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06.07.2010

Eine Checkliste hinsichtlich aktueller Rechtsfragen – Impressum-Reloaded


Das Telemediengesetz (TMG) besteht seit gut zwei Jahren als Nachfolgenorm des Teledienstegesetzes (TDG) und beinhaltet die Impressumspflicht (auch als Anbieterkennzeichnungspflicht bezeichnet) für geschäftsmäßige Internet-Auftritte, § 5 TMG. Kurz nach dem Inkrafttreten des TMG am 01.03.2007 hat die IT-Recht-Kanzlei für Sie eine Zusammenstellung der neuesten Rechtsprechung zum Thema in einem „Frage und Antwortspiel“ getätigt. Inzwischen sind viele neue Urteile erfolgt, welche eine Konkretisierung des Gesetzestextes und Festigung der Rechtsprechung mit sich bringen. Nachfolgend stellen wir die aktuelle Rechtsprechung in einem neuen ''Frage-und Antwortspiel'' vor:


1.Themenblock: Allgemeine Rechtsfragen zum Bereich ''Impressum''

Wozu und für wen ist ein Impressum nützlich?
Die Informationspflichten schützen den Verbraucher und schaffen Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Verstößt man gegen diese Pflicht, kann dies eine Ordnungswidrigkeit wider spiegeln (vgl. § 16 Abs. 2 TMG) und/ oder als Wettbewerbsverstoß bezeichnet und abgemahnt werden.

Bei diesen Pflichtangaben geht es um Informationen, welche die Unternehmen bereits in ihrem Rechts- und Geschäftsverkehr (wie in Geschäftsbriefen) anzugeben haben. Mit Hilfe der Angaben im Internet kann der Verbraucher das Unternehmen ausfindig machen und auf seine Seriosität hin kontrollieren. Nach Ansicht der Unternehmen soll mit der Impressumspflicht vorwiegend der Wettbewerbsschutz sichergestellt werden; so ist es das Ziel, dass der Mitbewerber keine Möglichkeit hat, sich durch Anonymität Vorteile verschaffen zu können.



Wer hat die Informationspflichten zu erfüllen?

Diensteanbieter, die nach § 5 TMG geschäftsmäßige, regulär gegen Entgelt angebotene Telemedien anbieten, sind von der Impressumspflicht betroffen.

Mit einem Diensteanbieter  ist jede juristische oder natürliche Person gemeint, die eigne oder fremde Telemedien zur Benutzung zur Verfügung stellt oder den Zugang zur Nutzung bereit hält (vgl. § 2 Satz 1 TMG). Darunter fallen also alle Domaininhaber, weil laut §2 TMG Personengesellschaften mit juristischen Personen gleichgestellt werden, wenn sie rechtsfähig sind.

Zu Telemedien zählen alle Kommunikations- und Informationsdienste, bei denen es sich nicht um Telekommunikation im engeren Sinne oder Rundfunk handelt. Dazu zählen z.B. Blogs oder E-Mails, private Internetseiten, aber nicht reine Datenübertragung, wie beispielsweise VoIP oder ''Call-Center''. Fast alle Angebote im Internet bezeichnet man als Telemedien.

Unter der Geschäftsmäßigkeit versteht man nicht nur die Gewerbsmäßigkeit. Laut dem OLG Hamburg (Az.: 3 W 64/07) und den Gesetzesbegründungen wird bereits dann von Geschäftsmäßigkeit gesprochen, wenn die Gestaltung der Internetseiten kommerziell ausgeführt wird. Es müssen jedoch keine kostenpflichtigen Telemediendienste vorliegen, da sonst der Anwendungsbereich des § 5 TMG regelwidrig eingeschränkt werden würde. Aus dem Nutzungsbereich der Impressumspflicht werden nur Internetangebote von privaten Verkäufern und von Idealvereinen, also nicht-kommerzielle Angebote, ausgeschlossen. Sollten (private) Internetseiten über Werbeanzeigen- oder Banner verfügen oder durch andere Links und Verweise ein Entgelt erzielen, so sind auch sie zu der Veröffentlichung eines Impressums angehalten. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch das Entgelt ist, so dass jedes Setzen eines Links gegen Entgelt zu einer Auslösung der Geschäftsmäßigkeit führt und so den Internet Auftritt impressumspflichtig werden lässt. Es ist für die Geschäftsmäßigkeit nicht notwendig, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt (a.A. OLG Düsseldorf, aaO).



Fazit
Man sollte also auf Nummer sicher gehen und gerade dann ein Impressum erstellen, wenn man hinsichtlich der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung zweifelt. Die Bezeichnung der Geschäftsmäßigkeit unterliegt der Gefahr einer gewandelten Verkehrsanschauung, insoweit sich die Absichten des Domain-Inhabers nicht gewandelt haben. Die Pflichtangaben sind nur verzichtbar bei Telemedien, die nur für familiäre oder private Zwecke vorgesehen sind und verdienstbringenden Links oder Werbung beinhalten.


2.Themenblock: Gestaltung/Platzierung

Genügt es, eine Verlinkung des Impressums am unteren Rand des Bildschirms durchzuführen?
Generell muss beachtet werden, dass die Informationen des Impressums unmittelbar erreichbar, leicht zu erkennen und immer verfügbar sind (vgl. § 5 TMG). Vor dem OLG Frankfurt (Az.: 6 U 187/07) war in einem laufenden Rechtsstreit vorwiegend das Kriterium der leichten Erkennbarkeit nicht klar.

Der Diensteanbieter platzierte den Link ''Impressum'' auf der Internetseite am unteren Ende rechts in äußerst kleiner, blasser und drucktechnisch keineswegs hervorgehobenen Schrift; somit war er nur mit Schwierigkeiten auffindbar und konnte so leicht übersehen werden.

Nach dem Urteil des OLG Frankfurt werde der Pflicht zur ausreichenden Anbieterkennzeichnung (§ 5TMG) nicht entsprochen, wenn der mit der Bezeichnung ''Impressum'' markierte Link, über den man die Verkäufer Angaben aufrufen kann, nur in sehr kleiner und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift am rechten unteren Ende der Seite erfolgt.

Zugleich verdeutlichte es, dass aber die einfache Erkennbarkeit dann eingesehen werden kann, wenn man den Link zwar am unteren Ende der Internetseite in sehr kleiner Schrift setzt, da aber einen Informationsblock oder eine Informationsleiste setzt, wo der Link eingezogen wird, der so sehr auffällig ist. So kann die Aufmerksamkeit des Nutzers auf die beinhalteten Verlinkungen gelenkt werden, mit denen ein Nutzer in solch einem Informationsblock wegen der gängigen Gepflogenheiten rechnet.

Tipp: Wenn Sie beurteilen möchten, ob der Link auf das Impressum auffällig ist oder nicht, gehen Sie kein unnötiges Risiko ein. Das Impressum sollte somit leicht erkennbar gesetzt sein, damit der Link bzw. die Angaben für den Nutzer schnell zu finden sind.



Was sollte man während der Wartungsarbeit am Impressum beachten?
Die Angaben nach § 5 TMG müssen -wie bereits erwähnt- ständig zur Verfügung stehen. Somit kann es zu einem Verstoß gegen das TMG führen, wenn die Seite mit dem Impressum für kurze Zeit nicht erreicht werden kann (z.B. innerhalb der Bearbeitung der Informationen). Laut OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.11.2008; 20 U 125/08) wird dies in einer Entscheidung abgelehnt und wie folgt erklärt:
„Eine nur während der Dauer der Bearbeitung der Impressumseite technisch bedingte Unerreichbarkeit stellt sich jedoch schon nicht als Verstoß gegen die von § 5 TMG geforderte ständige Verfügbarkeit dar, denn wenn dies technisch bei einer Bearbeitung der Datei erforderlich ist, dann würde ein Verbot insoweit dazu verpflichten, falsche Angaben im Impressum unendlich fortzuführen.“
Das OLG Düsseldorf erklärt weiter, dass
„ein derartiger nur wenige Minuten dauernder Verstoß gegen die Impressumpflicht nicht geeignet, die Interessen der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).“
Man sollte aber auf Nummer sicher gehen und den Nutzern innerhalb einer kurzen Information über den Bearbeitungsstatus und die baldige Verfügbarkeit des Impressums informieren, wenn die Seite für längere Zeit für Erneuerungen in Arbeit ist.



Kann man die Informationen auch in Form eines PDFs angeben?
Es ist grundsätzlich unzulässig, eine vorherige Installation irgendeiner Software oder eines Plugins, um das Impressum lesen zu können, voraus zusetzen. Fraglich scheint es hinsichtlich der Tatsachen zu sein, dass der faktisch standardisierte Acrobat Reader stark verbreitet ist. Wenn man zudem die plattformunabhängige und kostenlose Verfügbarkeit beachtet und an das ständig steigenden PDF-Angebot denkt, so könnte man diese Software als grundlegend notwendig ansehen. So ist diese Software auch in der Regel bei den neu erworbenen Computern bereits vorinstalliert. Bisher ist der IT-Recht-Kanzlei keine aktuelle Rechtsprechung hinsichtlich dieses Themas bekannt. Somit bleibt es zuerst bei der herrschenden Meinung, dass das Impressum im PDF-Format nicht zulässig ist.

3.Themenblock: Anforderungen an den Inhalt

Darf der Name abgekürzt werden?
Laut Urteil vom 06.05.2008; Az.: 37 O 47/08  des OLG Düsseldorf, ist das Abkürzen des Vornamens des Geschäftsführers nicht so relevant, auf den Wettbewerb hinreichend zu wirken. Daher handle es sich hier um keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Nach dem Urteil vom 04.11.2008; 20 U 125/08 des übergeordneten OLG Düsseldorf wird von der Ansicht des Landesgerichts abgewichen und sagte aus, dass laut § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG der komplette Name des Geschäftsführers aufgeführt sein müsse, da es insbesondere für anfallende Rechtsstreitigkeiten wichtig äußerst wichtig sein könnte.

Das LG Erfurt hat im Gegenzug dazu im Urteil vom 06.05.2008; Az.: 2 HK O 44/08 eine Klage abgewiesen, die sich gegen die Abkürzung von Vornamen der Gesellschafter einer GbR richtete. Nach Begründung des LG Erfurt könnten andere Marktteilnehmer mit der Angabe des Initialbuchstabens des Vornamens und dem dazugehörigen Nachnamen den Anbieter und unter der ausgewiesenen Adresse ausfindig zu machen. Die GbR ist nicht verpflichtet, einen Vertreter im Impressum auszuweisen, wenn die Befugnis zur Geschäftsführung -wie es regulär der Fall ist- ausschließlich durch alle Gesellschafter zusammen ausgeführt wird.

Tipp: Um auf der rechtlich sicheren Seite zu stehen, sollten Sie Ihren vollständigen Vornamen im Impressum aufführen.



Muss die Telefonnummer zwingend angegeben werden?
Laut § 5 TMG muss sichergestellt werden, dass Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und direkte Kommunikation inkl. der Adresse der elektronischen Post im Impressum ausgewiesen werden. Die europäische Richtlinie, die dem TMG zugrundeliegt sagta aus, dass außer der elektronischen Post ein zusätzlicher, unmittelbarerer, schnellerer und effizienter Kommunikationspfad gewährleistet werden muss.

Ob die Telefonnummer als Möglichkeit für eine unmittelbare Kommunikation für eine Rede und Gegenrede mit ausgewiesen werden muss, war in der Rechtsprechung umstritten. (vgl. Drittes Thema 2. Frage – 1. Impressum). In seinem Urteil vom 16.10.2009;Az.: C-298/07 hat der EuGH für klare Verhältnisse gesorgt und verdeutlicht, dass man unter Umständen nicht unbedingt eine Telefonnummer angeben muss.

Begründung:
Unter einer unmittelbaren Kommunikation ist nicht zu verstehen, dass ein tatsächlicher Dialog in Form einer Rede und Gegenrede praktiziert werden muss; es darf nur kein Dritter zwischen die Beteiligten geschaltet werden. Unter eine effizienten Kommunikation ist zu verstehen, wenn zugelassen wird, dass der Nutzer angemessene Information innerhalb einer Frist erhält, die seinen Erwartungen und Bedürfnissen entsprechen. Dies würde auch ein Telefax oder der persönliche Kontakt mit einer verantwortungsvollen Person innerhalb der Räumlichkeiten des Diensteanbieters
erfüllen.

Somit müssen die Informationen nicht unbedingt eine Telefonnummer beinhalten. Bei einer Nichtangabe sollte man aber unbedingt darauf achten, dass eine gleichwertige andere Möglichkeit der Kommunikation oder auf Wunsch des Nutzers ihm die Telefonnummer angegeben wird.



Zählen elektronische Anfragemasken zu einem effizienten und unmittelbaren Kommunikationsweg?

Nach einer Vorlagefrage des BGH (Urteil vom 26.04.2007; Az.: I ZR 190/04) an den EuGH bestätigte des EuGH, dass eine Online-Fragemaske in elektronischer Form als ergänzender Kommunikationsweg über die verlangte Unmittelbarkeit und Effizienz verfügt. Dies sei auch gültig, wenn eine Antwort auf die Frage eines Nutzers per E-Mail und lediglich innerhalb einer Zeitspanne von 30 bis 60 Minuten folgt. In Situationen, wo der Nutzer des Dienstes nach Kontaktaufnahme  mit dem Diensteanbieter auf elektronischem Wege über keinen Zugang zum elektronischen Netz verfügt und diesen um den Zugang zu einem anderen, nicht elektronischen Kommnukationspfad bittet, ist es aber unzureichend.

Dementsprechend sollte man eine Anfragemaske als zusätzliche Möglichkeit nutzen, die dem Nutzer eine Erleichterung hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit dem Dienstanbieter bringt. So kann man sich von anderen Internet-Seiten hervorheben.


Ist es Pflicht, das Handelsregister (nebst Registernummer) und die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben?
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 TMG ist es die gesetzliche Pflicht, das Handelsregister mit der entsprechenden Registernummer und die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben.

Es ist aber fraglich, ob es sich beim Fehlen einer dieser Angaben evtl. um Bagatellverstöße handelt. Nach § 3 UWG lägen damit keine Wettbewerbsverstöße vor und es würde keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung folgen.

Darüber urteilte das OLG Hamm (Urteil vom 02.04.2009; Az.: 4 U 213/08). Zunächst wurde festgestellt, dass die verlangten Informationspflichten dem Zwecke des Verbraucherschutzes und der Transparenz von geschäftsmäßig geleisteten Telediensten dienen. Weiter wurde bestätigt, dass bezüglich der Handelsregisternummer (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG) keinerlei Bedenken hinsichtlich dessen Wesentlichkeits-Charakter vorliegen. Das Gericht lieferte dazu folgende Begründung:

„Die Angabe der Handelsregisternummer dient einerseits der Identifizierung des Anbieters und andererseits einer Art Existenznachweis. Wer im Handelsregister eingetragen ist, existiert zumindest formell und ist nicht nur ein Phantasiegebilde (Fezer-Mankowski, UWG, 2005, § 4-S12 Rn. 168). Außerdem ergeben sich hieraus die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen. Diese Umstände sind für den Verbraucher, der den Anbieter nötigenfalls in Anspruch nehmen und verklagen will, von überaus großer Bedeutung. Allein die Möglichkeit der Kontaktierung durch die Angabe des Namens und der Adressdaten reicht insofern keinesfalls aus. Das - völlige - Fehlen der Angabe des Handelsregisters und der Registernummer kann jedenfalls seit Inkrafttreten der UGP-Richtlinie und damit auch zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht mehr als eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle angesehen werden.“

Bezüglich der Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer sprach das Gericht hingegen Bedenken an der Wesentlichkeit aus, blieb aber dabei, dass man durch das Gericht nicht von den Vorgaben des Gesetzgebers abweichen kann. Somit wäre auch hier die Rede von einem abmahnfähigem Wettbewerbsverstoß:
„Zweifel mögen in diesem Zusammenhang zwar daraus resultieren, dass die Angabe dieser Identifikationsnummern, die - so bei der Umsatzsteueridentifikationsnummer - für Auslandsgeschäfte benötigt und vom Bundesamt für Finanzen vergeben werden, weniger dem Kunden- bzw. Verbraucherschutz als vielmehr dem Fiskus dient (vgl. Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, TMG, § 5 Rn. 65). Diese Nummer ist Teil des steuerlichen Kontrollmechanismus im europäischen Binnenmarkt, wobei hierauf freilich auch ein außen stehender Dritter vertrauen kann (Bunjes-Leonard, UStG, 7. Aufl. 2003, § 27 a Rn. 2). Mit dem Argument, dass insofern beim Fehlen der Steueridentitätsnummer kein nennenswerter oder ersichtlicher Wettbewerbsvorteil erzielt werde, wird mitunter die Auffassung vertreten, die Nichtangabe stelle keine relevante Wettbewerbswidrigkeit dar (Ernst, GRUR 2003, 759, 762; Fezer-Mankowski, a.a.O., § 4-S12 Rn. 170). Gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes spricht hier, wie zuvor bereits ausgeführt, jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.“

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.11.2008; Az.: 20 U 125/08) hielt auch vorher fest, dass ein Verstoß gegen eine gesetzlich für den Zweck des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht immer erheblich ist und daher ein Wettbewerbsverstoß ist. So sollte man nicht von den gesetzlichen Bestimmungen in § 5 TMG abweichen: selbst dann nicht, wenn man Zweifel bezüglich der tatsächlichen Wirkung hinsichtlich des Verbraucherschutzes hat.

Tipp: Durch die Verwendung des Impressumsgenerators der IT-Recht-Kanzlei kann man sich viel Ärger und Mühen ersparen. Zusätzlich können Sie sich bei Unsicherheiten mit einer im Wettbewerbs- und IT Recht geschulten Kanzlei Unterstützung holen. Selbstverständlich können Sie sich gerne an uns wenden.


4.Extra:.tel Domains
Was versteht man unter .tel Domains?
.tel Domains sind in letzter Zeit sehr beliebt geworden. Kurz zusammengefasst lässt sich über diese top-level-Domain sagen: Diese vom Unternehmen Telnic angebotenen Internet-Seiten geben dem Domaininhaber die Möglichkeit, sein Adress- und Kontaktdatenverzeichnis online zu stellen. Man hat die Möglichkeit, diese Webseiten oder Kontaktinformationen immer zu ändern und sie somit immer zu aktualisieren.


Wie sieht die Impressumspflicht aus?
Sollte eine Privatperson solche Kontaktmöglichkeiten veröffentlichen, müsste dies hinsichtlich der Impressumspflicht reibungslos ablaufen, da die Voraussetzung der Geschäftsmäßigkeit hier nicht greift (vgl. 1. Themenblock – 2. Frage).

Es sieht aber anders aus bei einem dahinter stehenden Unternehmen, welches solch eine Website als Kontaktbörse verwendet. Platz für die Umsatzsteuernummer ist bei den auszufüllenden Feldern bei Telnic nicht vorgegeben, die aber laut § 5 TMG dringend angegeben werden muss. Soweit wir wissen, liegt hierzu noch keine Rechtsprechung vor. Nur das OLG Frankfurt (Urteil vom 23.10.2008; Az.: 6 U 139/08) hat sich damit beschäftigt, ob ein Internetportal die gewerblichen Anzeigenkunden für anonyme und kostenlose Kleinanzeigen hinsichtlich der Impressumspflicht für die Anzeigen zu unterweisen hat. Der Sachverhalt ist etwas anders, aber das Urteil bestätigt letztlich, dass für jeden die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung besteht, der die Anzeige aufgibt, also der -tel Domaininhaber, soweit der Internetauftritt der vorausgesetzten Gewerbsmäßigkeit entspricht.

Tipp: Daher raten wir, um einer möglichen Abmahnung vorzubeugen, andere Möglichkeiten zu betrachten. So wäre es beispielsweise möglich, einen Weblink, der als Impressum mit Anbieterkennzeichnung markiert wird, zu der eigentlichen Homepage Ihres Unternehmens und den entsprechenden Angaben zum Impressum zu verlinken.

 

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