Kooperationspartner der TÜV SÜD Management Service GmbH

Live Support

LiveZilla Live Help

Kostenlos für Sie

06.11.2007

Fragenkatalog zum Buchpreisbindungsgesetz

Beim Buchhandel ist das Buchpreisbindungsgesetz unbedingt zu beachten. Dies wird sicherlich jedem bekannt sein, der im Buchhandel tätig ist. Doch um einen rechtssicheren Verkauf der dem Buchpreisbindungsgesetz unterliegenden Waren zu gewährleisten, sind einige Punkte zu beachten. Unser Fragenkatalog soll Ihnen dabei einige grundlegende Fragen beantworten.

Die folgenden Fragen werden behandelt:

Frage 1: Welche Produkte unterliegen der Buchpreisbindung?
Frage 2: In welchen Fällen gilt keine Buchpreisbindung?
Frage 3: Wer bestimmt den Ladenpreis eines preisgebundenen Produkts?
Frage 4: Unterliegen auch fremdsprachige Bücher der Preisbindung?
Frage 5: Gilt das Buchpreisbindungsgesetz auch für Internetverkäufe?
Frage 6: Unterliegen kombinierte Produkte der Preisbindung?
Frage 7: Gilt Flohmarktware auch als gebrauchte Ware, die nicht der Buchpreisbindung unterliegt?
Frage 8: Was gilt nach dem Buchpreisbindungsgesetz als Mängelexemplar?
Frage 9: Muss ein Mängelexemplar als solches gekennzeichnet werden?
Frage 10: Muss ein Mängelexemplar wirklich Mängel aufweisen?
Frage 11: Muss ein Händler die Mängelexemplare selbst auf Mängel überprüfen?
Frage 12: Verjährt die Buchpreisbindung? Wie lange ist ein Händler an die Preisbindung gebunden?
Frage 13: Ist ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz abmahnfähig?
Frage 14: Wer kann nach dem Buchpreisbindungsgesetz abmahnen?
Frage 15: Kann sich ein Händler (hinsichtlich gebrauchter Ware) gegen Abmahnungen schützen? Wie?

Im Einzelnen:

Frage 1: Welche Produkte unterliegen der Buchpreisbindung?

Nach § 1 des Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) dient dieses dem Schutz des Kulturgutes Buch. Als Buch im Sinne des Gesetzes gelten nicht nur Bücher im eigentlichen Sinne, sondern gem. § 2 BuchPrG auch
1. Musiknoten,
2. kartographische Produkte,
3. Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische
Produkte reproduzieren oder substituieren
und bei Würdigung der Gesamtumstände
als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch
anzusehen sind sowie
4. kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten
Erzeugnisse die Hauptsache bildet.

Der Buchpreisbindung unterliegen gem. § 3 BuchPrG alle Bücher, die gewerbs- oder geschäftsmäßig an Letztabnehmer verkauft werden, d.h. an solche Käufer, die Bücher zu anderen Zwecken als dem Weiterverkauf erwerben. Somit fallen darunter alle neuen Bücher.

Frage 2: In welchen Fällen gilt keine Buchpreisbindung?

• Die Buchpreisbindung gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher (§ 3 Satz 2 BuchPrG), d.h. für solche, die bereits einem gebundenen Ladenspreis verkauft wurden.
• Nach § 4 BuchPrG Preisbindung gilt die Preisbindung nicht für grenzüberschreitende Verkäufe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes. Ergibt sich jedoch aus objektiven Umständen, dass die betreffenden Bücher allein zum Zwecke ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um das BuchPrG zu umgehen, so ist der nach dem BuchPrG festgesetzte Endpreis auch auf diese Bücher anzuwenden.
• Des Weiteren gilt die Preisbindung auch nicht für sogenannte Mängelexemplare.
• § 7 BuchPrG bestimmt weitere Ausnahmen von der Preisbindung. Demnach unterliegen der Preisbindung nicht für den Verkauf von Büchern
1. an Verleger oder Importeure von Büchern, Buchhändler oder deren Angestellte und feste Mitarbeiter für deren Eigenbedarf,
2. an Autoren selbständiger Publikationen eines Verlages für deren Eigenbedarf,
3. an Lehrer zum Zwecke der Prüfung einer Verwendung im Unterricht,
4. die auf Grund einer Beschädigung oder eines sonstigen Fehlers als Mängelexemplare gekennzeichnet sind;
5. im Rahmen eines auf einen Zeitraum von 30 Tagen begrenzten Räumungsverkaufs anlässlich der endgültigen Schließung einer Buchhandlung, sofern die Bücher aus den gewöhnlichen Beständen des schließenden Unternehmens stammen und den Lieferanten zuvor mit angemessener Frist zur Rücknahme angeboten wurden.

Frage 3: Wer bestimmt den Ladenpreis eines preisgebundenen Produkts?

§ 5 BuchPrG bestimmt, dass Verleger und Importeure von Büchern verpflichtet sind, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für Änderungen des Endpreises.

Frage 4: Unterliegen auch fremdsprachige Bücher der Preisbindung?

Grundsätzlich unterliegt fremdsprachige Literatur nicht der Buchpreisbindung. § 2 Abs. 2 BuchPrG bestimmt jedoch, dass fremdsprachige Bücher nur dann unter das BuchPrG fallen, wenn sie überwiegend für den Absatz in Deutschland bestimmt sind (Beispiel hierfür sind Schulbücher), was jedoch in der Regel nicht der Fall sein wird.

Frage 5: Gilt das Buchpreisbindungsgesetz auch für Internetverkäufe?

Das BuchPrG gilt auch für Internetverkäufe. Hier ist jedoch bei dem Versandhandel mit Auslandsbezug zu beachten, dass grenzüberschreitende Lieferungen an Endabnehmer im Ausland grundsätzlich preisbindungsfrei sind. Ebenso im umgekehrten Fall, dass ein Verkäufer im Ausland Endabnehmer in Deutschland (mit fremdsprachigen Büchern) beliefert.

Frage 6: Unterliegen kombinierte Produkte der Preisbindung?

Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG unterliegen kombinierte Produkte aus Büchern oder anderen dem BuchPrG unterfallenden Produkten und anderen Waren zwingend einer Preisbindung, wenn es sich bei der Hauptsache um das der Preisbindung unterliegende Produkt handelt. Bsp.: Sprachlehrbuch mit Übungskassette, Rechtshandbuch mit erläuternder CD (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4).

Frage 7: Gilt Flohmarktware auch als gebrauchte Ware, die nicht der Buchpreisbindung unterliegt?

Grundsätzlich möchte man natürlich davon ausgehen können, dass es sich bei Flohmarktware um gebrauchte und damit nicht mehr der Buchpreisbindung unterliegende Produkte handelt, somit ein Weiterverkauf dieser Produkte zu einem günstigeren Preis möglich ist. Jedoch spricht einen die Tatsache, dass ein Buch auf einem Flohmarkt erworben wurde, nicht davon frei, dass es sich möglicherweise doch um Ware handelt, die der Buchpreisbindung unterliegt. So gibt es Händler, die versuchen, durch den Absatz ihrer eigentlich noch preisgebundenen Ware auf Flohmärkten die Buchpreisbindung zu umgehen. Gerät man an solche einen Händler und verkauft die Ware dann als gebrauchte weiter, so läuft man Gefahr, gegen das BuchPrG zu verstoßen, da in diesem Fall noch eine Buchpreisbindung für die Waren besteht.

Frage 8: Was gilt nach dem Buchpreisbindungsgesetz als Mängelexemplar?

Mängelexemplar sind solche produkte, die ursprünglich einwandfreie Verlagserzeugnisse waren, nun aber äußerlich erkennbare Schäden (z. B. abgescheuerter Einband, Beschmutzung durch häufiges Anfassen, Flecken, Transportschäden) aufweisen. Beim Verkauf von Mängelexemplaren ist der Händler nicht an das BuchPrG gebunden, so dass der Verkauf zu einem günstigeren Preis erlaubt ist.

Frage 9: Muss ein Mängelexemplar als solches gekennzeichnet werden?

Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG muss ein Mängelexemplar als solches gekennzeichnet werden. Dies ist aus wettbewerbsrechtlichen Gründen unbedingt erforderlich. Die Mängelexemplare dürfen auch nicht ohne Hinweis, dass es sich um Mängelexemplare handelt, als „neuwertig“ beworben werden. Es könnte dann ein Fall der Irreführung vorliegen, der nach dem Wettbewerbsrecht abmahnfähig ist

Frage 10: Muss ein Mängelexemplar wirklich Mängel aufweisen?

Ja. Unbeschädigte Bücher, die keine Mängel aufweisen, dürfen nicht als solche verkauft werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dies in seinem Grundsatzurteil vom 26. Juli 2005 (Az: 11 U 8/2005 (Kart)) entschieden. In dem Fall waren unbeschädigte Bücher als Mängelexemplare gekennzeichnet und zum Verkauf angeboten worden. Das OLG entschied, dass allein die Kennzeichnung als Mängelexemplar die Buchpreisbindung nicht aufhebt und damit ein Verstoß gegen das BuchPrG vorliegt. Somit ist beispielsweise auch der Verkauf noch eingeschweißter Bücher als Mängelexemplar unzulässig.

Frage 11: Muss ein Händler die Mängelexemplare selbst auf Mängel überprüfen?

Das Oberlandesgericht Frankfurt betont in der Entscheidung vom 26. Juli 2005 (Az: 11 U 8/2005 (Kart)) ausdrücklich, dass der Verkäufer in solchen Fällen für die Richtigkeit der Kennzeichnung als Mängelexemplar verantwortlich ist und demnach jedes Buch vor der Kennzeichnung als Mängelexemplar darauf zu untersuchen hat, ob es auch tatsächlich äußerlich erkennbare Schäden aufweist.

Frage 12: Verjährt die Buchpreisbindung? Wie lange ist ein Händler an die Preisbindung gebunden?

Der Händler ist so lange an die Preisbindung gebunden, wie von den Verlagen und Importeuren, die den Ladenpreis festgelegt haben, an ihr festgehalten wird. Die Preisbindung nach dem BuchPrG unterliegt also keiner zeitlichen Befristung. Gem. § 8 BuchPrG haben die Verlage und Importeure aber die Möglichkeit, die Preisbindung frühestens 18 Monate nach Erscheinen einer Buchausgabe ausdrücklich aufzuheben. Wird von der Aufhebung jedoch kein Gebrauch gemacht, bleibt die Buchpreisbindung bestehen.

Frage 13: Ist ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz abmahnfähig?

Ein Verstoß gegen das BuchPrG ist abmahnfähig. Nach § 9 BuchPrG bestehen gegenüber dem Verletzer des BuchPrG sowohl Unterlassungs- als auch Schadensersatzansprüche. Bei der Abmahnung handelt es sich um eine im Wettbewerbsrecht entwickelte besondere Form der außergerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen, die auch bei Verstößen gegen das BuchPrG angewendet werden kann.

Es kann bei einer Abmahnung durchaus mit einem Gegenstandswert von EUR 25.000,- gerechnet werden.

Frage 14: Wer kann nach dem Buchpreisbindungsgesetz abmahnen?

Geltend gemacht werden können die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche von
1. von Gewerbetreibenden, die Bücher vertreiben,
2. von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört,
die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen
Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrnehmen, und die Handlung geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen,
3. von einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als
Treuhänder damit beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbindungstreuhänder),
4. von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes
oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai Glossar 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz
der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.

Frage 15: Kann sich ein Händler (hinsichtlich gebrauchter Ware) gegen Abmahnungen schützen? Wie?

Abmahngefährdet ist ein Händler vor allem dann, wenn für die von ihm unterhalb des Buchbindungspreises angebotene Ware eigentlich noch eine Preisbindung besteht, d.h. wenn eine Umgehung des BuchPrG vorliegt. Häufig jedoch weiß möglicherweise der Händler gar nicht, dass für seine Ware noch eine Buchpreisbindung besteht, da er vermeintlich gebrauchte Ware (z.B. auf einem Flohmarkt) zur Weiterveräußerung gekauft hat.

Ein den Unterlassungsanspruch auslösender Verstoß gegen das BuchPrG ist jedoch verschuldensunabhängig, d.h. der Händler kann sich nicht darauf berufen, keine Kenntnis von der Preisgebundenheit der Ware gehabt zu haben. Vielmehr liegt es in seinem Verantwortungsbereich, die Ware ordnungsgemäß zu verkaufen. Er kann sich nicht ohne weiteres auf die Angaben seines Lieferanten verlassen, dass es sich bei der Ware um nicht mehr preisgebundene Ware handelt. Der Händler kann also dennoch wegen Verstoßes gegen das BuchPrG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Einzig bliebe dem Händler eventuell die Möglichkeit, seinen Lieferanten für einen ihm entstandenen Schaden in Regress zu nehmen, was jedoch schwierig wäre bei Ware, die auf Flohmärkten erstanden wurde, da der Lieferant im Zweifel nicht greifbar ist. Letztlich könnte hier nur durch eine schriftliche Vereinbarung die Qualität der Ware festgehalten werden, so dass die Beweisführung später erleichtert würde.


 

Kurzpräsentation
Demo