28.10.2009
Hör' ich da richtig? Die PAnGV kommt auch für Hörgerät-Attrappen zum Tragen!
2.OLG Hamm: das Urteil
In diesem Fall musste das Gericht entscheiden, ob es sich bei den Hörgeräte-Attrappen, die ausgestellt waren, um Waren nach § 1 I 1 Alt. 1
PAngV handelt, die auszeichnungspflichtig sind. Nach Meinung des Gerichts waren die Attrappen laut Preisangabenverordnung als Angebote zu sehen. Von einem Anbieten kann man nämlich bereits dann ausgehen, wenn ein Kunde direkt auf den Kauf angesprochen wird. Die Auslage des Artikels im Schaufenster gilt als gezieltes Anbieten; das erklärte das Gericht so:
,,Zweck der Preisangabenverordnung
ist es, dem
Verbraucher optimale Vergleichsmöglichkeiten zu bieten (…). Der Patient erhält so durch die Preisauszeichnung der ausgestellten Hörgeräte eine Vergleichsgrundlage, wo er das jeweilige Hörgerät am günstigsten erwerben kann. Das jeweilige Hörgerät ist als solches ja gebrauchsfertig. Es müssen nicht noch besondere Teile hinzukommen, die es erst verwendungsfähig machen. Liegt aber eine vollständige Ware vor, die auch ihren eigenen Preis hat, muss dieser Preis auch ausgezeichnet werden. (…) Vielmehr zeigt auch gerade das Ambiente, wie etwa das Segelschiff, mit dem die fraglichen Hörgeräte ausgestellt werden, dass der Patient doch diese ausgestellten Hörgeräte erwerben soll. Das reicht als Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung aus.“
Auch auf Produkt-Attrappen überträgt das Gericht die eben genannten Grundsätze, weil diese im vollen Umfang an die Stelle der Originalware treten.
3.Fazit
Mit ihrer Berufung stieß die Klägerin beim OLG Hamm nicht auf taube Ohren. Jeder stationäre Händler, der eine
Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung vermeiden möchte, sollte die Waren, die er im Schaufenster ausstellt, mit Preisen versehen.