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08.09.2008

Gute Nachrichten für Opfer von Stadtplan-Abmahnungen

Die IT-Recht-Kanzlei wird mindestens ein- bis zweimal wöchentlich mit dem Thema Stadtplan-Abmahnungen konfrontiert. Am Telefon klagen uns  verzweifelte Inhaber privater Webseiten ihr Leid. Denn sie sollen plötzlich  mehrere tausend Euro zahlen. Doch hier greift ab sofort die neue gesetzliche Regelung zur so genannten 100-Euro-Abmahnung.

Seit genau einer Woche ist der neue § 97a UrhG in Kraft. Danach können für einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Urheberrechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, nur noch Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 100 EUR gefordert werden. Aus der Gesetzesbegründung ist zu schließen, dass diese Regelung vor allem die Filesharing-Abmahnungen billiger machen soll. So stellte der Regierungsentwurf folgenden typischen Anwendungsfall  dar: Eine 16-Jährige Schülerin stellt ein einziges Musikstück in eine Tauschbörse ein.

Doch es gibt noch weitere Bereiche, in denen die neue Vorschrift eine Rolle spielen kann. In der Beschlussempfehlung zum „Gesetz zur Rechtsdurchsetzung im geistigen Eigentum“ heißt es zum Beispiel ganz klar, dass die urheberrechtswidrige Verwendung eines Stadtplanausschnittes der eigenen Wohnungsumgebung auf einer privaten Homepage ein typischer Anwendungsfall der neuen Vorschrift sein soll.

Doch Vorsicht: Das bedeutet nicht, dass Stadtpläne jetzt frei kopiert werden dürfen. Nur die Kosten für die Abmahnung sind in der Höhe begrenzt worden. Was bei solchen Fällen zudem immer noch im Raum steht, sind gewaltige Schadensersatzforderungen der vermeintlichen Rechteinhaber. Unter 1000 EUR bleibt man hier nur selten.

Um einen Rechtstreit kommt man also bei den Stadtplan-Abmahnungen immer noch nicht ohne weiteres herum. Denn wer den geforderten Schadensersatz nicht zahlen will, der muss im Zweifel den Richter entscheiden lassen, ob mehr als 1000 EUR eine angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung des konkreten Kartenausschnittes sind.

 

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