung - keine natürliche Person als Unternehmer handelt, die ihren bürgerlichen Namen unvollständig angibt, sondern eine GmbH & Co. KG, die ihre eigene Firma völlig korrekt angegeben und lediglich den Vornamen eines Geschäftsführers (wohl ihrer Komplementärin) vorschriftswidrig abgekürzt hat. Das aber lässt einen Verbraucher nicht über die Bezeichnung der Antragsgegnerin (als potenziellem Vertragspartner) im Unklaren. Auch ist ein Verbraucher hierdurch im Normalfall nicht gehindert, die Antragsgegnerin unter Angabe der ¬korrekt angegebenen - Firma, “vertreten durch den Geschäftsführer H. E… “, zu verklagen, was den Vorgaben des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO regelmäßig (jedenfalls zunächst einmal) genügt. Denn im Regelfall ist insoweit die namentliche Bezeichnung des Vertreters ebenso wenig unbedingt erforderlich (Greger in: Zöllerer, ZPO, 26. Aufl., § 253 Rdn. 8; vgl. auch 8GHZ 107,296, 299) wie die korrekte Angabe der Vertretungsverhältnisse: So genügt etwa bei der GmbH & Co. KG regelmäßig die Angabe “vertreten durch die Geschäftsführer” (vgl. BGH NJW 1993, 2811, 2813; Greger a.a.O.). Eine mehr als allenfalls marginale Berührung von Verbraucher- oder gar Mitbewerberinteressen ist somit im Streitfall durch den nur abgekürzten Vornamen der Vertretungsperson der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Deshalb beurteilt der Senat das - anders als die Angabe des nur abgekürzten Vornamens eines Einzelunternehmers (GRUR~RR 2007, 328 f.) - gemäß § 3 UWG als Bagatellverstoß und nicht als unlautere Wettbewerbshandlung."
Im Impressum eines Immobilienunternehmens ist die Aufsichtsbehörde nicht aufgeführt
Nicht wettbewerbswidrig, so das LG München (Urteil vom 03.09.2008, Az. 33 O 23089/07): „Die fehlende Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde ist für sich allein genommen nicht geeignet, die Entscheidung der Marktteilnehmer und damit das Marktverhalten in dieser Weise zu beeinflussen.“
Im Impressum einer Unternehmergesellschaft fehlt der Hinweis ''(haftungsbeschränkt)''
Wettbewerbswidrig, so das Landgericht Bochum (Beschluss vom 08.09.2009, Az. I-17 O 107/09)
Der Hinweis auf eine Komplementär-GmbH fehlt im Impressum
Nicht wettbewerbswidrig, so das LG Hamburg (Urteil vom 14.08.2009, Az. 406 O 235/08): "Denn die namentliche Angabe des gesetzlichen Vertreters ist für eine Klageerhebung nicht zwingend vorgeschrieben. Im Übrigen kann sich der Verbraucher hinsichtlich der genauen Vertretungsverhältnisse aufgrund der entsprechenden Angaben im Impressum der Klägerin bei deren Registergericht erkundigen. Daher begründet die fehlende Angabe der Komplementär-GmbH im Impressum keinen wettbewerbsrechtlich relevanten Rechtsverstoß."
1.Nicht wettbewerbswidrig, so das OLG Brandenburg (Urteil vom 17.09.2009, Az. 6 W 141/09): "Die Antragstellerin hat bereits die Voraussetzungen, unter denen ihr ein Verfügungsanspruch zustehen könnte, nicht hinreichend dargelegt. Der von ihr geltend gemachte, auf §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 UWG gestützte Anspruch setzt voraus, dass die Handlungsweise, deren Untersagung die Antragstellerin fordert, geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Spürbar in diesem Sinne ist eine Beeinträchtigung dann, wenn die Handlungsweise geeignet ist, entweder die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten und damit Marktchancen eines Mitbewerbers oder die Möglichkeit zu einer „informierten“, d. h. auf zutreffenden Informationen beruhenden Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen. Dabei genügt eine bloß theoretische Möglichkeit der Beeinträchtigung nicht, erforderlich ist vielmehr eine gewisse tatsächliche Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung. Das Vorbringen der Antragstellerin lässt dies nicht erkennen. Dass ihr Geschäfte entgehen könnten, weil die Antragsgegnerin die vollständige Firma der Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführer in ihrer Internetpräsentation nicht angegeben hat, erschließt sich für einen vernünftigen Betrachter nicht. Umstände, die im konkreten Fall gleichwohl eine derartige Bedrohung der Marktchancen der Antragstellerin belegen könnten, hat die Antragstellerin schon nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Entscheidungsmöglichkeiten der Verbraucher und anderen Marktteilnehmer ist weder ersichtlich noch durch Darlegung besonderer Umstände belegt worden, dass das Fehlen der genannten Angaben das Verbraucherverhalten relevant beeinflussen könnte. Dass ein Verbraucher durch die fehlenden Angaben dazu veranlasst werden könnte, ein Automobil gerade bei der Antragsgegnerin zu kaufen, erscheint abwegig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führen auch die fehlenden Angaben nicht. Soweit die Antragstellerin auf die Verletzung der Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) hinweist, ist zu berücksichtigen, dass diese Vorschriften ihrem Sinn und Zweck nach Verbraucher schützen sollen, die per Mausklick kaufen, also mit ihren Vertragspartnern ausschließlich über das Internet verkehren und deshalb auf die im TMG verlangten genauen Angaben angewiesen sind. Die von der Antragstellerin gerügte mangelnde Information der Verbraucher durch die Internetpräsentation der Antragsgegnerin könnte unter diesen Gegebenheiten nur dann im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG den Wettbewerb spürbar beeinflussen, wenn im konkreten Fall die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, per „Mausklick“ zu kaufen. Dass dies der Fall war, hat die Antragstellerin nicht dargelegt; es liegt auch beim in der Regel nach persönlichem Kontakt mit dem Verkäufer schriftlich abgeschlossenen Kauf eines hochwertigen Wirtschaftsguts wie es ein Kraftfahrzeug darstellt, fern."
Das Verwenden der Abkürzung ''HRB''
Nicht wettbewerbswidrig, so das LG Bonn (Urteil vom 22.12.2009, Az. 11 O 92/09): "Die demgegenüber von der Verfügungsklägerin verlangte juristische Erläuterung des Kürzels "HRB" geht über den Schutzzweck von § 5 Abs.1 Ziffer 5. TMG, den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt (BGH NJW 2006, 3633, 3634 Rd.19 – zu § 6 TDG a.F.; vgl. zu § 6 TDG a.F. als Vorgängernorm von § 5 TMG auch BGH NJW 2008, 758, 759 Rd.18 m.w.N.), hinaus. Eine Deutung des Kürzels "HRB" als Handelsregisterblatt sowie die Gefahr von Missverständnissen aufgrund des fehlenden Zusatzes "Registergericht" und der Ortsangabe "J-B" in der Folgezeile kommt bei einer Lektüre dieses Textes aus der Sicht eines durchschnittlich verständigen Verbrauchers (§ 3 Abs.2 Satz 2 und Satz 3 UWG) nicht ernsthaft in Betracht."
Ein Kontaktformular als Ersatz für die Angabe der E-Mail Adresse
Wettbewerbswidrig, so das LG Essen (Urteil vom 19.09.2007, Az. 44 O 79/07): "Im Juli 2007 genügte die Gestaltung der Internetseiten auch den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht. Es fehlte die notwendige Angabe der E-mail-Adresse, über die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglicht werden soll. Dem Verfügungsbeklagten ist nicht darin zuzustimmen, dass die aus der Druckansicht (Bl.95 d.A.) ersichtliche Gestaltung den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG genügt. Zwar zeigt die Druckansicht, dass über den Menuepunkt “Kontakt” eine Seite aufgerufen werden kann, die im oberen Bereich ein Eingabefeld enthält, in welche ein Interessent seinen Namen, seine eigene E-mail-Anschrift und eine Telefonnummer eintragen soll. Die Kammer geht auch davon aus, dass nach erfolgtem Eintrag über das Feld “Abschicken” dann eine Verbindung zum Verfügungsbeklagten hergestellt wird. Eine solche Gestaltung genügt den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG indessen nicht. Dieser verlangt nicht nur technische Vorrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt wird, sondern “Angaben”, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies ist typischerweise die E-mail-Anschrift. Dem Interessenten muss es auch möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Verfügungsbeklagten möglich ist. Diesen Anforderungen genügte die Gestaltung der Internetseite nicht."
Erst mit der Berührung des Links ''e-mail'' ist der Klartext der Mailadresse in einem Fenster erkennbar
Nicht wettbewerbswidrig, so das LG Stendal (Urteil vom 24.02.2010, Az. 21 O 242/09): "Es bleibt offen, ob die Beklagte gegen die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG vorgesehene Pflicht verstoßen hat, ihre E-Mail Adresse anzugeben. Zwar ist richtig, dass sie auf dem als Anlage K1 eingereichten Screenshot nicht erkennbar ist. Die Beklagte hat jedoch – bis zur mündlichen Verhandlung am 20.01.2010 – unbestritten vorgetragen, dass sich beim Bestreichen des Links mit dem Cursor ein Fenster mit dem Klartext öffne. Es wäre Aufgabe der Klägerin gewesen, für ihre gegenteilige Behauptung Beweis anzutreten (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 3 Rn. 50). Denn der Verstoß gegen § 5 TMG ist ein anspruchsbegründeter Umstand. Die Klägerin ist beweisfällig geblieben, weil sie trotz ausführlicher Erörterung der Beweislast kein Beweismittel benannt hat. Deshalb kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass beim Berühren des Links „E-Mail“ der Klartext in einem Fenster erscheint. Die Anbieterkennzeichnung bliebe hierdurch „leicht erkennbar“ und „unmittelbar erreichbar“, auch wenn es hierfür eines zusätzlichen Klicks bzw. einer Berührung mit der Mouse bedarf (vgl. BGH, GRUR 2007, 159). Wenn also auf dem PC des Benutzers kein E-Mail-Programm (z. B. Outlook) installiert ist, das über den Link aktiviert werden kann, erscheint – ggf. nach kurzem Warten – der Klartext der Mail-Adresse, den man über einen browsergestützten E-Mail-Anbieter (z. B. gmx, hotmail, web) oder im Internetcafé verwenden kann. Unter Berücksichtigung des Interaktionsfensters (vgl. Anlage K1, unten) war somit eine Erreichbarkeit der Beklagten gewährleistet. Dass hierbei einzelne Funktionen nicht möglich waren (z. B. Kopie einer ausgehenden Mail, Empfangsbestätigung) stellt dies nicht grundlegend in Frage."