27.11.2009
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten haben auch fremde Altgeräte auf eigene Kosten zu entsorgen
Als Herstellerin von Elektrogeräten, nämlich bestimmter hochwertiger elektronischer Kommunikationsgeräte
ist die Klägerin bei der beklagten Stiftung Elektro-Altgeräte Register registriert. Als ''Gemeinsame Stelle'' organisiert die Stiftung von diversen Herstellern, deren Rücknahmepflichten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte, welche von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auf ihren kommunalen Sammelstellen innerhalb fünf verschiedener Gruppen in Containern gesammelt werden. Wie auch das Abholen gefüllter und das Bereitstellen leerer Container, ist die weitere Entsorgung dieser Altgeräte laut dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz die Pflicht der Hersteller.Wann, wie oft und wo die Hersteller Container bereitzustellen und abzuholen haben, berechnet die Beklagte auf Basis des Anteils, welchen der entsprechende Hersteller im Kalenderjahr je Geräteart in Verkehr gebracht hat und des Anteils von Altgeräten des Herstellers an der kompletten Altgerätemenge je Geräteart. Nach diesem System muss auch der herangezogene Hersteller fremde Altgeräte entsorgen.
Die Beklagte forderte mit Bescheiden vom Juni 2006 die Klägerin auf, zur weiteren Entsorgung einen gefüllten Behälter der Sammelgruppe 3 (''Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik'') für die weitere Entsorgung abzuholen und einen neuen Behälter zur Verfügung zu stellen. Dieser Anforderung kam die Klägerin nach, erhob aber Klage zum Verwaltungsgericht. Wegen der innerhalb der im Elektro- und Elektronikgesetz vorgeschriebenen Einteilung der Altgeräte in nur fünf verschiedene Sammelgruppen und des daran anknüpfenden Berechnungssystems, hätte sie Geräte zu entsorgen, welche nicht aus ihrer Produktpalette kamen und auch keinerlei Ähnlichkeit mit den von ihr produzierten Geräten hätten. Die Beklagte benutze kein transparentes Berechnungssystem und benachteilige Hersteller von qualitativ hochwertigen Produkten mit einer langen Lebensdauer. Die Anzahl der Sammelgruppe, die im Gesetz festgelegt ist, sei zu undifferenziert und gering.
Diese Klage wies das Verwaltungsgericht ab.Ohne Erfolg blieb die hiergegen gerichtete Berufung. In den Vorgaben des Elektro- und Elektronikgesetzes erkannte der Verwaltungsgerichtshof keine Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz, das europäische Gemeinschaftsrecht und die Berufsfreiheit der Klägerin. Genauso wenig verstoße die Berechnung des Umfangs der Abhol- und Bereitstellungsverpflichtung der Klägerin gegen die Vorschriften, die sich aus dem Elektro- und Elektronikgesetz ergeben.
Die Vereinbarkeit der streitigen Vorschriften aus dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz mit übergeordnetem Gemeinschafts- und Verfassungsrecht hat auch das Bundesverwaltungsgericht bejaht. Einem Hersteller auch die Entsorgungskosten für fremde Altgeräte aufzuerlegen, gestattete das gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben Verursacherprinzip. Da nur so der Gesetzeszweck einer aus Umweltschutzgründen möglichst umfassenden Altgeräteentsorgung erreicht werden könne und diese Verpflichtung aufgrund der Ausrichtung am Marktanteil des jeweiligen Herstellers und durch weitere Kompensationsmöglichkeiten finanziell zumutbar sei, sei es auch mit dem Grundsatz vereinbar. Die von der Klägerin in erster Linie angegriffene Zuordnung von Elektrogeräten zu Gerätearten, nach deren Anteil sich maßgeblich die Verpflichtung des Herstellers zur Rücknahme des berechnet, sei nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar;
hier seien nicht die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten. Dem Berufungsgericht könne aber nicht in der Annahme gefolgt werden, dass die Bekanntgabe der genauen Berechnung der Abhol- und Bereitstellungsverpflichtung und damit auch die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide aufgrund des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von anderen Herstellern dem Gericht verwehrt seien. Die Bekanntgabe von anonymisierten Daten komme insoweit in Betracht. Um die bisher unterbliebene Überprüfung der Bescheide auf dieser Basis nachzuholen, hat das Bundesverwaltungsgericht den Fall an den Verwaltungsgerichtshof zurück verwiesen.