
Doch die Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten ist nicht ungefährlich und kann zu einer Ordnungswidrigkeit führen. Wenn entgegen der gesetzlichen Pflicht kein Jugendschutzbeauftragter bestellt worden ist, kann das ein Bußgeld von bis zu 500.000 € (§ 24 Abs. 1 Nr. 8 JMStV) mit sich bringen. Zusätzlich können auch noch teure Abmahnung von Konkurrenten entstehen. Im nachfolgenden erläutern wir die Funktion und Rolle eines Jugendschutzbeauftragten und klären wann eine Bestellung eines solchen überhaupt notwendig ist.
I. Einleitung: Was macht ein Jugendschutzbeauftragter eigentlich und wer ist dafür geeignet?
Durch den § 7 Abs. 3 S.1 JMStV wird dem Jugendschutzbeauftragten eine Doppelrolle zugewiesen:
Ansprechpartner für den Nutzer
Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Internetnutzer in allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Jugendschutz auftreten. Hauptsächlich bekommt er mögliche Hinweise im Bezug auf jugendgefährdende Inhalte und gibt diese an den entsprechenden Anbieter weiter, oder leitet die Hinweise eventuell direkt an die Jugend- und Strafverfolgungsbehörden weiter.
Um Dritten zu ermöglichen, den Ansprechpartner zu erreichen, ist es zwingend notwendig, die Kontaktdaten des Jugendschutzbeauftragten des entsprechenden Internetdienstes im Impressum zu hinterlegen.
Berater des Diensteanbieters
Zudem ist der Jugendschutzbeauftragte auch eine wichtige Person für den Anbieter, den er unterstützt ihn in allen Fragen rund um den Jugendschutz und im Zusammenhang mit der bestehende technische Sicherheitsmöglichkeiten, Altersverifikationssysteme. Der Jugendschutzbeauftragte sollte immer schon bei der Angebotsplanung und der jeweiligen Angebotsgestaltung beteiligt sein. Da nur durch eine frühzeitige Einplanung von erforderlichen Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass eine Kinder- und Jugendgefährdung ausgeschlossen wird. Der Anbieter muss dem Jugendschutzbeauftragten zu allen Fragen der Planung, der Herstellung, der Gestaltung und des Erwerbs von Angeboten und bei jedem Entschluss bezüglich der Wahrung des Jugendschutzes sachgemäß und frühzeitig ein zu beziehen und ihn über jedes Angebot vollständig zu informieren.
Des weiteren ist auch die Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen ein wichtiger Teilbereich der Aufgaben das Jugendschutzbeauftragten. Darin mit inbegriffen ist auch die Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge, die der Dienstanbieter mit seinen Zulieferern eingeht. So kann ein Ausschluss zuwiderhandelnder Nutzer geschaffen werden, in dem eine ausdrückliche Untersagung der Weiterverbreitung angebotener jugendgefährdender Inhalte an Minderjährige vereinbart wird.
Eignung als Jugendschutzbeauftragter
Grundsätzlich kann jeder zu einem Jugendschutzbeauftragen bestellt werden, wenn er schon über einschlägige Erfahrungen im Rahmen von Jugendschutz und Jugendmedienschutzrecht verfügt. Zudem werden Grundkenntnisse in der Bedienung des Internets und an entwicklungspsychologischen und pädagogischen Kenntnissen vorausgesetzt.
Ein Angestellter eines Unternehmens wäre sicher sehr gut dafür, den Geschäftsführer als Jugendschutzbeauftragten zu bestellen ist allerdings keine besonders gute Idee, da er sich, wie oben aufgeführt, schlecht selber beraten kann. Demnach würde die Bestellung des Jugendschutzbeauftragen durch den Geschäftsführer nicht nicht für die gesetzlichen Anforderungen ausreichen. Natürlich können auch externe Dienstleister wie beispielsweise Rechtsanwälte als Jugendschutzbeauftragte bestellt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich den Jugendschutzbeauftragten durch eine Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zu ersetzten. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass der Anbieter nachgewiesenermaßen weniger als 50 Mitarbeiter hat oder es ist beweisbar, dass er weniger als zehn Millionen Zugriffe im Monatsdurchschnitt eines Jahres auf seiner Internetseite hat. Dabei kommt es allerdings nicht auf die Anzahl der Nutzer an, sondern wie häufig diese die Informationsinhalte abrufen. In diesem Fall kann der Anbieter auf die Bestellung des Jugendschutzbeauftragen verzichten und sich die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und auf diese Weise die Wahrnehmung der Aufgaben eines Jugendschutzbeauftragen delegieren.
II. Wer ist verpflicht, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen?
Der § 7 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) besagt, dass alle geschäftsmäßigen Anbieter von Online-Angeboten einen Jugendschutzbeauftragten zu stellen, wenn die Inhalte entwicklungsbeeinträchtigend oder jugendgefährdend sind. Das gleiche gilt für Anbieter von Suchmaschinen. Dabei ist vor allem zu beachten, dass der Begriff „Geschäftsmäßigkeit“ hier nicht „kommerziell“ und „gewerblich“ bedeutet, sondern versteht die Gesetzgebung unter dem Begriff „Geschäftsmäßigkeit“ jegliche angebotene „nachhaltige Tätigkeit und zwar mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht“.
1. Bestellpflicht der sog. Access- oder auch Host-Provider
Jeder, der problematische Inhalte gemäß § 4 JMStV im Internet anbietet, ist nach dem § 7 Abs. 1 JMStV verpflichtet einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Somit ergibt sich, dass ein Access-Provider, der lediglich den technischen Zugang ins Internet bereitstellt, keinen Jugendschutzbeauftragten bestellen muss, da hingegen ist es bei Host-Providern wieder anders. Da Host-Provider Daten für Dritte speichern und zum teil auch pflegen, und diese Daten Jugendgefährdende Inhalte haben können, sind die Host-Provider durch das JMStV mit von der Verpflichtung betroffen.
Übrigens: Nach dem § 7 JMStV können auch Betreiber von Versteigerungsforen verpflichtet werden, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Und zwar dann, wenn es auf seiner Plattform einen entwicklungsbeeinträchtigenden oder jugendgefährdenden Content gibt. Dies kann der Fall sein, wenn auf der Plattform „Gewaltfilme“ angeboten werden, die diesbezügliche bildliche Ausführungen auf dem Cover haben.
2. Wirksame Altersverifikationssysteme
Im Allgemeinen ist jeder Anbieter dazu verpflichtet einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn das jugendgefährdende Online Angebot einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung steht. Die Bestellpflicht entfällt, wenn schon im Voraus nur Volljährige auf das Internetangebot zugreifen können. Dies kann beispielsweise durch ein Altersverifikationssystem erfolgen. Allerdings muss dieses AVS den strengen Anforderungen des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV entsprechen.
Wann aber ist dies der Fall? Ein Altersverifikationssystem sollte nur angewandt werden, wenn es die KJM, die zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz in den Telemedien als geeignet bewertet hat, empfiehlt die IT-Recht-Kanzlei. Unter folgendem Link lassen sich die Zielsetzungen für die Systeme bzw. für einzelne Module finden, die der Ausschuss für dem Jugendmedienschutz (KJM) schon als tauglich bewertet hat:
http://www.kjm-online.de/public/kjm/index.php?show_1=91,85,56
III. Muss der Jugendschutzbeauftragte, etwa die Strafverfolgungsbehörden über strafrechtlich relevante Inhalte informieren?
Nein! Wenn es eine solche Mitteilungspflicht gäbe, wäre das Vertrauen zwischen Jugendschutzbeauftragten und Anbieter sicher schnell zerstört und eine produktive Zusammenarbeit nicht mehr möglich. Der Jugendschutzbeauftragte ist zwar nicht verpflichtet die Jugend- oder Strafverfolgungsbehörden über jugendgefährdende oder sogar strafrechtlicher Inhalte zu informieren, allerdings muss er dem Anbieter die Inhalte rügen. Wenn dieser, trotz mehrfacher Hinweise des Jugendschutzbeauftragten und einer angemessenen Frist, die Inhalte im Netz belässt, ist der Jugendschutzbeauftragte, nach allgemeiner Ansicht, verpflichtet, es den zuständigen Behörden, egal ob den Aufsichts- Jugend- oder Strafverfolgungsbehörden, mitzuteilen.
IV. Fazit
Es ist die Aufgabe des Jugendschutzbeauftragten, Kinder und Jugendliche vor Online Angeboten mit entwicklungs- und erziehungsbeeinträchtigen oder jugendgefährdenden Inhalten zu schützen. Des weiteren muss der Jugendschutzbeauftragte vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien schützen, die die Menschenwürde oder andere durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzten.
Die Aufgabe des Jugendschutzbeauftragten ist es, den einheitlichen Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations - und Kommunikationsmedien sicherzustellen, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden. Darüber hinaus geht es um den Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations - und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.