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22.08.2008

Handel mit wasserstoffperoxidhaltigen Produkten wird erschwert – Neuregelung der ChemVerbotsV

Wasserstoffperoxidhaltige Produkte dürfen nach § 4 II ChemieVErbotsV mit einer Konzentration von über 12 % innerhalb des Versandhandels lediglich noch an berufsmäßige Verwender, Wiederverkäufer oder öffentliche Untersuchungs-, Forschungs- oder Lehranstalten abgegeben werden.

Wenn Sie solche Produkte anbieten sollte, dann sollten Sie dringend Ihr Warenangebot an die neuen rechtlichen Regelungen anpassen!

Anmerkung: Wasserstoffperoxid darf auch innerhalb des Einzelhandels mit einem Massegehalt von über 12 % nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in Verkehr gebracht werden.

Hintergrund: Wasserstoffperoxidhaltige Produkte waren bislang erst ab einer Konzentration von 50 % in der ChemVerbotsV erfasst. Um den missbräuchlichen Erwerb von Chemikalien (Sprengstoffgrundstoffen) zu erschweren, kam es zu der Änderung des Grenzwertes. (Laut Wikipedia kann unter Nutzung von Wasserstoffperoxid etwas der Sprengstoff Hexamethylentriperoxiddiamin (HMTD) produziert werden).

 

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