
Die Zahl der Informations- und Kennzeichnungspflichten im Bereich des gewerblichen Anbietens von Kosmetika ist kaum noch zu überschauen und daher für so manchen Online-Händler auch schon zum Minenfeld geworden. Es ist tatsächlich auch alles andere als einfach, die vielfältigen gesetzlichen Vorgaben in diesem Bereich einzuhalten. Der folgende Beitrag beschäftigt sich daher einmal ausführlich mit den Kennzeichnungspflichten für kosmetische Artikel im Online-Handel. Dabei geht es unter anderem um Warnhinweise, Herstellerangaben, Füllmengenangaben etc. etc..
(Vorab: Der nachfolgende Beitrag setzt sich ausschließlich mit der Kosmetikverordnung auseinander. Die Fertigverpackungsverordnung, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kosmetika auch eine große Rolle spielt, wird in einem späteren Beitrag separat behandelt werden.)
Gleich am Anfang: Wichtiger Hinweis für Online-Händler!
Ein Verbraucher darf im Online-Bereich gegenüber dem Ladenkauf nicht benachteiligt werden. Folglich muss der Verbraucher nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich auch bereits im Online-Handel mit den entsprechenden Kennzeichnungsinformationen versorgt werden.
Folgende Angaben sind im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kosmetika unverwischbar, deutlich sichtbar und leicht lesbar anzugeben:
1. Der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Firmensitz des in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Herstellers oder einer dort ansässigen Person, die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist; die Angaben dürfen abgekürzt werden, sofern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist.
Es ist also dafür zu sorgen, dass auf den Behältnissen und Verpackungen die Nummer des Herstellungspostens oder ein Kennzeichen angegeben ist, die eine Identifizierung der Herstellung ermöglichen; sollte dies wegen der geringen Abmessungen kosmetischer Mittel praktisch unmöglich sein, so braucht ein solcher Hinweis nur auf der Verpackung dieser Mittel zu stehen, vgl. dazu § 4 Nr. 1 KosmetikV.
Bitte beachten:
2. Auch das Mindesthaltbarkeitsdatum ist anzugeben, sofern das kosmetische Mittel eine Mindesthaltbarkeit von 30 Monaten oder weniger aufweist.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem dieses Erzeugnis bei sachgerechter Aufbewahrung seine ursprüngliche Funktion erfüllt. Es ist unverschlüsselt mit den Worten "mindestens haltbar bis ..." unter Angabe von Monat und Jahr oder Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben. Die Angabe von Monat und Jahr oder Tag, Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit der Angabe "mindestens haltbar bis ..." (vgl. vorherigen Satz) auf diese Stelle hingewiesen wird. Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Aufbewahrungsbedingungen gewährleistet, so ist ein entsprechender Hinweis anzubringen.
Bitte beachten: Diese Angaben sind auf den Behältnissen und den Verpackungen anzugeben und dies zwingend in deutscher Sprache, vgl. § 5 Nr. 1 Absatz 2 sowie § 5 Nr. 3 der KosmetikV.
3. Zwingend ist auch die Verwendungsdauer nach dem Öffnen bei Erzeugnissen mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten.
Bitte beachten: Diese Angaben sind auf den Behältnissen und den Verpackungen anzugeben, vgl. § 5 Nr. 1 Absatz 2 der KosmetikV.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die folgende Regelung der KosmetikV (vgl. § 5 Abs. 2 a):
Bei kosmetischen Mitteln mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten ist anzugeben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen vom Verbraucher verwendet werden kann, ohne dass eine Gefährdung der Gesundheit zu erwarten ist (Verwendungsdauer). Die Verwendungsdauer ist durch das in Anlage 8a der KosmetikV abgebildete Symbol, gefolgt von dem in Monaten, in Monaten und Jahren oder in Jahren ausgedrückten Zeitraum anzugeben.
4. Nicht übersehen werden darf der Verwendungszweck des Erzeugnisses, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergibt. Bitte beachten: Diese Angabe ist zwingend in deutscher Sprache anzugeben.
5. Auch die Liste der Bestandteile ist anzugeben und dies nach folgender Maßgabe:
Bitte beachten:
6. Kosmetische Mittel dürfen ferner gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihren Behältnissen und Verpackungen gut leserlich und deutlich sichtbar in deutscher Sprache folgende Angaben angebracht sind:
Tipp: Diese Warnhinweise sollen gerade während des Gebrauches, bzw. bei dessen Ende, und nicht in der Zeit, in der das Produkt unverändert und unbeachtet an seinem Platz steht, Beachtung finden. Die Verbraucherin soll das Produkt zunächst während der Benutzung von offenem Feuer und Kindern fernhalten und es dann nach Gebrauch so verwahren, dass es während der Dauer der Verwahrung sich nicht entzünden und nicht in die Hände von Kindern geraten kann. Auch dieser Warnhinweis ist damit nach der Intention des Verordnungsgebers gut sichtbar, wenn die Verbraucherin, die den Behälter in der Hand hat, ihn gut sehen kann.
Kann der volle Wortlaut der Angaben aus praktischen Gründen auf dem Behältnis und der Verpackung nicht angebracht werden, so müssen diese Angaben auf einer Packungsbeilage, einem beigefügten Etikett, Papierstreifen oder Kärtchen enthalten sein, auf die der Verbraucher auf dem Behältnis und der Verpackung entweder durch einen verkürzten Hinweis oder durch das in Anlage 8 abgebildete Symbol (diese Anlage ist der KosmetikV zu entnehmen) hingewiesen wird.
Angesichts der doch recht schwierigen Materie, soll der Übersicht und der Verständlichkeit halber die nachfolgenden Rechtsprobleme im Rahmen einer "FAQ" ( = Frequently asked question) dargestellt werden:
Das bedeutet, dass der Aufkleber, der die erforderlichen Hinweise in leicht lesbarer Form und damit gut leserlich enthält, seinerseits gut sichtbar auf dem Behältnis angebracht sein muss, in dem das Produkt sich befindet
Tipp: Bei einem Nagellackentferner reicht es etwa aus, wenn sich die erforderlichen Angaben gut sichtbar auf einem am Boden befindlichen Aufkleber der Flasche befinden (vgl. Urteil des OLG Köln v. 04.10.2002, Az. 6 U 93/02).
Der Hersteller oder die Person, die für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses verantwortlich ist, kann auf der Verpackung des Erzeugnisses und jedem dem Erzeugnis beigefügten oder sich darauf beziehenden Schriftstück, Schild, Etikett, Ring oder Verschluss darauf hinweisen, dass keine Tierversuche durchgeführt worden sind, sofern der Hersteller und seine Zulieferer keine Tierversuche für das kosmetische Mittel, einschließlich dessen Muster sowie deren Bestandteile, durchgeführt oder in Auftrag gegeben haben, noch Bestandteile verwendet haben, die in Tierversuchen zum Zweck der Entwicklung neuer kosmetischer Mittel durch Dritte geprüft worden sind, vgl. § 5 Nr. 4 der KosmetikV.
Übrigens: Wird ein Kosmetikum mit der Aussage "unter Verzicht auf Tierversuche hergestellt" beworben, liegt ein Verstoß gegen Vorschriften der KosmetikVO und des UWG nicht vor, wenn es sich um ein seit Jahren als Hautpflegemittel verwendetes Naturprodukt handelt, für das nachweislich keine Tierversuche durchgeführt worden sind. Die Werbeaussage wird auch nicht dadurch unrichtig, dass einzelne Inhaltsstoffe des beworbenen Naturprodukts anhand von Tierversuchen auf ihre Verträglichkeit im Zusammenhang mit anderen Produkten untersucht worden sind. Dies gilt auch, wenn eine Prüfung des Produkts im Rahmen von Tierversuchen lediglich im Hinblick auf eine Verträglichkeit als Lebensmittel erfolgt ist (Urteil des LG Hamburg vom 01.07.2003, Az. 312 S 26/02).
Nein, kennzeichenrechtlich bilden die Ware und ihre Verpackung regelmäßig eine Einheit. Das Produkt in seinem Originalzustand ist daher insgesamt vor Dritteinwirkungen geschützt. Aus diesem Grund kann sich der Markenrechtsinhaber auch dann dem Weitervertreib seiner Ware aus berechtigten Gründen widersetzen, wenn die Ware, nachdem sie mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde, verändert wurde (hier: durch Entfernen der Verpackung). Da zum Schutze des Verbrauchers bei kosmetischen Mitteln die Inhaltsstoffe auf der Verpackung anzugeben sind, hat der Markenrechtsinhaber auch aus diesem Grund ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Ware nicht ohne die Verpackung in den Verkehr gelangt (vgl. Urteil des BGH vom 21.02.2002, Az. I ZR 140/99 sowie das Urteil des LG Hamburg vom 05.07.2005, Az. 312 O 252/05).
Ja, so erkannte bereits das OLG München mit Beschluss vom 26.05.2004, dass all die in diesem Beitrag genannten Vorschriften Wettbewerbsbezug aufweisen und damit auch diejenigen Händler, die gegen die KosmetikV verstoßen, sich einem Abmahnrisiko aussetzen. Die dem Verbraucher- und Gesundheitsschutz dienende KosmetikV sei eine wertbezogene Rechtsnorm, bei deren Verletzung durch Handeln im Wettbewerb regelmäßig zugleich ein Verstoß gegen UWG § 1 vorliegt, ohne dass durch die Zuwiderhandlung ein Vorsprung vor anderen Wettbewerbern erstrebt oder erzielt werden muss.
Den Anforderungen des KosmetikV § 4 Abs 3, Abs 1 an die gute Leserlichkeit und die deutliche Sichtbarkeit entsprechen Chargenangaben auf dem Tubenfalz eines Kosmetikartikels nicht, wenn sie wegen ihrer geringen Größe und fehlenden Kontrasts zum Untergrund bei einfacher Draufsicht zum Teil gar nicht, sondern erst mit einer Veränderung des Lichteinfalls durch ein Drehen der Tube sichtbar werden. In einem solchen Fall hat das OLG Hamburg mit Urteil vom 01.02.2001 (Az. 3 U 133/00) auch bereits einen Wettbewerbsverstoß nach UWG § 3 angenommen.