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07.11.2007

FAQ: "Textilkennzeichnungsgesetz, Abmahnung und Prävention" - Folge 3: Wenn das TextilKennzG keine Anwendung findet…

Das Textilkennzeichnungsgesetz („TextilKennzG”) ist in aller Munde. Dies liegt daran, dass nur wenige Textilhändler den rechtssicheren Verkauf von Textilerzeugnissen im Internet tatsächlich beherrschen – was wiederum von Abmahnern ausgenutzt wird. Folge 3 unserer FAQ beschäftigt sich nun mit den Fällen, bei denen das TextilKennzG von vornherein überhaupt nicht bzw. nur eingeschränkt beachtet werden muss.

3. Folge: Wenn das TextilKennzG keine Anwendung findet…


Die folgenden Fragen werden behandelt:

Frage 1: Auf welche Textilerzeugnisse findet das TextilKennzG keine Anwendung?
Frage 2: Für welche Erzeugnisse ist nur eine globale Kennzeichnung vorgeschrieben?


Im Einzelnen:

Frage Nr.1 Auf welche Textilerzeugnisse findet das TextilKennzG keine Anwendung?

Dies sind im Wesentlichen Textilerzeugnisse,

• die nicht für den Inlandsmarkt bestimmt sind.

• die ausschließlich zur Veredelung unter zollamtlicher Überwachung und Wiederausfuhr eingeführt werden.

• die sich als Transitwaren zur Lagerung in Freihäfen, Zollgutlagern oder Zollaufschublagern befinden.

 

Darüber hinaus brauchen auch die folgenden aufgeführten Textilerzeugnisse nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen zu werden:

1. Hemdsärmelhalter
2. Uhrenarmbänder aus Spinnstoffen
3. Etiketten und Abzeichen
4. Polstergriffe aus Spinnstoffen
5. Kaffeewärmer
6. Teewärmer
7. Schutzärmel
8. Muffe, nicht aus Plüsch
9. Künstliche Blumen
10. Nadelkissen
11. Bemalte Leinwand
12. Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen
13. Filz
14. Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
15. Gamaschen
16. Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft.
17. Hüte aus Filz
18. Täschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen
19. Reiseartikel aus Spinnstoffen
20. Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien und Material zu ihrer Herstellung, einschließlich Handstickgarn, das getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten wird und speziell zur Verwendung für solche Tapisserien aufgemacht ist.
21. Reißverschlüsse
22. Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen
23. Buchhüllen aus Spinnstoffen
24. Spielzeug
25. Textile Teile von Schuhwaren, ausgenommen wärmendes Futter
26. Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 qcm
27. Topflappen und Topfhandschuhe
28. Eierwärmer
29. Kosmetiktäschchen
30. Tabakbeutel aus Stoff
31. Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme aus Stoff
32. Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe
33. Toilettenbeutel
34. Schuhputzbeutel
35. Bestattungsartikel
36. Einwegartikel, ausgenommen Watte. Als Einwegartikel gelten Textilerzeugnisse, die einmal oder kurzfristig verwendet werden und deren normale Verwendung eine Wiederinstandsetzung für den gleichen Verwendungszweck oder für einen späteren ähnlichen Verwendungszweck ausschließt
37. Den europäischen Arzneimittelvorschriften unterliegende Textilerzeugnisse, wiederverwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemein orthopädisches Textilmaterial, soweit sie in diesen Vorschriften erfaßt werden
38. Textilerzeugnisse einschließlich Seile, Taue und Bindfäden, vorbehaltlich der Nummer 12 der Anlage 4, die normalerweise bestimmt sind
a)
zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern,
b)
zum Einbau in Maschinen, Anlagen (Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushalts- und anderen Geräten, Fahrzeugen und anderen Transportmitteln oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, ausgenommen getrennt zum Verkauf angebotene Planen und Textilzubehör von Fahrzeugen
39. Textilerzeugnisse für Schutz und Sicherheit, wie z.B. Sicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere Westen, besondere Schutzanzüge für den Schutz vor Feuer, Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken
40. Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen usw.), sofern Angaben über Leistung und technische Einzelheiten dieser Artikel mitgeliefert werden
41. Segel
42. Textilerzeugnisse für Tiere
43. Fahnen und Banner.

Auch bei den zu der Herstellung der oben geannten Textilerzgeunisse benötigten Vorerzeugnisse brauchen Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe nicht angegeben zu werden.

Hinweis: Werden jedoch bei den oben genannten Erzeugnissen Angaben über die Art der verwendeten textilen Rohstoffe gemacht, müssen die Erzeugnisse nach den Bestimmungen des TextilKennzG gekennzeichnet sein.

Frage Nr. 2: Für welche Erzeugnisse ist nur eine globale Kennzeichnung vorgeschrieben?

Die folgenden aufgeführten Textilerzeugnisse dürfen zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten werden, ohne mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen zu sein, wenn der Rohstoffgehalt bei der Abgabe auf andere Weise (dazu unten) kenntlich gemacht wird:

1. Scheuertücher
2. Putztücher
3. Bordüren und Besatz
4. Borten
5. Gürtel
6. Hosenträger
7. Strumpf- und Sockenhalter
8. Schnürsenkel
9. Bänder
10. Gummielastische Bänder
11. Verpackungsmaterial, neu und als solches verkauft.
12. Schnüre für Verpackungen und landwirtschaftliche Verwendungszwecke sowie Schnüre, Seile und Taue, soweit sie nicht unter Nummer 38 der Anlage 3 fallen. Für Textilerzeugnisse, die als Schnittstücke verkauft werden, gilt die globale Kennzeichnung für die Aufmachungseinheit (z. B. Rolle).
13. Deckchen
14. Taschentücher
15. Haarnetze
16. Krawatten und Fliegen, für Kinder
17. Lätzchen, Seiflappen und Waschhandschuhe
18. Nähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in kleinen Verkaufseinheiten aufgemacht sind, soweit ihr Nettogewicht 1 g nicht überschreitet.
19. Gurte für Vorhänge und Jalousien.


Werden diese Erzeugnisse an Verbraucher (als Endkunden) gesandt, so genügt es, wenn Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen, die zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen gezeigt werden, mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen sind.

 

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