
Wie bereits durch die IT-Recht Kanzlei berichtet, unterliegen Magnetspielzeuge nach der Entscheidung 2008/329/EG der Europäischen Kommission einer eigenen Kennzeichnungspflicht. Hierdurch soll auf die Gefahren aufmerksam gemacht werden, die verschluckte Magnete für den menschlichen Körper bergen.
Verschluckt ein Kind beim Spielen einen Magnet und einen weiteren metallischen Gegenstand, so können sich diese Gegenstände beim Durchlaufen des Verdauungstraktes gegenseitig anziehen und so einen mechanischen Darmverschluss bewirken, der im Extremfall tödlich wirkt und nur durch einen größeren chirurgischen Eingriff behoben werden kann. Durch einen deutlichen Warnhinweis auf Spielsachen, die Magnete enthalten, sollen Eltern (und andere Aufsichtspersonen) dazu angehalten werden, ihre Kinder beim Spielen mit solchen Spielwaren entsprechend zu beaufsichtigen bzw. zu unterweisen.
Der genaue Wortlaut der Entscheidung ist online einsehbar, soll hier jedoch umfassend und verständlich aufbereitet werden.
In Artikel 2 Abs. 1a schlägt die Kommission selbst den folgenden Wortlaut vor:
"Warnung! Dieses Spielzeug enthält Magnete oder magnetische Bestandteile. Magnete, die im menschlichen Körper einander oder einen metallischen Gegenstand anziehen, können schwere oder tödliche Verletzungen verursachen. Ziehen Sie sofort einen Arzt zu Rate, wenn Magnete verschluckt oder eingeatmet wurden."
Gemäß Abs. 1b ist ein Alternativtext möglich, wenn dieser leicht verständlich ist und den eindeutig gleichen Inhalt hat. Gemäß Art. 2 Abs. 3 muss der Hinweis in der Landessprache desjenigen EU-Mitgliedsstaates verfasst sein, in der das Spielzeug verkauft werden soll.
Artikel 2 Abs. 2 bestimmt, dass der „gut leserliche“ Warnhinweis „beim Erwerb für die Verbraucher sichtbar“ sein. Ausdrücklich bestimmt ist wieder einmal nur die Anbringung an der Verpackung bzw. dem Produkt selbst, die Formulierung „beim Erwerb“ weist jedoch darauf hin, dass im E-Commerce ein entsprechender Warnhinweis auch in der Online-Produktbeschreibung vorkommen sollte – ein „Unterschlagen“ dieser Warnung könnte Mitbewerber und Verbraucherschützer schließlich zu der Annahme verleiten, dieses Verhalten sei wettbewerbswidrig und somit abmahnbar.
Die Entscheidung ist bis zum 21.04.2009 – also heute – gültig (vgl. Artikel 5). Es wird jedoch für den Sommer 2009 eine Novellierung der EN 71-1 erwartet, die dann den Warnhinweis auf Magnetspielzeugen mit abdeckt. Die Markierungspflicht wird also erhalten bleiben.
Die „Magnetspielzeugverordnung“ ist durchaus sinnvoll, gerade angesichts bereits dokumentierter Todesfälle, die durch verschluckte Magnete verursacht wurden. Allerdings bringt die Entscheidung wieder einmal einen Mehraufwand für Online-Händler mit sich.
Alle Händler, die im E-Commerce mit Spielwaren handeln, sollten ihr Sortiment auf „Magnetspielzeug“ (also insbesondere auch Spielwaren mit Elektromotoren) prüfen und ihr Online-Angebot entsprechend vervollständigen. In Zweifelsfällen ist die Inanspruchnahme einer fachkundigen Beratung zu empfehlen.