
Das OLG Brandenburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die fehlende Angabe der Person des Inhabers eines Unternehmens (kein Vor- und Zuname genannt) einen Abmahngrund darstellt. Während die Vorinstanz noch dem Abmahner Recht gab, konnte das OLG Brandenburg hierin kein abmahnwürdiges Verhalten erkennen.
Die Parteien sind in der Baubranche tätig. Die Klägerin ist eine GmbH, der Beklagte betreibt unter einer Firma ein einzelkaufmännisches Unternehmen. Der Beklagte gab auf seinen Geschäftsbriefen seine Firma, seine Anschrift und seine Telefonnummer an, jedenfalls auf einem seiner Geschäftsbriefe fehlte jedoch die Angabe der Person des Inhabers des Unternehmens mit Vor-und Zunamen. Die Klägerin mahnte den Beklagten diesbezüglich ab (Streitwert: 20.000 €!) und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Übernahme der durch die Einschaltung ihres Verfahrensbevollmächtigten entstandenen Kosten auf.
Der Beklagte gab jedoch lediglich eine gegenüber der Abmahnung eingeschränkte Unterlassungserklärung ab und erklärte, dass er die Abmahnkosten nicht übernehmen werde. Daraufhin zog die Klägerin vor Gericht und beansprucht von dem Beklagten den Ersatz ihr entstandener Abmahnkosten.
Das OLG Brandenburg (Urteil vom 10.07.2007 - Az. 6 U 12/07) verneinte jedoch einen solchen Anspruch. So sei der von der Klägerin beanstandete Verstoß gegen § 15b Abs. 1 GewO schon nicht geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen. Zwar habe der Beklagte unstreitig seine aus der Gewerbeordnung resultierende Verpflichtung verletzt, seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen in einem seiner Geschäftsbriefe anzugeben. Dieser Umstand beeinflusse den Wettbewerb jedoch nicht.
Keine Rolle spiele es dabei, ob es sich bei dem Geschäftsbrief im Vor- oder im Nachfeld eines Vertragsabschlusses handele:
Dem OLG Brandenburg ist zuzustimmen. Gerade im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Beklagten um einen Kaufmann („weil er ein Gewerbe betreibt, § 1 HGB). Er kann daher unter seiner Firma klagen und verklagt werden, § 17 - 6 - Abs. 2 HGB. Da er seine Anschrift in seinem Geschäftsbrief auch angegeben hat, kann er von seinen Vertragspartnern ohnehin ohne weitere Ermittlungen gerichtlich in Anspruch genommen werden. Es ist schon aus dem Grund nicht ersichtlich, wieso ein fehlender Vor- und Zunahme in einem Geschäftsbrief geeignet sein sollte, den Wettbewerb "nicht nur unerheblich" zu beeinflussen.
Anders könnte es dagegen schon aussehen, wenn etwa keine ladungsfähige Adresse angegeben worden wäre. Um allen Handels- bzw. Kleingewerbetreibenden auf unkompliziertem Wege eine korrekte Kennzeichnung Ihrer Korrespondenz zu ermöglichen, bietet die IT-Recht Kanzlei einen kostenlosen Pflichtangaben-Assistenten an , der die geforderten Angaben je nach Rechtsform online generiert.